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L61454 Kulturflächenschutz Oberösterreich;Norm
Alm- KulturflächenschutzG OÖ 1999 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des B S in W, vertreten durch Mag. Christof Silmbroth, Rechtsanwalt in 4844 Regau, Betriebsstraße 13/2. OG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juni 2018, Zl. LVwG-551213/21/KLe, betreffend Untersagung einer angezeigten Neuaufforstung gemäß § 10 Abs. 3 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Gemeinderat der Gemeinde W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Juni 2018 untersagte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Beschwerdeverfahren - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - die vom Revisionswerber mit Schreiben vom 7. März 2017 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz angezeigte geplante Neuaufforstung von Teilen der Grundstücke Nr. 248/1 und 250/1, KG W., wobei sich das Verwaltungsgericht auf § 10 Abs. 3 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz iVm
§ 2 Abs. 1 Z 9 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) stützte. Die Revision wurde nicht zugelassen.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, die angezeigte Aufforstungsfläche auf Grundstücken, welche im Eigentum des Revisionswerbers stünden, schließe an Waldflächen an und betrage ca. 1,396 ha.
3 Das mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 9. April 2003 genehmigte örtliche Entwicklungskonzept (ÖEK) Nr. 1 aus Juli 2002 weise diese Grundstücke als ökologische Vorrangfläche aus.
4 Nach diesem ÖEK solle im Hinblick auf die Kulturlandschaftserhaltung ein weiteres Ansteigen der Waldflächen in der Gemeinde verhindert werden, weil eine allzu hohe Bewaldung, wie sie in W. bereits vorliege, nicht positiv zu bewerten sei; durch einen zu hohen Waldanteil werde nämlich die Artenvielfalt der Kulturlandschaft verdrängt und übten insbesondere Monokulturen einen negativen Einfluss auf die Entwicklung des Natur- und Artengefüges aus. Weitere Bewaldung würde bei dem ohnehin schon sehr hohen Waldanteil zum Verlust des landschaftlichen Reizes des W. Hügellandes führen. So mindere der Wald die Erholungsfunktion der Landschaft. Durch die großen zusammenhängenden Waldflächen gehe auch ein Teil ökologischer Vielfalt im Wechselspiel zwischen Waldflächen und Lichtungen bzw. Wiesenflächen verloren, an deren Grenzflächen sich besonders artenreiche Lebensgemeinschaften einstellten.
5 Unter den "Allgemeinen Zielen und Maßnahmen" führe das ÖEK Nr. 2 als wesentliches Ziel der Gemeinde W. die Erhaltung einer "offenen Landschaft" an; das heiße, es sollten größerflächige Aufforstungen nicht erfolgen bzw. solle die landwirtschaftliche Bewirtschaftung auch in steileren Lagen aufrecht erhalten werden.
6 Der gegenständliche Bereich - so das Verwaltungsgericht weiter - sei ein verkehrsmäßig gut erschlossener Höhenrücken (offene Wiesenlandschaft) bzw. Aussichtspunkt, der von Waldflächen umschlossen sei. Dieser Bereich des G.-Berges stelle aufgrund seiner Topographie und der Nähe zum A.-See ein für Touristen und die ansässige Bevölkerung attraktives Naherholungsgebiet mit Panoramablick zum A.-See dar.
7 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der angezeigten geplanten Aufforstung im Ausmaß von ca. 1,4 ha jedenfalls um eine "größerflächige Aufforstung" im Sinn des ÖEK Nr. 2 handle, zumal das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz eine Aufforstungsgrenze bei 2 ha vorsehe (vgl. § 10 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz Oö. Almund Kulturflächenschutzgesetz).
8 Die Untersagung der angezeigten Aufforstung auf den Grundstücken Nr. 248/1 und 250/1 durch die belangte Behörde sei nicht rechtswidrig, weil sowohl nach dem ÖEK Nr. 1 als auch nach dem ÖEK Nr. 2 die Erhaltung einer offenen Landschaft wesentliches Ziel der Gemeinde sei und größerflächige Aufforstungen - wie im gegenständlichen Fall jene einer Fläche von 1,4 ha - nicht erfolgen sollten.
9 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 3. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision richtet sich nach dem geltend gemachten Revisionspunkt ausschließlich gegen den eingangs (Rz 1) referierten Spruchpunkt, mit dem die angezeigte geplante Neuaufforstung der Grundstücke Nr. 248/1 und 250/1, KG W., untersagt wurde.
13 In den Ausführungen der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG werden Begründungsmängel behauptet, welche nach Auffassung des Revisionswerbers zur Zulässigkeit der Revision führten. Damit ist der Revisionswerber allerdings nicht im Recht:
14 So kann dem Verwaltungsgericht zunächst - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Auffassung - nicht entgegen getreten werden, wenn es mit Blick auf das für die Beurteilung nach § 10 Abs. 3 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz (u.a.) relevante Raumordnungsziel gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Oö. ROG 1994 ("Schaffung und Erhaltung von Freiflächen für Erholung und Tourismus") die angezeigte Aufforstung einer Fläche von ca. 1,4 ha als "größerflächige Aufforstung" im Sinn des ÖEK Nr. 2 der Gemeinde W. gewertet hat; dies erscheint - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - auch vor dem Hintergrund geboten, dass § 10 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz eine Neuaufforstung - bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen - überhaupt nur bis zu einer Fläche von 2 ha zulässt.
15 Entgegen dem weiteren Vorbringen in den Zulässigkeitsausführungen des Revisionswerbers kann aus dem Umstand, dass im Bescheid der belangten Behörde eine vom Revisionswerber weiters angezeigte Neuaufforstung auf den Grundstücken Nr. 241/2 und 242/3 KG W. nicht untersagt wurde (was folgerichtig auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht war), eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht abgeleitet werden.
16 Auch im Weiteren vermag der Revisionswerber (mit Blick auf die begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum Charakter des von der untersagten Aufforstung betroffenen Landschaftsbereichs) einen Begründungsmangel, der eine Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verunmöglichen würde und deshalb revisibel wäre (vgl. VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045, oder 27.4.2016, Ra 2015/10/0082, VwSlg. 19.362 A), nicht darzutun.
17 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070432.L00Im RIS seit
08.11.2018Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018