TE Vwgh Erkenntnis 2018/10/1 Ro 2017/04/0002

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Veröffentlicht am 01.10.2018
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Index

E3L E15101000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
ForstG 1975 §81 Abs1 litb
UVPG 2000 Anh1 Z16
UVPG 2000 Anh1 Z46
UVPG 2000 Anh2
UVPG 2000 §19 Abs7
UVPG 2000 §19 Abs8
UVPG 2000 §3
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs7a
32011L0092 UVP-RL Anh1 Z20
32011L0092 UVP-RL Anh2
32011L0092 UVP-RL Art11
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2
62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB
62014CJ0137 Kommission / Deutschland
62017CJ0329 Prenninger VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: Ro 2017/04/0002 B 11.05.2017
* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren:
Ro 2017/04/0002 B 11.05.2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. G P in I, 2. Ing. K H in S, 3. F Z, 4. F S, beide in V, 5. N P in S, 6. Agrargemeinschaft P in P, 7. Marktgemeinde V, 8. Marktgemeinde P, 9. Gemeinde S, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2016, Zl. W113 2132042-1/12E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: N GmbH in L, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Vorgeschichte

1        Mit Schreiben vom 29. März 2016 stellte die N GmbH (mitbeteilige Partei) bei der Oberösterreichischen Landesregierung (Behörde) den Antrag festzustellen, ob das Vorhaben „110 kV-Leitung V-S-K“ einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sei. Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 stellte die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für dieses Vorhaben der mitbeteiligten Partei keine UVP durchzuführen ist.

2        Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht).

Angefochtenes Erkenntnis

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden diese Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

4        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerber seien teils als Nachbarn zu qualifizieren, die eine Verletzung ihrer geschützten Rechte behaupteten, teils als Standortgemeinden und einmal als dinglich berechtigte Agrargemeinschaft, deren dingliche Rechte vom Vorhaben betroffen seien.

5        Das Verwaltungsgericht stellte fest, das Neuvorhaben „110 kV-Leitung V-S-K“ umfasse die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage auf einer Gesamtlänge von 23,482 km samt Neubau eines Umspannwerks und der Erweiterung eines bestehenden Umspannwerks.

6        Schutzgebiete würden nicht berührt.

7        Das Gesamtausmaß an Rodungsfläche (befristete und unbefristete Rodungen) umfasse 0,4362 ha.

8        Das Gesamtausmaß der Flächen, auf denen ein „Trassenaufhieb“ stattfinden solle (Flächen unterhalb von Leitungen, auf denen es zu Fällungen kommen könne, damit der Mindestabstand zu den Leitungsseilen gewahrt werde), betrage rund 17,82 ha.

9        Dieser geplante Trassenaufhieb sehe vor, dass es auf den „Fällungsflächen“ projektgemäß immer wieder zu Schlägerungen von Bäumen, Bringung des Holzes sowie Neupflanzung und Pflege von Bäumen kommen könne, wie dies im Rahmen einer forstlichen Bewirtschaftung üblich sei. Aus den Projektunterlagen ergebe sich nicht, dass sämtliche „Fällungsflächen“ bewuchsfrei gemacht würden, damit die Leitungen errichtet werden könnten. Vielmehr sehe der Antrag der mitbeteiligten Partei vor, dass der sogenannte Seilzug mittels Hubschrauber oder durch Schießen des Vorseiles von Mast zu Mast erfolge, ohne den Waldboden zu berühren. Ebenso würden die Flächen von den Leitungen überspannt und berührten diese nicht. Es müsse lediglich sichergestellt werden, dass der forstliche Bewuchs in der Betriebsphase nicht in die Leitung „hineinwachse“. Zu diesem Zweck würden die Bestände - soweit sie nicht auf Grund des Geländeverlaufs in entsprechend großer Höhe überspannt werden könnten - zum Teil vor Erreichung der vollen Aufwuchshöhe gefällt, wofür eine Bewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 einzuholen sei. Das Ausmaß der Fällungen könne in der Folge durch gezielte Auspflanzung von niedrig wachsenden Gehölzen minimiert werden. Bei diesen Maßnahmen werde nach den Angaben der mitbeteiligten Partei kein Waldboden in Anspruch genommen und die Bodennutzungsart nicht verändert.

10       Für die Frage, ob über das Vorhaben eine UVP durchzuführen sei, seien die Tatbestände der Z 16 und 46 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 einschlägig.

11       Zum Tatbestand der Z 46 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 (Rodungen) führte das Verwaltungsgericht aus, der in lit. a (Spalte 2) vorgesehene Schwellenwert (20 ha) werde nicht erreicht, wenn man von einer projektbedingten Rodungsfläche von 0,4362 ha ausgehe.

12       Auch komme der Kumulationstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht zur Anwendung, weil die 25 %-Schwelle nicht erreicht werde.

13       Zum Vorbringen der Revisionswerber, es sei tatsächlich eine größere Rodungsfläche geplant, führte das Verwaltungsgericht aus, Prüfgegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei grundsätzlich das Vorhaben in seiner eingereichten Form. Die UVP-Behörde und das Verwaltungsgericht seien auch gegenständlich an das eingereichte Vorhaben gebunden.

14       Die Kernfrage im vorliegenden Verfahren sei, ob der ebenfalls projektgegenständliche Trassenaufhieb eine Rodung im Sinne des UVP-G 2000 darstelle oder nicht. Die Fläche für den Trassenaufhieb betrage 17,82 ha. Die Behörde sehe in dieser Fläche keine Rodung.

15       Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis 2012/05/0073 festgehalten, dass Trassenaufhiebe unter den Begriff Rodung in § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 fielen und daher auch unter den Tatbestand der Z 46 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 zu subsumieren seien.

16       Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes könne das Verwaltungsgericht dem nicht folgen: Fällungen hiebsunreifer Hochwaldbestände seien nach § 80 Forstgesetz 1975 grundsätzlich verboten. Gemäß § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 könne jedoch eine Ausnahmegenehmigung zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erteilt werden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2012/05/0073 bezogen auf die dort zugrundeliegende Sache ausführe, bei einem Trassenaufhieb für die Errichtung einer Freileitung und für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestandes werde der diesbezügliche Waldboden im Sinn des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, treffe das im vorliegenden Fall nicht zu.

17       Im vorliegenden Fall erfolge weder eine ausschließliche noch eine bloß vorübergehende Nutzung des Waldbodens für andere Zwecke als solche der Waldkultur. Gegenständlich komme es auf den „Fällungsflächen“, welche von den Leitungen überspannt seien, zwar immer wieder zu Schlägerungen von Bäumen, zur Bringung des Holzes sowie zur Neupflanzung und Pflege von Bäumen. Damit bewegten sich die projektgemäßen Eingriffe aber im Rahmen einer üblichen forstlichen Bewirtschaftung. Bei diesen Maßnahmen werde kein Waldboden in Anspruch genommen, wie es für die Einordnung als „Rodung“ erforderlich wäre.

18       Daraus ergebe sich, dass nicht jeder Trassenaufhieb, für den eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 erforderlich sei, automatisch als Rodung im Sinne des UVP-G 2000 qualifiziert werden könne.

19       Auch die UVP-RL führe zu keinem anderen Ergebnis: Der unionsrechtliche Tatbestand der „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ verlange ebenso die Umwandlung der Waldfläche in eine andere Bodennutzungsart. Eine Abholzung ohne eine solche Zweckumwandlung in Form des Trassenaufhiebs in der erklärten Absicht der Walderhaltung könne auch bei richtlinienkonformer Interpretation des Rodungsbegriffes in Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 nicht als Rodung qualifiziert werden.

20       Somit erfüllten die geplanten Rodungen auf einer Fläche von 0,4362 ha nicht den Tatbestand der Z 46 lit. a (Spalte 2) UVP-G 2000. Über das Vorhaben sei somit keine UVP durchzuführen.

21       Festzuhalten sei, dass selbst in dem Fall, in dem man die Fläche des Trassenaufhiebs als Rodung qualifizieren wollte, womit man auf eine Gesamtrodungsfläche von 18,26 ha kommen würde, der erforderliche Schwellenwert von 20 ha nicht erreicht würde und auch so der genannte Tatbestand nicht erfüllt wäre.

22       Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht aus, die maßgeblich zu lösende Rechtsfrage, ob es sich beim geplanten Trassenaufhieb um Rodungen im Sinne des UVP-G 2000 handle, sei insbesondere durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2012/05/0073 geprägt. Diese komme zum Ergebnis, dass ein Trassenaufhieb, für den eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Forstgesetz 1975 notwendig sei, als Rodung zu qualifizieren sei. Vorliegend habe aber nicht festgestellt werden können, dass bei den geplanten Fällungen Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur in Anspruch genommen würden, womit die Maßnahmen auf den „Fällungsflächen“ nicht als Rodungen einzuordnen gewesen seien. Obwohl die gegenständliche Entscheidung insbesondere auf Grund der hier vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden sei, sei eine Diskrepanz zur angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes evident, weshalb die Revision zuzulassen gewesen sei.

23       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

24       Die Behörde, die mitbeteiligte Partei und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister; vgl. zur Zulässigkeit einer Revisionsbeantwortung der obersten Verwaltungsbehörde nach § 30a Abs. 5 VwGG VwGH 18.12. 2015, Ro 2015/02/0023, mwN) erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.

25       Das Verwaltungsgericht legte die Revision gemäß § 30a Abs. 6 VwGG mit den Revisionsbeantwortungen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.

26       Die Parteien erstatteten während und nach Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV Stellungnahmen an den Verwaltungsgerichtshof.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Revisionslegitimation

27       Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Revisionsbeantwortung vor, bei den 7. bis 9. Revisionswerbern handle es sich um Standortgemeinden, denen in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ausdrücklich das Recht zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt sei, weshalb deren Revisionslegitimation unstrittig sei.

Anderes gelte für die 1. bis 6. Revisionswerber. Diese seien zwar unstrittig Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Auf Grund dessen käme ihnen im vorliegenden UVP-Feststellungsverfahren, das auf Antrag der mitbeteiligten Partei eingeleitet worden sei, auch gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 4/2016 das Recht zu, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Aus dem Umstand, dass dieses Beschwerderecht im § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 und nicht in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 normiert worden sei, sei jedoch zu schließen, dass den Nachbarn damit keine weiterreichenden Rechte als den Umweltorganisationen eingeräumt werden sollten. Im Hinblick auf den Antrag auf Überprüfung von negativen UVP-Feststellungsbescheiden (§ 3 Abs. 7a UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2012) habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass den Umweltorganisationen keine Rechtsmittelbefugnis gegen die Entscheidung des Umweltsenates zukomme. Ein Recht zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes sei von diesem hinsichtlich der Umweltorganisationen auch ausdrücklich verneint worden (Verweis unter anderem auf VwGH 17.2.2016, Ro 2016/04/0001, mwN). In Bezug auf den Nachbarn habe sich der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Revisionslegitimation noch nicht ausdrücklich geäußert. Er habe aber auch für die Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 4/2016 ausgesprochen, dass ihnen keine Parteistellung im Feststellungsverfahren zukomme.

28       Zu diesem Vorbringen der mitbeteiligten Partei ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/04/0117, zu verweisen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Revisionslegitimation einer gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation auseinandergesetzt hat. Nach dieser Rechtsprechung muss der mit § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 geschaffene Rechtsschutz von Umweltorganisationen im Feststellungsverfahren unionsrechtskonform so ausgelegt werden, dass es einer eingetragenen Umweltorganisation möglich ist, dieselben Rechte geltend zu machen wie ein Einzelner. Daher kommt einer eingetragenen Umweltorganisation nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 das Recht zu, die Einhaltung solcher Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit, sondern auch Rechtsgüter des Einzelnen schützen, und deren Schutz vor Beeinträchtigung etwa auch durch den einzelnen Nachbar als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend gemacht werden kann. Ausgehend davon ist eine anerkannte Umweltorganisation, welche auf Grund einer Beschwerde nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war, uneingeschränkt gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG revisionslegitimiert.

29       Schon aus diesem Grund bestehen die von der mitbeteiligten Partei geäußerten Bedenken gegen die Revisionslegitimation der 1. bis 6. Revisionswerber, wonach den Nachbarn keine weiterreichenden Rechte als den Umweltorganisationen eingeräumt werden sollten, nicht zu Recht.

Zulässigkeit der Revision

30       Das Verwaltungsgericht begründet die Zulassung der vorliegenden Revision damit, dass es auf Grund der von ihm getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in der vorliegenden Rechtssache von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 29. September 2015, 2012/05/0073, abgewichen sei und entgegen der dort vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung davon ausgehe, dass der in der vorliegenden Rechtssache zu beurteilende Trassenaufhieb keine Rodung im Sinne der Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 darstelle.

31       Die Revision bringt vor, das Verwaltungsgericht habe die ordentliche Revision zu Recht für zulässig erklärt, weil es vom zitierten Erkenntnis 2012/05/0073 abgewichen sei. Die Revisionswerber argumentieren, durch die Abweichung vom Erkenntnis 2012/05/0073 habe das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Auf jeden Fall sei der Trassenaufhieb, für den eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 erforderlich sei, bei einer richtlinienkonformen Interpretation als Rodung zu qualifizieren.

32       Die mitbeteiligte Partei wendet gegen die Zulässigkeit der Revision ein, die vom Verwaltungsgericht thematisierte Rechtsfrage sei für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz. So habe das Verwaltungsgericht festgehalten, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei jedenfalls - das heißt auch unter Einbeziehung der Flächen des sogenannten Trassenaufhiebs - Waldflächen im Ausmaß von weniger als 20 ha in Anspruch nehme und somit der Tatbestand des Anhanges 1 Z 46 UVP-G 2000 keinesfalls erfüllt sei. Die Rechtsfrage, ob die Flächen des Trassenaufhiebs bei der Ermittlung der Rodungsflächen zu berücksichtigen seien oder nicht, sei für die Beurteilung der vorliegenden Revision nicht entscheidend.

33       Es trifft zu, dass nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes auch bei der Einbeziehung der Flächen des Trassenaufhiebs eine Gesamt(rodungs)fläche von 18,25 ha erzielt wird und damit der Schwellenwert der Z 46 lit. a (Spalte 2) von mindestens 20 ha auch bei Einbeziehung des Trassenaufhiebs nicht erfüllt ist. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei übersieht jedoch, dass das Verwaltungsgericht die Fläche von 0,4362 ha (ohne Heranziehung des Trassenaufhiebs) tragend für seine rechtliche Beurteilung herangezogen hat, dass eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erforderlich sei, da diese Fläche weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise. Somit ist die Rechtsfrage, ob der Trassenaufhieb bei der Berechnung der Rodungsfläche im Sinne der Z 46 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 heranzuziehen ist, für die Beurteilung der Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Erkenntnisses - und zwar im Hinblick auf die Rechtsrichtigkeit der Beurteilung des Kumulationstatbestandes nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 - maßgeblich.

34       Die Revision ist somit zulässig. Sie ist auch berechtigt.

Rechtslage

Nationales Recht

35       Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. ...

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

...

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

Z16

Starkstromfreileitungen

mit einer Nennspannung

a) von mindestens 220 kV

und einer Länge von

mindestens 15 km;

b) ...

Starkstromfreileitungen in

schutzwürdigen Gebieten

der Kategorien A oder B

c) mit einer Nennspannung

von mindestens 110 kV

und einer Länge von

mindestens 20 km.

Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) von lit. a und c ist die Leitungslänge.

...

Z 46

a) Rodungen 14a) auf einer Fläche von

mindestens 20 ha;

b) ...

Erstaufforstungen mit nicht

standortgerechten Holzarten in

schutzwürdigen Gebieten der

c) Kategorie A auf einer Fläche von

mindestens 15 ha;

d) ...

Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten

e) der Kategorie A auf einer Fläche von

mindestens 10 ha;

f) ...

sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt.

...

14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.“

36       Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975), BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, lautet auszugsweise:

Wiederbewaldung

§ 13. ...

(10) Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen.

...

Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

...

VI. ABSCHNITT

NUTZUNG DER WÄLDER

A. Generelle Nutzungsbeschränkungen

Schutz hiebsunreifer Bestände

§ 80. (1) In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.

...

Ausnahmebewilligung

§ 81. (1) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des § 80 Abs. 1 zu bewilligen, wenn

...

b)   Trassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind,

...“

Unionsrecht

37       Das vorliegende Verfahren wurde mit dem Antrag der mitbeteiligten Partei am 29. März 2016 eingeleitet und betrifft ein Projekt nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU. Daher ist gemäß Ihrem Art. 3 Abs. 1 die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1-18, in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/52/EU bestimmt, dass für Projekte, für die das Verfahren zur Feststellung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Verpflichtungen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung vor ihrer Änderung durch diese Richtlinie gelten.

38       Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1-21 (UVP-RL) lautet auszugsweise:

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

...

Artikel 4

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a)   einer Einzelfalluntersuchung

oder

b)   der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

...

ANHANG I

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE

...

20.  Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.

...

ANHANG II

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

1. LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT UND FISCHZUCHT

...

d)   Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart;“

Zum Tatbestand „Starkstromfreileitungen“ (Z 16 Anhang 1 UVP-G 2000)

39       Fallbezogen ist unstrittig, dass das vorliegende Vorhaben den in Frage kommenden Tatbestand der Z 16 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 (Starkstromfreileitungen) nicht erfüllt, da es die erforderliche Mindestnennspannung von 220 kV nicht aufweist (lit. a) und Schutzgebiete nicht berührt (lit. b).

40       Das Vorbringen der Revisionswerber, dieser Tatbestand des UVP-G 2000 widerspreche der UVP-RL, überzeugt nicht. So ist nicht zu erkennen, dass bei Heranziehung der in Spalte 3 der Z 16 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 normierten Kriterien der in Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL den Mitgliedstaaten eingeräumte Wertungsspielraum überschritten würde: Dass von Starkstromfreileitungen für eine Stromstärke von 110 kV im Allgemeinen eine geringere Umweltbelastung ausgeht als von solchen mit einer Stromstärke von 220 kV (oder mehr) und somit die Stromstärke einer Starkstromfreileitung ein relevantes Abgrenzungskriterium bei der Festlegung von Schwellenwerten im Zusammenhang mit dem Bau von Stromleitungen darstellt, hat der Richtliniengeber durch die Normierung des Tatbestandes in Anhang I Z 20 der UVP-RL klar zum Ausdruck gebracht. Durch die Festlegung ökologisch besonders sensibler Gebiete im Anhang 2 des UVP-G 2000 hat der österreichische Gesetzgeber auch dem Erfordernis entsprochen, auf die Belastbarkeit der Natur Rücksicht zu nehmen. Der bloße Umstand, dass zur Herstellung der Hochspannungsfreileitung in einem bewaldeten Gebiet Rodungen oder Geländeveränderungen erforderlich sind, bewirkt für sich allein noch nicht, dass dies die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bzw. einer Einzelfalluntersuchung zur Folge hätte, wäre doch den Mitgliedstaaten ansonsten insoweit der in Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL eingeräumte Wertungsspielraum genommen (vgl. zu allem VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078, mit Verweis auf EuGH 21.3.2013, Salzburger Flughafen, C-244/12).

41       Mit dem Vorbringen, es könnten große Auswirkungen in Bezug auf die Umwelt eintreten, da die Trasse mit einer Breite von 40 m und somit auf einer Fläche von 39 ha ausgeführt werde, entfernen sich die Revisionswerber von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt und übersehen, dass Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen ist (vgl. VwGH 17.12. 2014‚ Ro 2014/03/0066, sowie VwGH 28.2.2018, Ra 2018/06/0023 0030, jeweils mwN).

Zu den Tatbeständen „Rodungen“ (Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000) und „Trassenaufhiebe“ (nach Forstgesetz 1975)

42       Strittig ist somit alleine die Erfüllung des Tatbestandes der Z 46 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 („Rodungen“).

43       Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29. September 2015, 2012/05/0073, ausgeführt, dass sich der österreichische Gesetzgeber bei der Umsetzung des Tatbestandes der Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-RL für die Verwendung des Begriffes „Rodungen“ entschieden habe, der grundsätzlich im Sinn des vom Forstrechtsgesetzgeber verwendeten Begriffes „Rodung“ gemäß § 17 Forstgesetz 1975 zu verstehen sei. Bei der Auslegung des Begriffes „Rodung“ im UVP-G 2000 sei aber auch zu beachten, dass im Zweifel ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden müsse.

44       Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Mai 2017, EU 2017/0002-1 (Ro 2017/04/0002), dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Ist die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1–21 (UVP-RL) dahin auszulegen, dass ‘Trassenaufhiebe’ zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage ‘Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart’ im Sinne des Anhangs II Z 1 lit. d der UVP-RL darstellen?“

45       Mit Urteil vom 7. August 2018 in der Rechtssache C-329/17, Gerhard Prenninger u. a. gegen Oberösterreichische Landesregierung und Netz Oberösterreich GmbH, ECLI:EU:C:2018:640, erkannte der EuGH wie folgt:

„Anhang II Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass Trassenaufhiebe zum Zweck der Errichtung und der Bewirtschaftung einer energiewirtschaftlichen Freileitungsanlage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestands ‚Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart‘ im Sinne dieser Bestimmung darstellen.“

46       Dies begründete der EuGH im Wesentlichen mit folgendem Argument:

„Aus dem Wortlaut von Anhang II Nr. 1 Buchst. d der UVP-Richtlinie folgt, dass er nicht alle Abholzungen betrifft, sondern nur solche, die dazu dienen, die betreffenden Böden einer neuen Nutzung zuzuführen. Da durch einen Trassenaufhieb wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Errichtung und die Bewirtschaftung einer Freileitung zur Übertragung elektrischer Energie ermöglicht werden sollen, werden die betreffenden Böden einer neuen Nutzung zugeführt. Infolgedessen fällt ein solcher Trassenaufhieb unter Anhang II Nr. 1 Buchst. d der UVP-Richtlinie.“ (Rn. 32 und 33).

47       Diese Auslegung stützte der EuGH weiter auf das mit der UVP-Richtlinie verfolgte Ziel (Rn. 34 ff mit näherer Begründung).

48       Wie angeführt ist bei der Auslegung des Begriffes „Rodung“ im UVP-G 2000 zu beachten, dass im Zweifel ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden muss (vgl. VwGH 29.9.2015, 2012/05/0073; vgl. allgemein zur richtlinienkonformen Auslegung VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN).

49       Daher ist der Begriff der „Rodung“ im UVP-G 2000 vor dem Hintergrund der vorliegenden Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-329/17 dahin auszulegen, dass er auch Trassenaufhiebe (nach § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975) umfasst. Ob dies auch für den Begriff der Rodung nach dem Forstgesetz 1975 gilt, kann für die Lösung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben.

50       Derartige Trassenaufhiebe sind somit - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Rechtsprechung (VwGH 29.9.2015, 2012/05/0073) festgehalten hat - in die Beurteilung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 miteinzubeziehen.

Fallbezogene Beurteilung

51       Das Verwaltungsgericht hat dies nicht getan, weshalb sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig erweist.

52       Das Verwaltungsgericht hat nämlich die festgestellten Flächen eines Trassenaufhiebs (17,82 ha) nicht in die Rodungsfläche miteinbezogen und lediglich die Fläche ohne Trassenaufhieb seiner rechtlichen Beurteilung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zugrunde gelegt (0,4362 ha).

53       An dieser Stelle sei nochmals betont, dass diese inhaltliche Rechtswidrigkeit für den Ausgang der vorliegenden Rechtssache schon deshalb von Relevanz ist, weil zwar - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - auch bei Einbeziehung der Flächen des Trassenaufhiebs (18,26 ha) der Schwellenwert der Z 46 lit. a [Spalte 2] Anhang 1 des UVP-G 2000 (20 ha) nicht erreicht wird, jedoch das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung infolge der Kumulation mit anderen Projekten gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, für die maßgeblich ist, ob 25 % dieses Schwellenwerts erreicht werden, alleine auf die Fläche ohne Trassenaufhieb (0,4362 ha) abgestellt hat. Für diese Frage ist es daher von Bedeutung, dass die Flächen des Trassenaufhiebs in die Berechnung einbezogen werden.

54       Zum wiederholten Revisionsvorbringen, die Gesamtrodungsfläche mache entgegen dem beantragten Projekt ca. 39 ha aus und die Trassenbreite betrage entgegen dem Projekt 40 m, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen ist (vgl. VwGH 17.12. 2014‚ Ro 2014/03/0066, sowie VwGH 28.2.2018, Ra 2018/06/0023-0030, jeweils mwN).

55       Daran ändert auch das vorliegende Urteil des EuGH in der Rechtssache C-329/17 nichts. In diesem Urteil hat der EuGH zu diesem Vorbringen der Revisionswerber vielmehr festgehalten, dass es im Rahmen der Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem EuGH „Sache des nationalen Gerichts“ ist, „die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen“ (vgl. Rn. 27, mwN).

Ergebnis

56       Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

57       Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Aufwandersatz

58       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 1. Oktober 2018

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB
EuGH 62017CJ0329 Prenninger VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017040002.J00

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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