Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W200 2168292-2/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA, RD Oberösterreich, Außenstelle Linz (ASt) vom 12.09.2018, Zl. 1047600102-140260733, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. 1047600102-140260733, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen wurde erteilt. (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Das Verfahren ist beim BVwG unter W121 2168292-1 anhängig.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG Linz vom 31.01.2018 gemäß § 27 Abs. 2a, 2. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, und mit Urteil des LG Linz vom 13.09.2018 gemäß § 12 2. Fall StGB, § 288 StGB und § 27 Abs. 1 Z. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
2.) Mit Bescheid vom 15.02.2018 stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.01.2018 verloren hätte. Dieser Bescheid wurde am selben Tag gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG im Akt hinterlegt, da zuvor durchgeführte Recherchen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers erfolglos waren.
3.) Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.09.2018, Zl. 1047600102-140260733, wurde der Bescheid vom 25.07.2017 gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeändert. In Spruchpunkt I. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt und gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V. und Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde auf die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer, die zweimalige Verurteilung verwiesen und ausgeführt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG wurde der Bescheid vom 15.02.2018 insofern berichtigt als der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.02.2018 (und nicht ab dem 31.01.2018) verloren hätte. (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall kann ohne Prüfung des Sachverhaltes durch die zuständige Gerichtsabteilung W121 im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. 1047600102-140260733, nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen des Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kann erst nach dem noch zu erlassenden Erkenntnis der Gerichtsabteilung W 121 erfolgen.
Daher war der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2018, Zl. 1047600102-140260733 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W200.2168292.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018