TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/25 W210 2169507-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FinStrG §21
FMABG §22 Abs2a
FMABG §22 Abs8
StGB §28
VStG 1950 §16
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §21
VStG 1950 §22 Abs2
VStG 1950 §32 Abs2
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z6
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs4
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §42
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs8
VZKG §14
VZKG §16 Abs5 Z1
VZKG §16 Abs5 Z2
VZKG §17 Abs1 Z1
VZKG §17 Abs1 Z5
VZKG §18
VZKG §2 Z17
VZKG §2 Z7
VZKG §23 Abs1
VZKG §23 Abs5
VZKG §24 Abs1 Z1
VZKG §24 Abs3
VZKG §28 Abs4
VZKG §32 Abs1 Z4
VZKG §32 Abs2 Z5

Spruch

W210 2169507-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 01.06.2017, Zl. FMA-KL32 0300.100/0001-LAW/2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2017, Zl. FMA-KL32 0300.100/0001-LAW/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2018 und am 01.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung in diesem Umfang bestätigt.

II. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die Strafe gemäß § 22 Abs. 8 FMABG einheitlich bemessen und mit insgesamt 8.000, -- EUR Geldstrafe bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden festgesetzt wird.

Im Übrigen war die Beschwerde in der Straffrage abzuweisen.

III. Die Strafnorm zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses lautet § 32 Abs 1 Z 4 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, die Strafnorm zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses lautet § 32 Abs 2 Z 5 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016.

IV. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit 800, -- EUR bestimmt, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe.

V. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu Spruchpunkt A.II. zulässig, im Übrigen unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das gegen den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gerichtete Straferkenntnis vom 01.06.2017, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Sie sind seit 01.08.2008 Vorstandsmitglied der XXXX , in Folge XXXX, einem Zahlungsdienstleister gemäß § 2 Z 7 VZKG, mit der Geschäftsanschrift XXXX.

I. Sie haben daher in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBI 52/1991 idgF, als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Zeitraum von 11.11.2016 bis 20.12.2016 zu verantworten, dass die XXXX als übertragender Zahlungsdienstleister (in der Folge XXXX oder übertragendes Kreditinstitut) beim Wechsel der Zahlungskonten die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten verletzte. Dadurch stellte die XXXX den betroffenen Verbrauchern entgegen § 14 VZKG keinen Kontowechsel-Service gemäß den §§ 16 bis 18 VZKG zur Verfügung.

1. Die XXXX hat beim Kontowechsel der Kundin XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 02.03.2017 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 21.11.2016 bei der XXXX einlangte.

2. Die XXXX hat beim Kontowechsel des Kunden XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 03.02.2017 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 29.11.2016 bei der XXXX einlangte.

3. Die XXXX hat beim Kontowechsel des Kunden XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 27.01.2017 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 29.11.2016 bei der XXXX einlangte.

4. Die XXXX hat beim Kontowechsel des Kunden XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 30.01.2017 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 05.12.2016 bei der XXXX einlangte.

5. Die XXXX hat beim Kontowechsel der Kundin XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 29.11.2016 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 11.11.2016 bei der XXXX einlangte.

6. Die XXXX hat beim Kontowechsel der Kundin XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 23.01.2017 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 29.11.2016 bei der XXXX einlangte.

7. Die XXXX hat beim Kontowechsel des Kunden XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 16.12.2016 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 23.11.2016 bei der XXXX einlangte.

8. Die XXXX hat beim Kontowechsel des Kunden XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 03.02.2017 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 24.11.2016 bei der XXXX einlangte.

9. Die XXXX hat beim Kontowechsel des Kunden XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 19.12.2016 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung bereits am 24.11.2016 in der XXXX einlangte .

10. Die XXXX hat beim Kontowechsel des Kunden XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 23.12.2016 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung bereits am 29.11.2016 in der XXXX einlangte. Weiters hat es die XXXX beim Kontowechsel des Kunden XXXX unterlassen, das Konto des Verbrauchers gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 VZKG zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum zu schließen. Das Konto wurde nicht zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum (sofort) geschlossen, sondern erst am 30.01.2017 und somit verspätet, obwohl die Ermächtigung bereits am 29.11.2016 in der XXXX einlangte.

11. Die XXXX hat beim Kontowechsel des Kunden XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 11.01.2017 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 02.12.2016 bei der XXXX einlangte.

II. Sie haben in der Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBI 52/1991 idgF, als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Zeitraum von 28.09.2016 bis 19.12.2016 zu verantworten, dass es die XXXX entgegen ihrer gesetzlichen Pflicht vom 28.09.2016 bis zum 13.04.2017 unterlassen hat, die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung eines Verbraucherzahlungskontos dem Konsumenten schriftlich (§ 24 Abs. 3 VZKG) mitzuteilen. Frau XXXX hat die Eröffnung eines Verbraucherzahlungskontos am 28.09.2016 beantragt. Die XXXX hat die Ablehnung nur mündlich und jedenfalls nicht unmittelbar nach der Entscheidung schriftlich (§ 24 Abs. 3 VZKG) erteilt. Gemäß § 24 Abs. 3 VZKG hat die Ablehnung jedenfalls schriftlich zu erfolgen, was jedoch erst am 13.04.2017 und somit über sechs Monate zu spät erfolgte.

III. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

I. 1.-11.: § 17 Abs 1 Z 1 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016 idF BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 32 Abs 1 Z 4 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016.

I. 10.: § 17 Abs 1 Z 5 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016 idF BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 32 Abs 1 Z 4 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016.

II. § 24 Abs 3 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016 idF BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 32 Abs 2 Z 5 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß §§

I. 2.- 9., 11.: jeweils 6.000 Euro I. 1., 10., II.: jeweils 8.000 Euro daher gesamt 78.000 Euro

14 Tage 22 Stunden

---

§ 32 Abs 1 Z 4 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016 § 32 Abs 1 Z 4 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

--

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

* 7.800 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

* 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für ---.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

85.800 Euro."-

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 06.06.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde am 04.07.2017.

3. Sodann erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2017, deren Spruch wie folgt lautete:

"Sie sind seit 01.08.2008 Vorstandsmitglied der XXXX , in Folge XXXX, einem Zahlungsdienstleister gemäß § 2 Z 7 VZKG, mit der Geschäftsanschrift XXXX.

I. Sie haben daher in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBI 52/1991 idgF, als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Zeitraum von 11.11.2016 bis 20.12.2016 zu verantworten, dass die XXXX als übertragender Zahlungsdienstleister (in der Folge XXXX oder übertragendes Kreditinstitut) beim Wechsel der Zahlungskonten die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten verletzte. Dadurch stellte die XXXX den betroffenen Verbrauchern entgegen § 14 VZKG keinen Kontowechsel-Service gemäß den §§ 16 bis 18 VZKG zur Verfügung.

1. Die XXXX hat beim Kontowechsel der Kundin XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 02.03.2017 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 21.11.2016 bei der XXXX einlangte.

2. Die XXXX hat beim Kontowechsel des Kunden XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 03.02.2017 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 29.11.2016 bei der XXXX einlangte.

3. Die XXXX hat beim Kontowechsel des Kunden XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 27.01.2017 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 29.11.2016 bei der XXXX einlangte.

4. Die XXXX hat beim Kontowechsel des Kunden XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 30.01.2017 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 05.12.2016 bei der XXXX einlangte.

5. Die XXXX hat beim Kontowechsel der Kundin XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 29.11.2016 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 11.11.2016 bei der XXXX einlangte.

6. Die XXXX hat beim Kontowechsel der Kundin XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 23.01.2017 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 29.11.2016 bei der XXXX einlangte.

7. Die XXXX hat beim Kontowechsel des Kunden XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 16.12.2016 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 23.11.2016 bei der XXXX einlangte.

8. Die XXXX hat beim Kontowechsel des Kunden XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 03.02.2017 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 24.11.2016 bei der XXXX einlangte.

9. Die XXXX hat beim Kontowechsel des Kunden XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 19.12.2016 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung bereits am 24.11.2016 in der XXXX einlangte.

10. Die XXXX hat beim Kontowechsel des Kunden XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 23.12.2016 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung bereits am 29.11.2016 in der XXXX einlangte. Weiters hat es die XXXX beim Kontowechsel des Kunden XXXX unterlassen, das Konto des Verbrauchers gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 VZKG zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum zu schließen. Das Konto wurde nicht zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum (sofort) geschlossen, sondern erst am 30.01.2017 und somit verspätet, obwohl die Ermächtigung bereits am 29.11.2016 in der XXXX einlangte.

11. Die XXXX hat beim Kontowechsel des Kunden XXXX die Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG nicht wie gesetzlich gefordert binnen 5 Geschäftstagen ab Erhalt, sondern am 11.01.2017 und somit verspätet vorgenommen, obwohl die Aufforderung der XXXX zur Übermittlung der Angaben gemäß § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 VZKG bereits am 02.12.2016 bei der XXXX einlangte.

II. Sie haben in der Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBI 52/1991 idgF, als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Zeitraum von 28.09.2016 bis 19.12.2016 zu verantworten, dass es die XXXX entgegen ihrer gesetzlichen Pflicht vom 28.09.2016 bis zum 13.04.2017 unterlassen hat, die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung eines Verbraucherzahlungskontos dem Konsumenten schriftlich (§ 24 Abs. 3 VZKG) mitzuteilen. Frau XXXX hat die Eröffnung eines Verbraucherzahlungskontos am 28.09.2016 beantragt. Die XXXX hat die Ablehnung nur mündlich und jedenfalls nicht unmittelbar nach der Entscheidung schriftlich (§ 24 Abs. 3 VZKG) erteilt. Gemäß § 24 Abs. 3 VZKG hat die Ablehnung jedenfalls schriftlich zu erfolgen, was jedoch erst am 13.04.2017 und somit über sechs Monate zu spät erfolgte.

III. Die XXXX haftet über die verhängte Strafe gem. § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

I. 1.-11.: § 17 Abs 1 Z 1 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016 idF BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 32 Abs 1 Z 4 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016.

I. 10.: § 17 Abs 1 Z 5 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016 idF BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 32 Abs 1 Z 4 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016.

II. § 24 Abs 3 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016 idF BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 32 Abs 2 Z 5 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß §§

I. 2.- 9., 11.: jeweils 6.000 Euro I. 1., 10.: jeweils 8.000 Euro II.: 4.000 Euro daher gesamt 74.000 Euro

I. 2.- 9., 11.: jeweils 27 Stunden I. 1., 10.: jeweils 36 Stunden II.: 18 Stunden daher gesamt 333 Stunden

---

§ 32 Abs 1 Z 4 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016 § 32 Abs 2 Z 5 VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

--

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

* 7.400 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

* 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

81.400 Euro."-

4. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Vorlageantrag.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 05.06.2018 und am 01.08.2018 eine mündliche Verhandlung ab, bei der der Beschwerdeführer XXXX (BF7) sowie zahlreiche Zeugen einvernommen werden konnten. Die übrigen Beschwerdeführer verzichteten auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der BFV XXXX begründete ihr Nichterscheinen damit, dass diese nichts zur Sachverhaltsermittlung beitragen könnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdesachen des XXXX zu W210 2169507-1 (BF1), des XXXX zu W210 2169510-1 (BF2), des XXXX zu W210 2169514-1 (BF3), des XXXX zu W210 2169520-1 (BF4), des XXXX zu W210 2169521-1 (BF5), des XXXX zu W210 2169523-1 (BF6), des XXXX zu W210 2169525-1 (BF7) und des XXXX zu W210 2169527-1 (BF8) sowie insbesondere durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2018 und am 01.08.2018:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer und zur haftungspflichtigen Gesellschaft sowie den bekannt gegebenen Email-Adressen sowie des Arbeitsablaufes hinsichtlich einlangender Anträge:

Der Beschwerdeführer (BF1) im gegenständlichen Fall war seit 01.08.2008 Vorstandsmitglied der haftungspflichtigen Gesellschaft, einem Zahlungsdienstleister gem. § 2 Z 7 VZKG (eingetragen im Firmenbuch unter FN XXXX x).

Die Beschwerdeführer sind XXXX zu W210 2169507-1 (BF1), XXXX zu W210 2169510-1 (BF2), XXXX zu W210 2169514-1 (BF3), XXXX zu W210 2169520-1 (BF4), XXXX zu W210 2169521-1 (BF5), XXXX zu W210 2169523-1 (BF6), XXXX zu W210 2169525-1 (BF7) und XXXX zu W210 2169527-1 (BF8).

BF1, BF2, BF3 und BF5 sowie der BF8 waren in den vorgeworfenen Tatzeiträumen im Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft. Der BF 1 war seit 01.08.2008 Vorstandsmitglied, er ist mittlerweile ausgeschieden, der BF2 seit 01.02.2015, der BF3 seit 01.01.2014 und der BF5 war im Vorstand seit 01.01.2013, er ist mittlerweile ebenfalls ausgeschieden. Der BF8 ist seit 04.03.2015 im Vorstand.

Der BF1 war Vorstandsvorsitzender und CEO sowie für Privat- und Geschäftskunden zuständig, der BF2 war Chief Risk Officer, der BF3 war Chief Financial Officer, der BF5 war für Corporate Lending & Investments und Treasury Services & Markets zuständig, der BF8 war Chief Operations Officer, ihm unterstand der BF7.

Der BF4 ist seit 20.12.2016 verantwortlicher Beauftragter der haftungspflichtigen Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 2 VStG, der BF7 war dies von 20.12.2016 bis 12.02.2017 und der BF6 ist dies seit 13.02.2017. Der BF4 war für die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß §§ 5, 6, 7, 8, 15, 20, 24, 26, 27 Abs. 4 und 28 VZKG verantwortlich. Der BF7 war für die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß §§ 14, 16, 17, 18 und 9 VZKG verantwortlich, das Bestellungsschreiben langte am 20.12.2016 bei der belangten Behörde ein. Der BF6 war ab 13.02.2017 unter anderem für die zuvor in der Verantwortung des BF7 gelegenen Bereiche des VZKG verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

Der BF7 leitete den Bereich "Operations" ab 01.01.2010, der BF6 leitete die Abteilung für Qualitätsmanagement und folgte dem BF7 als Leiter des Bereichs "Operations" nach. Der BF7 berichtete dem zuständigen Vorstandsmitglied, dem BF8, und dieser wiederum dem Vorstand. Es kann nicht festgestellt werden, wann der Gesamtvorstand über die Probleme mit den Kontowechselanträgen erstmals verständigt wurde.

Die haftungspflichtige Gesellschaft ist Mitglied in der Studiengesellschaft für Zusammenarbeit im Zahlungsverkehr GmbH ("STUZZA"). Anfang September 2016 wurde zwischen den Kreditinstituten ein eigener Prozess kreiert, im Rahmen dessen die empfangenden Institute Kundenaufträge direkt an die bekanntgegebene Kontaktstelle der abgebenden Bank versenden. Die Kontowechsel sollten primär per Email bekannt gegeben werden. Anträge per Post in Filialen der haftungspflichtigen Gesellschaft in Wien werden täglich mit Hauspost in die Zentrale übermittelt, die anderen österreichischen Filialen übermitteln die Unterlagen mit der normalen Briefpost an die Zentrale.

Die Mitarbeiterin der haftungspflichtigen Gesellschaft, Frau XXXX, war für die Kommunikation mit der STUZZA verantwortlich und hat der STUZZA am 14.10.2016 eine Änderung der zuvor genutzten Email-Adresse XXXX auf die E-Mail-Adresse XXXX bekannt gegeben, die am 20.10.2016 auch an alle teilnehmenden Institute versendet wurde (ON 22). Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Email-Adresse tatsächlich nicht existiert hat. Diese E-Mail-Adresse wurde in der Folge von anderen Kreditinstituten zur Übermittlung von E-Mails benutzt, ohne dass diese Fehlermeldungen erhielten. Frau XXXX unterlag hinsichtlich ihrer Kommunikation mit der STUZZA keiner Kontrolle durch ihr übergeordnete Organe.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die haftungspflichtige Gesellschaft keine Non-Delivery-Reports ausgesendet hat.

Mit Eingabe über das Kundenservicecenter vom 24.11.2016 erfuhr die haftungspflichtige Gesellschaft von einem Kontowechselantrag, der von einer Fremdbank per Email übermittelt wurde, jedoch nicht bei ihr eingelangt war. Weiters kam es im Dezember 2016 zu einer Kundenurgenz, infolge dessen erneut Probleme mit einer Email-Adresse bekannt wurden. Schließlich war der BF7 knapp vor Weihnachten im Dezember 2016 bei einem Telefonat eines Abteilungsleiters der haftungspflichtigen Gesellschaft mit einem Angestellten der XXXX anwesend, das sich um die Übermittlung von Kundendaten drehte. Infolgedessen wurde die Email-Problematik dem BF7 bekannt.

Am 23.12.2016 gab Frau XXXX der STUZZA per Email bekannt, dass die Email-Adresse XXXX seit kurzem Probleme habe. Im selben Email meldete sie die Email-Adresse XXXX für den Kontowechselservice. Es wurde nicht bekannt gegeben, dass Emails an die zuerst genannte Email-Adresse die haftungspflichtige Gesellschaft nicht erreicht haben. Diese Korrektur der Email Adresse wurde seitens der STUZZA am 04.01.2017 an alle Institute versendet.

Im Arbeitsablauf zu einlangenden Kontowechselanträgen kam es zudem zu technischen Problemen, wobei grundsätzlich ein Mitarbeiterhandbuch zum Vorgehen bei Kontowechselanträgen vorlag. Ab kurz vor Weihnachten 2016 war der haftungspflichtigen Gesellschaft bekannt, dass es einen erhöhten Arbeitsanfall gab. Bis Ende Jänner 2017, dem Zeitpunkt, als zusätzliche Ressourcen aufgestellt wurden, waren vier Personen für die Bearbeitung der Kontowechselanträge abgestellt. Ab Ende Jänner 2017 wurde dies auf acht Personen verdoppelt. Zudem gab es ein Problem mit einer Dienstleistungsdatenbank, in der ein Programmierungsfehler vorlag, sodass diese Dienstleistungsdatenbank bei der Aufteilung der Arbeit an einzelne Gruppen bzw. Personen durch die Erstellung von To-Do-Listen fehlerhaft arbeitete und Listen entweder gar nicht oder nicht korrekt verschickte. Somit wurden zwar alle Eingänge, egal ob per Email oder per Post, von einem Mitarbeiter der Abteilung Operations in der Datenbank erfasst, die Weiterverarbeitung erfolgte aber nicht. Es ist nicht mehr bekannt, wann dieser Fehler tatsächlich auffiel. Bis zum Bekanntwerden des Fehlers gab es keinen Abgleich zwischen den erfassten und den abgearbeiteten Fällen. Die Überprüfung durch die jeweiligen vorgesetzten Gruppenleiter und die Stichprobenüberprüfungen durch die Abteilungsleiter beschränkten sich auf die Überprüfung der Abarbeitung der To-Do-Listen innerhalb der vorgegebenen Zeiten. Der Fehler in der Zuteilung der Fälle auf die To-Do-Listen wurde binnen ein bis zwei Wochen ab dem Bekanntwerden korrigiert, die nicht aufgeteilten Fälle weitergeleitet und einer Bearbeitung zugeführt. Das Mitarbeiterhandbuch wurde in weiterer Folge per 23.01.2017 adaptiert und der Punkt "Screening" in Form manueller Plausibilisierungen eingeführt.

1.2. Zur Kundin XXXX:

Frau XXXX hatte am 16.11.2016 ein neues Konto bei der XXXX eröffnet, ein Kontowechselauftrag erging postalisch am selben Tag an die haftungspflichtige Gesellschaft als übertragendes Kreditinstitut. Diese bestätigte den Erhalt des Schreibens mit 21.11.2016, ein Posteingangsstempel befindet sich auf dem Antrag (ON 04b). Am 02.01.2017 sprach die Kundin in der Filiale der haftungspflichtigen Gesellschaft vor und erklärte selbst erneut die Kontoschließung. Die Kundin brachte am 23.01.2017 eine Beschwerde bei der FMA ein. Die haftungspflichtige Gesellschaft wurde durch die FMA über die Beschwerde der Verbraucherin am 30.01.2017 informiert. Die Daten im Zusammenhang mit dem Kontowechselauftrag an das empfangende Kreditinstitut wurden erst am 02.03.2017 übermittelt.

1.3. Zum Kunden XXXX

Herr XXXX hat im November 2016 bei der XXXX ein Konto eröffnet. Die XXXX übermittelte den Kontowechselauftrag am 29.11.2016 an XXXX, urgierte am 29.12.2016 an XXXX sowie erneut am 05.01.2017 an diese Adresse. Sowohl der Kunde als auch die übernehmende Bank urgierten mehrmals, der Kunde auch schriftlich per Email über e-banking am 08.01.2017. Herr XXXX brachte am 23.01.2017 eine Beschwerde bei der FMA ein, diese wurde der haftungspflichtigen Gesellschaft am 24.01.2017 zur Kenntnis gebracht. Die haftungspflichtige Gesellschaft teilte am 30.01.2017 mit, keinen Kontowechselauftrag bekommen zu haben. Die XXXX übermittelte am 02.02.2017 den Kontowechselauftrag vom 22.11.2016 erneut an die haftungspflichtige Gesellschaft, diesmal an die Adresse XXXX, wo er am 03.02.2017 bearbeitet wurde.

1.4. Zum Kunden XXXX

Herr XXXX hat im November 2016 bei der XXXX ein Konto eröffnet. Die XXXX übermittelte den Kontowechselauftrag am 29.11.2016 an XXXX, urgierte am 29.12.2016 an XXXX sowie erneut am 05.01.2017 an diese Adresse. Herr XXXX brachte am 23.01.2017 eine Beschwerde bei der FMA ein, diese wurde der haftungspflichtigen Gesellschaft am 24.01.2017 zur Kenntnis gebracht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die haftungspflichtige Gesellschaft am 30.01.2017 keine Kenntnis des Kontowechselauftrags hatte. Die XXXX übermittelte am 26.01.2017 den Kontowechselauftrag vom 27.11.2016 erneut an die haftungspflichtige Gesellschaft, diesmal an die Adresse XXXX, wo er am 27.01.2017 bearbeitet wurde.

1.5. Zum Kunden XXXX

Am 24.01.2017 brachte XXXX, der Kundenberater von Herrn XXXX bei der empfangenden Bank (XXXX), eine Beschwerde bei der FMA ein. Der Empfang des Antrags auf Kontowechsel war am 05.12.2016 durch die haftungspflichtige Gesellschaft bestätigt worden, die Daten waren davor am 21.11.2016 über die für den Kunden zuständige Filiale der haftungspflichtigen Gesellschaft postalisch eingebracht worden. Zum Konto XXXX wurden die Daten am 22.12.2016 übermittelt, zum Konto XXXX wurden die Daten am 30.01.2017 an das empfangende Kreditinstitut übermittelt.

1.6. Zur Kundin XXXX:

Das Kontowechselformular der Kundin langte am 11.11.2016 physisch ein, die Daten wurden am 29.11.2016 per Email an das empfangende Kreditinstitut übermittelt. Frau XXXX brachte am 22.01.2017 eine Beschwerde bei der FMA ein.

1.7. Zur Kundin XXXX:

Der Kontowechselantrag der Kundin XXXX langte am 29.11.2016 physisch bei der haftungspflichtigen Gesellschaft ein, gewünscht wurde darin ein Kontowechsel mit 21.12.2016. Der Fall wurde aufgrund einer Urgenz einer manuellen Bearbeitung zugeteilt, die Verzögerung ergab sich aus einem internen Prozessfehler der haftungspflichtigen Gesellschaft. Die relevanten Daten wurden am 23.01.2017 an das empfangende Kreditinstitut übermittelt und das Konto am 25.01.2017 geschlossen. Die Kundin brachte am 26.01.2017 eine Beschwerde bei der FMA ein.

1.8. Zum Kunden XXXX:

Der Antrag des Kunden XXXX langte am 23.11.2016 physisch in der haftungspflichtigen Gesellschaft ein und wurde am 16.12.2016 bearbeitet und an das empfangende Kreditinstitut versendet. Der Kunde brachte am 26.01.2017 eine Beschwerde bei der FMA ein.

1.9. Zum Kunden XXXX:

Der Kunde XXXX stellte im November 2016 den Kontowechselauftrag. Dieser erste Antrag wurde durch die übernehmende Gesellschaft per Email an XXXX übermittelt. Davon erlangte die haftungspflichtige Gesellschaft Kenntnis, als der Kontowechsel durch eine Nachricht über das Kundenservicecenter der haftungspflichtigen Gesellschaft am 24.11.2016 urgiert wurde. Sodann erfolgte eine Verzögerung aufgrund eines internen Prozessfehlers der haftungspflichtigen Gesellschaft. Der Kunde urgierte am 22.12.2016, ein Mitarbeiter der haftungspflichtigen Gesellschaft schloss das Konto per 23.12.2016 entgegen dem Kundenwunsch, übermittelte aber keine Daten an die übernehmende Bank. Die Übermittlung der notwendigen Daten wurde durch die haftungspflichtige Gesellschaft nach weiteren Urgenzen am 03.02.2017 durchgeführt.

1.10. Zum Kunden XXXX

Der Kunde XXXX unterzeichnete am 24.11.2016 einen Kontowechselantrag, der am 25.11.2016 per Email von der XXXX an die Email-Adresse XXXX übermittelt wurde. Der Kontowechselantrag wurde am 15.12.2016 urgiert, die Daten wurden am 19.12.2016 übermittelt. Der Kunde brachte am 03.02.2017 Beschwerde wegen später Übermittlung der Kontounterlagen und fehlerhafter Schließung des Kontos ein.

1.11. Zum Kunden XXXX:

Der Kontowechselauftrag des Kunden XXXX langte am 29.11.2016 physisch in der haftungspflichtigen Gesellschaft ein und wurde am 30.11.2016 elektronisch archiviert. Die Bearbeitung und Übermittlung des Kontowechselauftrages wurde am 23.12.2016 durchgeführt. Die Verzögerung begründete die haftungspflichtige Gesellschaft mit einer Arbeitsüberlastung. Der ebenfalls am 29.11.2016 gestellte Antrag auf sofortige Kontoschließung wurde am 30.01.2017 erledigt und das Konto am 30.01.2017 geschlossen.

1.12. Zum Kunden XXXX

Der Kunde XXXX unterzeichnete am 21.11.2016 einen Kontowechselantrag bei der XXXX, dieser wurde sodann per Email am 02.12.2016 übermittelt. Der Kunde urgierte am 12.12.2016 über das E-Banking-System der haftungspflichtigen Gesellschaft und erhob am 14.12.2016 eine Beschwerde bei der FMA. Am 19.12.2016 langte erneut ein Kontoschließungsantrag an, nachdem die haftungspflichtige Gesellschaft den Kunden am selben Tag darüber informiert hatte, dass noch kein Antrag eingelangt ist. Dieser Antrag langte per Email ein, wurde aber nicht automatisch der Bearbeitung zugeführt, so dass die Kontounterlagen am 11.01.2017 nach Erhalt der Beschwerde an die FMA der empfangenden Bank übermittelt wurden.

1.13. Zur Kundin XXXX:

Die Kundin XXXX verfügte im Zeitraum vor 28.09.2016 über ein Girokonto der haftungspflichtigen Gesellschaft und beantragte am 28.09.2016 in der Filiale "XXXX" mündlich die Errichtung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen durch Umwandlung ihres Kontos . Die Kundin verfügte bei ihrem Girokonto über eine Bankomatkarte, es gab auch Zahlungseingänge auf diesem Konto. Die beiden Mitarbeiterinnen der haftungspflichtigen Gesellschaft, Frau XXXX und Frau XXXX, führten das Kundengespräch dazu. Sie hielten Nachschau auf der internen Vertriebsplattform und versicherten sich bei der internen Hotline der haftungspflichtigen Gesellschaft, wie hier vorzugehen ist. Eine Arbeitsanweisung zur schriftlichen Ablehnung derartiger Anträge in der haftungspflichtigen Gesellschaft gab es in diesem Zeitpunkt nicht. Die Mitarbeiterinnen teilten der Kundin sodann mit, dass eine Umwandlung nicht möglich ist. Weiters erklärten sie der Kundin die Unterschiede zwischen ihrem Girokonto und dem Basiskonto nach dem VZKG. Die Kundin verließ nach diesem Gespräch die Filiale. Eine kurze Zeit später kehrte die Kundin in Begleitung einer Freundin in die Bank zurück, die unter Vorweis eines Artikels zum VZKG behauptete, dass von ihrer Bank ein Basiskonto ermöglicht wurde. Die beiden Frauen beschwerten sich lautstark in der Filiale. Die Kundin begehrte sodann die Schließung ihres Kontos. Ein entsprechender Antrag wurde ausgefüllt, als Schließungsdatum wurde von der Kundin der 17.10.2016 gewählt. Mit Eingabe vom 04.10.2017 beschwerte sich die Kundin bei der FMA. Die FMA forderte die haftungspflichtige Gesellschaft am 31.10.2016 zur Stellungnahme auf und wies auf die gesetzliche Verpflichtung zur Ablehnung hin. Am 13.04.2017 erging eine schriftliche Ablehnung an die Kundin.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer und zur haftungspflichtigen Gesellschaft sowie den bekannt gegebenen Email-Adressen:

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer, seiner Funktion sowie den übrigen Beschwerdeführern in den verbundenen Verfahren und deren Funktionen sowie der haftungspflichtigen Gesellschaft ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch und den in den Akten aufliegenden Bestellungsschreiben (FMA-Akt zu BF4, ON 7; FMA-Akt zu BF7, ON 1a; FMA-Akt zu BF6, ON 1a). Sie wurden im Verfahren von keiner Seite bestritten (FMA-Akt zu BF1, ON 1; BVwG-Akt W210 2169507-1/21Z, historischer Firmenbuchauszug per 17.09.2018; Protokoll vom 05.06.2018, Seite 7). Die Berichte des BF7 an den BF8 schilderte dieser in der Verhandlung vom 05.06.2018 (Protokoll vom 05.06.2018, Seite 18). Die Negativfeststellung zur Verständigung an den Vorstand resultiert aus der Tatsache, dass es der haftungspflichtigen Gesellschaft nicht gelungen ist, ein derartiges Protokoll einer Vorstandssitzung zu finden und vorzulegen, wie sich aus den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 26.06.2018 ergibt (vgl. W210 2169507-1/7Z ua.). Die Aufgabenaufteilung im Vorstand ergibt sich aus den Beilagen ./1 und ./2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2018.

Die Kooperation in der STUZZA ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen (FMA-Akt zu BF1, Rechtfertigung, ON 14, Seite 1) und der in der Verhandlung vorgelegten Korrespondenz und wurde auch nicht bestritten. Den in der STUZZA akkordierten Arbeitsablauf hinsichtlich der Kontowechselanträge und ihre Übermittlung an die haftungspflichtige Gesellschaft und Weiterleitung innerhalb dieser schilderte der BF7 nachvollziehbar in der Verhandlung vom 01.08.2018 (Protokoll vom 01.08.2018, Seite 15).

Die Feststellungen zur Bekanntgabe der Email-Adresse XXXX durch XXXX fußen auf der Aussage der Zeugin XXXX (Z6) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2018 (Protokoll vom 01.08.2018, Seite 25 f.) sowie dem dabei vorgelegten Email (Beilage ./2 zum Protokoll vom 01.08.2018), jene zur Weiterleitung an die Mitglieder der STUZZA auf dem vorliegenden Email (FMA-Akt, ON 22).

Die Negativfeststellung zur Frage der Nicht-Existenz der Email-Adresse XXXX fußt auf den folgenden Überlegungen: Einerseits gab der Zeuge XXXX (Z4), dessen Funktion im gegenständlichen Zeitraum jene des Verantwortlichen für das Mailsystem der haftungspflichtigen Gesellschaft war, in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2018 an, trotz der Existenz eines Request-Tools für die Email-Adressen der haftungspflichtigen Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften keine Angaben zum Zeitpunkt der Einrichtung der Email-Adresse XXXX machen zu können, andererseits beschränkte er sich hinsichtlich der Email-Adresse XXXX nur auf Mutmaßungen, er konnte insbesondere trotz seiner Funktion zum fraglichen Zeitraum in der Verhandlung nicht ausschließen, dass die Emailadresse XXXX nicht doch beantragt worden war. Auch die Beilage ./1 zum Protokoll vom 01.08.2018 bezieht sich dazu hauptsächlich auf den Z4. Demgegenüber gab der BF7 im Gegensatz zum Z4 in der Verhandlung am 05.06.2018 an, dass seiner Erinnerung nach diese Email-Adresse sehr wohl existiert habe, sogar in zwei Versionen, die sich lediglich im Suffix "intern" im "local part" unterschieden hätten. An jene mit dem Suffix "intern" könne man aber keine Emails von außen senden, diese hätte man aber an die STUZZA übermittelt (Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.06.2018, Seite 9 und 10). Dass aber eine Email-Adresse ohne dieses Suffix an die STUZZA übermittelt wurde, ergibt sich eindeutig aus der Kommunikation der Mitarbeiterin XXXX mit der STUZZA (Beilage ./2 zum Protokoll vom 01.08.2018). Auch kam im Verfahren hervor, dass zumindest die XXXX keine Fehlermeldungen erhalten hat (BVwG-Akt zu W210 2169507-1/6Z ua.) und gab auch die Mitarbeiterin der STUZZA in der Verhandlung an, dass sie keine weitere Korrespondenz als die Meldung der unterschiedlichen Adressen der haftungspflichtigen Gesellschaft geführt hatte und auch nur von dieser Mitarbeiterin wegen der Probleme kontaktiert worden wäre (Protokoll vom 01.08.2018, Seite 27). Sollte aber tatsächlich immer eine Fehlermeldung gesendet worden sein, hätte dies allen Benutzern, sohin allen empfangenden Zahlungsdienstleistern auffallen müssen und ist davon auszugehen, dass auch die STUZZA damit befasst worden wäre. Dass diese Email-Adresse somit tatsächlich nicht existiert hat, konnte aufgrund dieser unterschiedlichen Aussagen und Erwägungen nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich der Non-Delivery-Reports finden sich ebenfalls sehr unterschiedliche Aussagen in den zugrundeliegenden Akten. Einerseits gab die haftungspflichtige Gesellschaft durch ihre Abteilung für Beschwerdemanagement mehrfach an, man habe Non-Delivery-Reports ausgeschickt, so etwa im Email vom 30.03.2017 an die belangte Behörde (FMA-Akt zum BF7, ON 26, dem wörtlich zu entnehmen ist: "Es ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass in diesem Zeitraum "Non Delivery Reports" an die jeweiligen Absender zurückgesendet wurden", wodurch der Eindruck entsteht, dass diese Berichte aktiv seitens der haftungspflichtigen Gesellschaft übermittelt wurden. Dies lässt sich auch aus der Rechtfertigung entsprechend entnehmen (FMA-Akt zu BF1, ON 14 Seite 2). Zudem wurde dies auch schriftlich an die FMA gemeldet (Beilage ./13 zu W210 2169507-1/7Z ua.: "Unsere Recherchen

haben ergeben, dass von unserer Seite entsprechende NDRs ... an die

Absender versendet wurden.") Demgegenüber gab der Z4 in der Verhandlung an, die haftungspflichtige Gesellschaft habe keine Fehlermeldungen geschickt, da das Programm anders konfiguriert gewesen sei (Protokoll vom 01.08.2018, Seite 21). Auch der BF7 ging in der Verhandlung vom 05.06.2018 davon aus, dass Fehlerberichte gesendet wurden, aber nicht von der haftungspflichtigen Gesellschaft (Protokoll vom 05.06.2018, Seite 9, 10 und 17). Im weiteren Verfahren gaben sowohl der Z4 als auch der Z7, der zuständige Supportmitarbeiter von Microsoft, an, dass dies auf einer Einstellung im Email-System beruhe, welche der haftungspflichtigen Gesellschaft obliege (Protokoll vom 01.08.2018, Seite 21 und 30 ff.). Nun sei diese Einstellung "550" im XXXX zwar zum Zeitpunkt der Supportanfrage am 16.01.2017 aktiv gewesen (Protokoll vom 01.08.2017, Seite 31), wann diese eingestellt worden sei, war dem Z7 aber nicht bekannt. Auch aus den Aussagen zu den Log-Files konnte keine Erkenntnis zu den Fehlermeldungen bzw. Emails gewonnen werden, da hier die Aussagen insofern divergierten, als der Z4 in seiner Aussage angab, darin seien zumindest Absender, Empfänger und Betreff ersichtlich gewesen, diese Log-Files habe man aber überhaupt nicht überprüft (Protokoll vom 01.08.2018, Seite 24), währenddessen demgegenüber der Z7 angab, dies sei bei Emails, die überhaupt nicht zum empfangenden Server durchgedrungen seien, nicht möglich (Protokoll vom 01.08.2018, Seite 32 ff.). Zudem erscheint es schwer nachvollziehbar, dass weder in der STUZZA noch bei der haftungspflichtigen Gesellschaft Anfragen zur Email-Adresse einlangten, obwohl diese allen Banken über die STUZZA bekannt gegeben worden war und somit wohl alle Banken Probleme hätten haben müssen (vgl. zur STUZZA siehe insbesondere Protokoll vom 01.08.2018, Seite 27). Schon allein aufgrund dieser unterschiedlichen Aussagen lässt sich keine verlässliche Schlussfolgerung mehr ableiten, was tatsächlich eingestellt war und was tatsächlich gesendet wurde.

Die Feststellung, dass Frau XXXX hinsichtlich ihrer Kommunikation mit der STUZZA keiner Kontrolle unterlag, fußt auf der Aussage des BF7, dass sie zwar grundsätzlich zum Projekt "VZKG" einem Steering-Committee gegenüber verantwortlich war, dem er selbst angehörte, aber danach gefragt als Erklärung für die falsche Email-Adresse selbst nur Mutmaßungen anstellen konnte, woraus zu schließen ist, dass diese Korrespondenz keiner Kontrolle mehr unterlag (Protokoll vom 01.08.2018, Seite 34).

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Kenntnis der Probleme mit der bekanntgegebenen Email-Adresse fußt auf den entsprechenden nachvollziehbaren und unbestrittenen Unterlagen und Aussagen im Verfahren: wie aus den Unterlagen zum Kunden XXXX ersichtlich, hatte die haftungspflichtige Gesellschaft über eine Kundennachricht bereits im November 2016 Hinweise auf Emails, die nicht eingelangt waren, erhalten (FMA-Akt zum BF, ON 12). Zudem findet sich auch im Schreiben des Beschwerdemanagements der XXXX vom 08.02.2017 im Fall des Kunden XXXX (FMA-Akt zum BF1, ON 17; FMA-Akt zum BF7, ON 25), dass an die Email-Adresse XXXX keine Emails gesendet werden konnten, worauf man durch eine Urgenz eines Kunden im Dezember gestoßen wäre. Die Feststellungen zur Kenntnis über das Telefonat im Dezember 2017 fußen auf den Angaben des BF7, der wiederum glaubwürdig angab, in dem vom BF7 geschilderten Telefonat mit dem Mitarbeiter der XXXX in der haftungspflichtigen Gesellschaft (Protokoll vom 05.06.2018, Seite 11) erstmals selbst davon erfahren zu haben.

Die Feststellungen zur Bekanntgabe der technischen Probleme der Email-Adresse XXXX sowie der neuen Email-Adresse XXXX fußen auf den vorliegenden Unterlagen (FMA-Akt zu BF1, ON 24; Beilage ./6 zur Beschwerde im Verfahren W210 2169507-1) sowie auf der glaubwürdigen Aussage der Zeugin XXXX (Z5) in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2018 (Protokoll vom 01.08.2018, Seite 27 f.), wobei sich aus keiner dieser Quellen erschließt, dass die haftungspflichtige Gesellschaft die STUZZA auch darüber informiert hätte, dass die bis dorthin verwendete Email-Adresse insofern mangelhaft gewesen wäre, dass Emails an diese die haftungspflichtige Gesellschaft niemals erreicht hätten, was aber seit 24.11.2016 in der haftungspflichtigen Gesellschaft und spätestens seit dem vom BF7 geschilderten Telefonat mit dem Mitarbeiter der XXXX dem BF7 bekannt war (Protokoll vom 05.06.2018, Seite 11). Dies ergibt sich auch aus der Aussage der Z6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2018 (Protokoll vom 01.08.2018, Seite 26).

Die Feststellungen zur personellen Ausstattung, zum Ablauf der Auftragserfassung, der Probleme bei der technischen Umsetzung der Auftragserfassung und Verteilung und deren Lösung sowie zu den Kontrollen durch Gruppen- und Abteilungsleiter fußen auf den glaubwürdigen Schilderungen des BF7 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll vom 05.06.2018, Seite 13 ff; Protokoll vom 01.08.2018, Seite 16 f.). Die Rechtfertigung führt ebenso zu einem "internen technischen Prozessfehler" aus, bei dem eingehende Emails nicht an die Dienstleistungsdatenbank weitergeleitet wurden, wobei nach Erkennen des Fehlers manuelle Plausibilisierungschecks eingeführt worden wären (FMA-Akt zu BF1, ON 14 unter "Maßnahmen"). Auch referenzieren zahlreiche weitere Eingaben auf diesen internen technischen Fehler, die Existenz und Natur dieses Fehlers sind unbestritten (vgl. insbesondere Beilage ./8 zur Beschwerde), und auch auf die Adaptierung des Mitarbeiterhandbuchs dazu (Protokoll vom 05.06.2018, Seite 8 und 9; Beilage ./1 zur Beschwerde).

2.2. Zu den Feststellungen zur Kundin XXXX:

Die Feststellungen zum Kontowechselauftrag XXXX ergeben sich aus den zugrundeliegenden Unterlagen (FMA-Akt zum BF, ON 4a, 4b und 4c sowie aus Beilage ./11 zur Beschwerde des BF1zum Akt W210 2169507-1).

2.3. Zu den Feststellungen zum Kunden XXXX:

Die Feststellungen zum Kontowechselauftrag XXXX ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Unterlagen (FMA-Akt zum BF, ON 6, 6a, 6b und 6c sowie aus Beilage ./9 zur Beschwerde des BF1zum Akt W210 2169507-1).

2.4. Zu den Feststellungen zum Kunden XXXX:

Die Feststellungen zum Kunden XXXX fußen auf den vorliegenden Unterlagen (FMA-Akt zum BF1, ON 7, 7a, 7b und 7c sowie aus Beilage ./10 zur Beschwerde des BF1 zum Akt W210 2169507-1), wobei festzuhalten ist, dass die Behauptung der haftungspflichtigen Gesellschaft vom 30.01.2017, noch keinen Kontowechselauftrag vom Kunden erhalten zu haben, aufgrund der Beilage ./10, welche die Übermittlung an XXXX per 26.01.2017 belegt, nicht den Feststellungen zugrundegelegt werden konnte.

2.5. Zu den Feststellungen zum Kunden XXXX:

Die Feststellungen zu diesem Kunden ergeben sich aus den dazu im Akt aufliegenden Unterlagen zur Beschwerde durch seinen Kundenbetreuer bei der übernehmenden Bank (FMA-Akt zum BF1, ON 8, 8a, 8b) sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme der übernehmenden Bank vom 23.07.2018 (vgl. etwa BVwG-Akt zu W210 2169507-1/OZ 17), aus der hervorgeht, dass die erstmalige Übermittlung der Daten per Post bereits am 21.11.2016 geschah (siehe auch FMA-Akt zum BF1, ON 8b). Die Feststellung zur Bestätigung der Übermittlung am 05.12.2016 ist einerseits gegründet auf die Antwort der haftungspflichtigen Gesellschaft auf die Übermittlung der Beschwerde vom 24.01.2017 (FMA-Akt zum BF1, ON 8, 8a, 8b) sowie andererseits auf der Stellungnahme vom 23.07.2018, aus der hervorgeht, dass am 05.12.2016 der Mitarbeiter der übernehmenden Bank ein Email erhielt, aus dem geschlossen werden kann, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die haftungspflichtige Gesellschaft von diesen Anträgen wusste, wobei bereits in dieser Antwort angegeben war, dass es wohl "ein wenig länger dauern" würde (vgl. etwa BVwG-Akt zu W210 2169507-1/ 17Z).

2.6. Zu den Feststellungen zur Kundin XXXX:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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