Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0231Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über 1. den von der belangten Behörde in der Gegenschrift gestellten Antrag auf Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 3 AVG über den beschwerdeführenden Bundesminister für Inneres, in eventu auf Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den für diesen einschreitenden Beamten,
2. den Antrag des Bundesministers für Inneres auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der zu der hg. Zl. 98/20/0474 protokollierten Beschwerde und
3. diese Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. August 1998, Zl. 201.632/18-II/04/98, betreffend Asylgewährung
Spruch
I. beschlossen:
1. Der Antrag auf Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 3 AVG über den Bundesminister für Inneres, eventualiter auf Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den für diesen einschreitenden Organwalter wird zurückgewiesen.
2. Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag des Bundesministers für Inneres auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
I.1. Der von der belangten Behörde in der Gegenschrift gestellte Antrag, wegen einzelner von ihr als beleidigend gewerteter Formulierungen in der Amtsbeschwerde über den beschwerdeführenden Bundesminister eine Ordnungsstrafe zu verhängen oder gegen den für den Amtsbeschwerdeführer eingeschrittenen Organwalter eine Disziplinaranzeige zu erstatten, war schon mangels eines diesbezüglichen Antragsrechtes der belangten Behörde zurückzuweisen.
2. In dem am 12. Mai 1999 überreichten Antrag auf Wiedereinsetzung bringt der Bundesminister für Inneres vor, am 29. April 1999 sei ihm der zur hg. Zl. 98/20/0283 ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1999 zugestellt worden, nach dessen Begründung die Frist für die Erhebung einer Amtsbeschwerde gemäß § 38 Abs. 5 AsylG in den Fällen der Eintragung des anzufechtenden Bescheides in das "Asylwerberinformationssystem" bereits mit dieser Eintragung beginne. Hievon sei der Antragsteller bisher nicht ausgegangen, weshalb er die zu der hg. Zl. 98/20/0474 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. August 1998, Zl. 201.632/18-II/04/98, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht entschieden habe, erst am 22. Oktober 1998 erhoben habe. Der angefochtene Bescheid sei ihm vom Bundesasylamt erst am 21. September 1998 mit einem Bericht vorgelegt, aber schon kurz nach seiner Zustellung an das Bundesasylamt in das "Asylwerberinformationssystem" eingetragen worden.
Dem auf diese Begründung gestützten Wiedereinsetzungsantrag ist aus den im Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0253, dargestellten Gründen gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattzugeben. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf den genannten Beschluss verwiesen, wobei auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird. II. Die minderjährigen Asylwerber, Staatsangehörige von Afghanistan, die am 4. Oktober 1994 in Begleitung ihres Vaters in das Bundesgebiet einreisten, stellten nach den Feststellungen der belangten Behörde am 5. Oktober 1994 einen "auf § 3 des Asylgesetzes 1991 gestützten Asylantrag" (AS 10 des angefochtenen Bescheides).
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Minderjährigen vom 6. Dezember 1994 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. November 1994 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück.
Der Inhalt des Bescheides des Bundesasylamtes wird im angefochtenen Bescheid wie folgt wiedergegeben:
"Der angefochtene Bescheid enthält unter der Überschrift
'Bescheid' folgende Zustellverfügung:
'Herrn
RMZ (geb. 1927)
und dessen mj. Kinder
RA (geb. 1988)
RM (geb. 1984)
RS (geb. 1984)
RT (geb. 1980)
RF (geb. 1979)
Gasthof JS'
Der Spruch dieses Bescheides lautet:
'Ihr Antrag auf Gewährung von Asyl vom 05.10.1994 wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, abgewiesen.'
Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
'Sie sind afghanischer Staatsangehöriger; Sie sind am 04.10.1994 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 05.10.1994 haben Sie beim Bundesasylamt einen Antrag auf Asylgewährung gestellt und sind daraufhin am 05.10.1994 niederschriftlich befragt worden.
Hiebei haben Sie zur Frage der Verfolgungssicherheit im Wesentlichen folgenden Sachverhalt behauptet:
Ich habe vom Jahre 1960 bis 1973 als Mathematikprofessor an der Militärschule in Kabul gearbeitet. Im Jahre 1973 übernahm 'Davoud' die Regierungsgeschäfte in Afghanistan und wurde ich verhaftet. Nach einer Haftzeit von mehr als einem Jahr wurde ich aus der Haft entlassen und musste das Land verlassen. Ich ging in den Iran, wo ich von 1974 bis 1979 gelebt habe. Als meine Partei (Kommunisten) wieder an die Regierung kamen, kehrte ich nach Afghanistan zurück und arbeitete vom Jahre 1982 bis 1989 als Leiter der Einberufungsstelle bei der Militärbehörde in Kabul. Im Jahre 1989 ging ich in Pension. Im April 1992 kamen wieder die 'Mudjaheddin' an die Regierung und wurde ich im Mai oder Juni 1992 von den 'Mudjaheddins' angehalten. Ich wurde an die Universität in Kabul gebracht, wo ich mit Ausgangsverbot belegt wurde. Cirka eine Woche nach meiner Anhaltung wurde ich von einem ehemaligen Schüler, welcher als Bewacher an der Universität arbeitete, freigelassen. Ich musste mich ab diesem Zeitpunkt versteckt an verschiedenen Orten in Afghanistan und Pakistan aufhalten. In Pakistan bin ich deshalb nicht geblieben, da in diesem Land ebenfalls die 'Mudjaheddins' das Sagen haben und ich mich in diesem Land nicht frei bewegen konnte. Außerdem war ich in diesem Land nicht sicher.
Ich bin mit meinen Kindern nicht in den Iran gereist, da ich gehört habe, dass vom Iran afghanische Staatsbürger wieder in ihre Heimat abgeschoben werden.
Ich möchte in Österreich Asyl erhalten und in Sicherheit leben. Außerdem möchte ich, dass meine Kinder die Schule besuchen und die erwachsenen Kinder einer Beschäftigung nachgehen.
Ich hatte, außer diesem Vorfall, nach meiner Rückkehr aus dem Iran, keine Schwierigkeiten mit der Polizei bzw. mit den Behörden. Seit dem Umsturz durch die 'Mudjaheddin' wäre ich sehr wohl Verfolgungen aus politischen, rassischen, religiösen oder anderen Gründen ausgesetzt gewesen. Ich wäre sicher von den 'Mudjaheddings' ermordet worden.
Auf Grund Ihrer Angeben werden folgende Feststellungen getroffen:
Soweit die Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens mit Ihrem Vorbringen in Widerspruch stehen, konnte Ihnen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.
Gemäß § 3 Asylgesetz 1991 hat die Asylbehörde einem Asylantrag mit Bescheid stattzugeben, wenn nach diesem Bundesgesetz glaubhaft ist, dass der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht ausgeschlossen ist. Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Asyl wird gemäß § 2 Absatz 2 Z 3 Asylgesetz 1991 einem Flüchtling nicht gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.
Verfolgungssicherheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Asylwerber vor seiner Einreise nach Österreich in einem Drittland keiner Verfolgung ausgesetzt war und nicht befürchten musste, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland beziehungsweise in den Verfolgerstaat abgeschoben zu werden.
Zur Erfüllung dieses Tatbestandes ist ein bewusstes Zusammenwirken zwischen der Person des Asylwerbers und den Behörden des Drittstaates nicht notwendig. Es mussten lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für den geforderten Schutz bestehen und tatsächlich die Möglichkeit bestanden haben, ihn durch oder bei Kontaktnahme mit der Behörde zu aktualisieren.
Im vorliegenden Fall müssen Sie sich vor Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet aufgrund der geographischen Lage von Afghanistan in mehreren Ländern, welche der Genfer Konvention angehören, aufgehalten haben. In diesen Staaten waren Sie keiner Verfolgung ausgesetzt und brauchten daher auch nicht mit einer Abschiebung zu rechnen; Sie waren daher in diesen Ihnen angeblich unbekannten Ländern bereits vor Verfolgung sicher.
Der Anspruch auf Asylgewährung in Österreich besteht nur dann, wenn ein entsprechendes Sicherheitsbedürfnis gegeben ist. Dies trifft aber nicht mehr zu, wenn sich der Asylwerber nach Verlassen seines Heimatlandes, in dem er verfolgt zu werden behauptet, in einem anderen Staat befunden hat und diese Sicherheit bereits dort hätte in Anspruch nehmen können. Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Subjektive Gründe, die den Asylwerber veranlasst haben, im Drittstaat nicht länger zu bleiben und nicht dort einen Asylantrag zu stellen, sind hier ohne Bedeutung. Es kommt auch nicht auf den Ort der tatsächlichen 'Fluchtbeendigung', sondern darauf an, dass der Asylwerber unter Bedachtnahme auf sein Sicherheitsbedürfnis, weitere Verfolgung zu vermeiden, seinen 'Fluchtweg' schon vor der Einreise in das Bundesgebiet hätte abbrechen können.
Weiters war zu prüfen, ob aufgrund Ihrer Behauptungen bei Ihnen das Vorliegen wohlbegründeter Furcht wegen Ihrer politischen Gesinnung Verfolgung erleiden zu müssen angenommen werden kann. Gemäß Ihrem eigenen Vorbringen haben Sie der Kommunistischen Partei Afghanistan als Mitglied angehört und diese unterstützt.
Laut Ihrer Niederschrift hätten sie als Angehöriger der Kommunistischen Partei Angst vor den Mitgliedern der derzeit herrschenden Mudjaheddins gehabt.
Soweit Sie die von Ihnen angenommene Gefahr einer politischen Verfolgung in Afghanistan damit begründen, dass Sie sich vor Ihrer Ausreise aktiv für Ihre Heimat und Ihre Partei eingesetzt haben, ist dies nach Ansicht der erkennenden Behörde kein Umstand, der derzeit eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft begründen könnte. Sollte es, entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde tatsächlich zu einer Bedrohung Ihrer Person durch Mitglieder der regierenden Partei in Afghanistan gekommen sein, so kann dies nicht als asylbegründende mittelbare staatliche Verfolgung gewertet werden, da derartige Übergriffe selbstständige Handlungen von Einzelpersonen der 'Mudjaheddins' sind.
Sie haben vielmehr generell und durch die von Ihnen vorgebrachten einzelnen Sachverhalte deutlich gemacht, dass der Grund für die Furcht, die Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen hat, im dort derzeit herrschenden Ausnahmezustand liegt. Die Tatsache allein, dass es in Ihrem Heimatland zu den vorgenannten Auseinandersetzungen kommt, stellt keine ausschließlich gegen Sie selbst gerichtete Verfolgungshandlung dar, sodass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Ziffer 1 des Asylgesetzes 1991 nicht zukommt. Ihnen kann trotz dieser für Sie schwierigen Lebenssituation in Afghanistan nicht Asyl in Österreich gewährt werden.
Laut Ihrer Niederschrift möchten Sie in Österreich Asyl und Ihren Kindern den Schulbesuch ermöglichen und sich im Westen ein neues Leben aufbauen, da Sie in Ihrer Heimat keinerlei Zukunft für sich und Ihre Kinder erblicken.
Derartige Gründe sind unter die Genfer Flüchtlingskonvention nicht subsumierbar. Hinsichtlich der relevanten Asylgründe konnten Sie der erkennenden Behörde gegenüber nicht glaubhaft machen, konkreter und individueller sowie aktueller Verfolgung aus Konventionsgründen, ausgehend von staatlichen Behörden oder Organen, deren Handlungsweise diesen Behörden zurechenbar sind, ausgesetzt gewesen zu sein. Außerdem wird angezweifelt, dass Sie Angst vor einer Verfolgung gehabt haben, da Sie mehr als zwei Jahre gebraucht haben, bis Sie das Land verlassen haben. Wären Sie wirklich Verfolgungen ausgesetzt gewesen, hätten Sie sicher früher Afghanistan verlassen."
Die belangte Behörde ging in weiterer Folge davon aus, dass die vom Vater der Minderjährigen erhobene Berufung gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes auch namens der Minderjährigen selbst erhoben wurde, der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes sich jedoch ausschließlich auf den vom Vater (auch) für sich selbst erhobenen Asylantrag bezöge. Die "Zustellverfügung" indiziere zwar die vom Bundesasylamt in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 1998 bekräftigte Absicht, mit diesem Bescheid "nicht nur über den Asylantrag des RMZ (1927 geb.) sondern auch über die Asylanträge seiner im Betreff genannten mj. Kinder abgesprochen" werden sollte. Diese Absicht finde jedoch im Spruch, in dem das Substantiv "Antrag" im Singular, nicht aber im Plural verwendet werde, keine Stütze. Dazu komme, dass die - zur Erhellung eines unklaren Spruches in erster Linie heranzuziehende - Begründung sich eindeutig nur auf MZR und die von ihm vorgebrachten Asylgründe beziehe. Der objektive Wortlaut des Bescheides des Bundesasylamtes lasse es daher der belangten Behörde als nicht zweifelhaft erscheinen, "dass mit dem angefochtenen Bescheid über den - wie aufgrund der ergänzenden Erhebungen des unabhängigen Bundesasylsenates feststehe - auf § 3 des Asylgesetzes 1991 gestützten Asylantrag der Berufungswerber F, T, M, S und AR bislang nicht abgesprochen wurde". Die dennoch von den Minderjährigen erhobene Berufung sei daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bundesministers für Inneres, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat ausdrücklich festgestellt, dass am 5. Oktober 1994 nicht nur der Vater der Minderjährigen für sich selbst, sondern auch für diese einen "auf § 3 des Asylgesetzes 1991 gestützten Asylantrag" gestellt hat. Im Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. November 1994 wurden als Bescheidadressaten ausdrücklich auch die Minderjährigen angeführt. Aus den Angaben im Kopf des Bescheides des Bundesasylamtes im Zusammenhalt mit dem Spruch (und dem darin bezogenen Asylantrag vom 5. Oktober 1994) ergibt sich somit, dass dieser (auch) an die Minderjährigen gerichtet war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0322, 0323, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann). Aus dem Umstand, dass für die einzelnen Asylwerber jeweils ein eigenes Antragsformular in Urschrift ausgefüllt wurde, und der Spruch des Bescheides des Bundesasylamtes im Singular verfasst ist, ergibt sich entgegen der Auffassung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift kein gegenüber dem Erkenntnis vom 22. April 1999 wesentlich anders gelagerter Sachverhalt, weil sich der Spruch des Bescheides zweifelsfrei an jeden einzelnen der im Bescheid angeführten Bescheidadressaten richten soll.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 21. Oktober 1999
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200474.X00Im RIS seit
11.07.2001