Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
AlVG §38Spruch
L525 2175362-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich REINTHALER und Herbert GRUNDBICHLER über die Beschwerde von XXXX, Versicherungsnummer: XXXX, vertreten durch Mag. Josef KOLLER, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Herrenstraße 9, gegen den Bescheid des AMS Linz vom 08.08.2017, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2017, GZ: XXXX, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 08.08.2017 sprach das AMS Linz aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe mit 20.07.2017 eingestellt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, gem. § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 09.08.2017 Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit näherer Begründung als unbegründet ab. Mit Schreiben 19.10.2017 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 03.11.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Verfahrensakten vor.
Mit Schreiben vom 08.08.2018, am 14.08.2018 einlangt, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die Beschwerde vom 09.08.2017 zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).
3. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 06.12.2017 eingelangt am 15.05.2018 unmissverständlich mit, dass die Beschwerde zurückgezogen wird. Aufgrund der Zurückziehung war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2175362.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.11.2018