TE Vwgh Erkenntnis 2018/10/10 Ro 2018/03/0030

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften
79/06 Konkordate

Norm

ABGB §26
AVG §10 Abs1
AVG §8
AVG §9
JagdG Tir 1959 §4
JagdG Tir 2004 §11 Abs4
JagdG Tir 2004 §4 Abs1
JagdG Tir 2004 §4 Abs2
JagdG Tir 2004 §5 Abs4
JagdG Tir 2004 §5 Abs5
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 lita
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litb
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litc
JagdG Tir 2004 §6 Abs1
Konkordat ArtII
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Jagdgenossenschaft M, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 8. März 2018, Zl. LVwG 2018/23/0005 15, betreffend Feststellung einer Eigenjagd (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Sprovinz Kloster M in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Antrag von 18. Mai 2016 stellte „die Sprovinz Kloster M [...], vertreten durch Prior Vikar Fr. [O.D.]“ unter Hinweis auf „Grundflächen, die im Besitz des Kloster M sind“ den Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd. Dieser Antrag war unterzeichnet vom als Vertreter bezeichneten Prior Vikar. Nach Nachreichung verschiedener Unterlagen wurde mit E Mail vom 13. März 2017 ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt, in dem neuerlich „die Sprovinz Kloster M“ um Feststellung einer Eigenjagd unter Hinweis auf „Grundflächen, die im Besitz des Kloster M sind,“ ersuchte. Dieser per E Mail übermittelte Antrag enthielt ebenso wie der Text der E Mail selbst eine Fertigungsklausel, die den Prior Vikar O.D. nennt; er ist jedoch nicht handschriftlich unterzeichnet.

2        Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 20. November 2017 stellte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck unter Bezugnahme auf die Eingabe „der Sprovinz“ vom 13. März 2017 gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 5 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004 (in der Fassung LGBl. Nr. 26/2017; im Folgenden TJG 2004) fest, dass bestimmte „im Alleineigentum der Sprovinz“ stehende Grundstücke das Eigenjagdgebiet M. W. im Ausmaß von 133,7945 ha bilden. In der Zustellverfügung wird die antragstellende Partei als „Sprovinz Kloster M“ bezeichnet.

3        Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Jagdgenossenschaft Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Verfahrensmängel rügt und vorbringt, dass die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen ihres Genossenschaftsjagdgebietes wesentlich erschwert werde, dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Genossenschaftsjagd M. unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, und dass die für die Eigenjagdfeststellung notwendige zusammenhängende land oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 ha nicht gegeben sei.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft als unbegründet ab.

5        Es stellte fest, das Gebiet der Genossenschaftsjagd M. erstrecke sich über eine Fläche von 1.440 ha, mit einer bejagbaren Fläche von 1.183 ha. In diesem Jagdrevier befänden sich unter anderem sieben Rehwildfütterungen und eine Rotwildfütterung.

Die „Sprovinz“ sei Eigentümerin von Liegenschaften im Ausmaß von 133,7945 ha, welche zum Teil in der Genossenschaftsjagd M. und zum Teil in der Genossenschaftsjagd M. M. erfasst seien.

Die Grenzen des neu festgestellten Jagdrevieres ergäben sich aufgrund eines klaren Grundbuchstandes; dieser lasse sich in der Natur aufgrund der vorhandenen Plan und Kartenvorlagen zweifelsfrei feststellen. Insbesondere der Grenzverlauf zum Genossenschaftsrevier M. verlaufe über weite Strecken geradlinig und leicht verfolgbar.

Im Bereich des neu festgestellten Jagdrevieres sei eine dauerhafte Einstandsfläche von zumindest einer Schalenwildart, nämlich von Rehen, gegeben.

Zum Revierteil E. sei festzustellen, dass dieser Revierteil bereits jetzt aus jagdtechnischer Sicht eine Exklave darstelle und aufgrund seiner hochalpinen Lage und Geländebeschaffenheit nicht vom Jagdgebiet der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft aus direkt bejagt werden könne. Ein Zugang zu diesem Revierteil bestehe bereits derzeit nur über einen behördlich festgestellten Jägernotweg, der über das Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd F. U. B. führe. Im Übrigen seien in diesem Gebiet in den letzten Jahren nur einzelne Gämsen erlegt worden.

Das auf den Flächen der vom nunmehrigen Feststellungsantrag umfassten Eigenjagd M. W. befindliche Wegenetz sei von einem befugten Unternehmen im Auftrag und auf Rechnung der „Sprovinz“ errichtet worden. Dieses Wegenetz diene neben der Ausübung der Jagd auch touristischen und forstlichen Zwecken.

Durch die Neufeststellung des Eigenjagdgebietes M. W. trete in den benachbarten Jagdrevieren keine wesentliche Erschwernis in der tatsächlichen Jagdausübung, die auch die Fütterung und Hege des dort befindlichen Wildes umfasse, ein.

6        In rechtlicher Hinsicht ergebe sich aus § 5 Abs. 5 TJG 2004, dass der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft Parteistellung zukomme, diese aber vom Gesetzgeber nur eingeschränkt ausgestaltet worden sei.

Bei den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 lit. a bis c TJG 2004 handle es sich ausschließlich um objektiv öffentlichrechtliche Kriterien. Insoweit seien diese einem subjektiven Rechtsschutz nicht zugänglich. Die Wahrung der Interessen der Landeskultur und der Interessen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung im neu festzustellenden Jagdrevier seien keine taugliche Grundlage für Einwendungen von Parteien. Aus diesem Grund sei der Beschwerde in diesem Umfang nicht zu folgen.

Mit derselben Begründung könnten auch die Anträge auf Einvernahme des Privatsachverständigen zu Fragen eines ganzjährig angemessenen Lebensraumes und der abschussplanmäßigen Nutzung mindestens einer Schalenwildart nicht Gegenstand einer Parteibeschwerde sein, wenn die Prüfung dieser Voraussetzungen im (objektiv wahrzunehmenden) öffentlichen Interesse liege.

Der Gesetzgeber habe die Parteistellung nicht nur auf die Jagdgenossenschaften beschränkt, sondern es kämen auch GrundstückseigentümerInnen als Parteien in Frage. Dies ergebe sich insbesondere durch die Einführung der subjektiven öffentlichrechtlichen Einwendungen des „wirtschaftlichen Interesses“ und des „rechtlichen Interesses“. Ein wirtschaftliches Interesse verfolgten im Regelfall gerade die Grundeigentümer. Aus Sicht einer Jagdgenossenschaft sei die Höhe des erzielten Pachterlöses nur insofern von Interesse, dass einerseits auf die Jagdgenossenschaft fallende Kosten, wie etwa anfallende Bankgebühren, Aufwendungen für die Genossenschaftsorgane und ähnliche Kosten, bzw. jene Kosten, die durch die Errichtung von Jagdeinrichtungen unmittelbar durch die Jagdgenossenschaft anfallen, gedeckt seien. Im Übrigen sei eine Jagdgenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht gewinnorientiert, sondern sie arbeite rein kostendeckend.

Als weiteres wirtschaftliches Interesse einer Jagdgenossenschaft bleibe nur mehr die Absicherung der Organverpflichtung, dass diese ihrer Pflicht, den bestmöglichen Erlös zu erzielen, nachgekommen sei.

Ansonsten sei das klassische wirtschaftliche Interesse, einen möglichst hohen Pachterlös für seinen Grund zu erhalten, „ein ganz klassisches Eigentümerinteresse“.

Eine allenfalls anzunehmende Fiktion, dass die Jagdgenossenschaft auch die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder vertrete, sei schon deshalb nicht möglich, da im hier vorliegenden Sachverhalt die mitbeteiligte Partei (die in dieser Rechtssache als widerstreitende Partei anzusehen sei) als Antragstellerin bis zur positiven Erledigung ihres Feststellungsantrages ebenfalls Mitglied der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft gewesen sei. Würde man nunmehr die Fiktion der Interessensvertretung der Eigentümer durch die Jagdgenossenschaft bejahen, dann könnte ein Grundeigentümer nie gegen den Willen jener Jagdgenossenschaft, der er angehört, einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd stellen. Eine derartige Interpretation widerspreche aber der vorliegenden gesetzlichen Regelung.

Zu den hier getrennt zu prüfenden „rechtlichen Interessen“ sei davon auszugehen, dass jene Einwendungen, die die tatsächliche Ausübbarkeit des Jagdrechts im verbleibenden Genossenschaftsrevier betreffen, allerdings sehr wohl durch die Jagdgenossenschaft wahrzunehmen seien. In diesem Umfang erweise sich die vorliegende Beschwerde daher als formal zulässig.

§ 1 Abs. 1 TJG 2004 folgend erfließe das Jagdrecht aus dem Eigentumsrecht an Grund und Boden. Das Eigentumsrecht sei nach Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK verfassungsrechtlich geschützt. Diese Eigentumsgarantie umfasse alle privatrechtlichen Vermögensdispositionen. Der erste Satz des Art. 5 StGG gelte auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber könne aber angesichts des in Art. 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berühre oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstoße, soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liege und nicht unverhältnismäßig sei.

Vor diesem Hintergrund sei der im TJG 2004 nicht näher definierte Begriff der unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen von Interessen von am Verfahren beteiligten Parteien zu prüfen; bei dieser Prüfung sei das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums als Maßstab heranzuziehen. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeute dies, dass eine Eigentumsbeschränkung nur soweit zulässig sei, soweit sie den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes nicht unverhältnismäßig im Sinne einer Prüfung der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit und Adäquanz beeinträchtige.

Nicht zu folgen sei dem Vorbringen der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft, dass es durch die Neufeststellung der Eigenjagd M. W. für die Genossenschaftsjagd M. zu einem Wegfall von jagdbaren Tieren (in diesem Fall Rauhfußhühner) kommen würde. Vielmehr sei es in der Natur der Sache gelegen, wenn diese Tiere ihr natürliches Habitat im neu festgestellten Jagdrevier hätten, dass diese nicht mehr im alten Revier vorhanden seien. Relevant wäre dieser Einwand dann, wenn aus welchen Gründen auch immer, im verbleibenden Revier befindliche Tiere derselben Art nicht mehr bejagt werden könnten. Dies sei aber weder in den mündlichen Verhandlungen noch schriftlich vorgebracht worden.

Dem Vorbringen der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft folgend seien tatsächlich Änderungen und auch teilweise Erschwernisse bei der Jagdausübung im verbleibenden Genossenschaftsjagdrevier M. feststellbar. Es stimme, dass nunmehr Wege und Straßen des Genossenschaftsjagdrevieres auch teilweise über Jagdflächen des neu festgestellten Eigenjagdrevieres führten. Allerdings biete das TJG 2004 ausreichend rechtliche Möglichkeiten (wie etwa die Einräumung von Wegrechten und einer vereinbarten Wildfolge) um Abhilfe zu schaffen, falls dies erforderlich sei. Andererseits sei aber dem Vorbringen nur bedingt zu folgen. So sei etwa eine behauptete Erschwernis bei der Wildfütterung durch eine gleichbleibende Wegstrecke, die aber nunmehr teilweise in einem anderen Jagdrevier liege, nicht nachvollziehbar. Der wesentliche Teil der Fütterungsperiode liege in der Schonzeit, sodass davon auszugehen sei, dass für die Bewirtschaftung einer Wildfütterung (egal, ob Reh- oder Rotwild) ein Mitführen von Jagdwaffen nicht erforderlich sei.

Ebenso verhalte es sich mit dem Argument, dass ein Zufahren bis unmittelbar zur Jagdhütte nur mehr über Wegteile im neu festgestellten Eigenjagdrevier möglich sei. Dieses Vorbringen unterstelle zum einen, dass eine Jagdhütte immer mit einem Fahrzeug erreichbar zu sein habe und zum anderen, dass ein allfälliger fußläufiger Zugang eine unverhältnismäßige Erschwernis darstellen würde. Dieses Vorbringen stehe aber in einem derart diametralen Gegensatz zum Grundgedanken einer alpinen Jagdausübung, welcher in hohem Maß auch von körperlicher Anstrengung ausgehe, dass sich ein näheres Eingehen darauf erübrige.

Ein berechtigter Einwand wären etwa allenfalls besonders schwer feststellbare oder gar unklare Grenzverläufe zwischen dem Jagdrevier der Genossenschaftsjagd M. und dem festgestellten Eigenjagdrevier M. W. Allerdings liege ein derartiger Sachverhalt nicht vor. In Ansehung der Subjektivität des Rechtsschutzes seien gerade die neu geschaffenen Reviergrenzen zwischen den beiden hier relevanten Jagdrevieren leicht und klar feststellbar, sodass auch dieses Vorbringen nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil aus der oben aufgezeigten Perspektive führe.

Die revisionswerbende Jagdgenossenschaft habe auf Flächen der neu festgestellten Eigenjagd M. W. weder Reviereinrichtungen noch Wege oder Straßen errichtet, erhalten oder betrieben, sodass aus diesem Blickwinkel eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen schon grundsätzlich nicht möglich sei.

Zur behaupteten erschwerten Bejagbarkeit des Revierteiles E. sei einleitend nochmals auf die Sachverhaltsfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergebe, dass dieser Revierteil bereits jetzt nicht auf direktem Weg über eigenes Jagdgebiet erreichbar sei. § 5 Abs. 5 TJG 2004 sei so zu verstehen, dass zusammenhängende Jagdgebiete nicht so zerlegt werden dürften, dass Exklaven entstehen. Wenn man aber nunmehr dem Vorbringen der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft folge, so begehre diese im Grunde die Erhaltung einer bestehenden Exklave. Eine derartig weitgehende Einschränkung des Eigentumsrechts der mitbeteiligten Partei zu Gunsten von nur abgeleiteten Rechten der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft würde aber jedenfalls den grundrechtlich geschützten Wesensgehalt des Eigentums berühren. Aus diesem Grund sei im hier vorliegenden Sachverhalt eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung vorzunehmen und davon auszugehen, dass bereits bestehende jagdtechnische Exklaven nicht im öffentlichen Interesse liegen und aus Sicht der Grundrechtsberechtigten jedenfalls einen derart unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würden, der jedenfalls schwerer wiege als die subjektiven Rechte der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft.

7        Die ordentliche Revision sei zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung bzw. des Umfanges der Parteirechte bei der Feststellung von Eigenjagden fehle.

8        Das Erkenntnis wurde nach der Zustellverfügung (unter anderem) zugestellt an „Sprovinz, Kloster M“.

9        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft. Sie beantragt die kostenpflichtige Abänderung des Erkenntnisses dahingehend, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei zurück oder abgewiesen wird, in eventu die Behebung des angefochtenen Erkenntnisses.

10       Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen. Die mitbeteiligte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Rechtslage:

11       Die einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), LGBl. Nr. 41/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2017 lauten (auszugsweise):

„§ 4

Feststellung des Jagdgebietes

(1) [...]

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.

[...]

§ 5

Eigenjagdgebiet

[...]

(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.

(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn

a)       sich nach Einstands und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,

b)       Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,

c)       die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und

d)       Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

[...]

§ 6

Genossenschaftsjagdgebiet

(1) Alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (§ 9 Abs. 1) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.

[...]

§ 9

Zusammenhang, Unterbrechung und Zusammenlegung

(1) Eine Grundfläche ist zusammenhängend, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.

(2) Straßen, Wege, Eisenbahngrundstücke, natürliche und künstliche, fließende sowie stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten, bilden kein selbstständiges Jagdgebiet, unterbrechen den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht, stellen aber in der Längsrichtung zwischen getrennt liegenden Grundflächen den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes nicht her.

(3) Grundflächen, die an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 Meter breit sind, bilden kein Jagdgebiet; sie stellen bei einer Länge von mehr als 400 Metern den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes zwischen Grundstücksteilen nicht her und dürfen bei der Berechnung der Größe des Jagdgebietes nicht mitgerechnet werden.

(4) Jagdgebiete können im Interesse der Jagdwirtschaft durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten zusammengelegt werden. Die Zusammenlegung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(5) In gleicher Weise können Jagdgebiete durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten abgerundet oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch soll die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung (der Flächentausch) ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

[...]

§ 11

Jagdausübung

[...]

(4) Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung).

[...]

Übergangsbestimmungen

§ 69

[...]

(3) Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

[...]“

Zur Zulässigkeit:

12       Die Revision ist zulässig, weil wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung der Jagdgenossenschaft bei Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 TJG 2004 fehlt. Sie ist im Ergebnis auch berechtigt.

Zur Parteistellung der Jagdgenossenschaft:

13       Gemäß § 4 Abs. 2 TJG 2004 hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, ob - nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 TJG 2004 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt.

14       Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 2 TJG 2004 hat (zumindest) derjenige, der durch die damit verbundene Zuteilung der Grundflächen an ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet unmittelbar betroffen ist; das ist der ein Eigenjagdgebiet für sich beanspruchende Antragsteller einerseits und die davon betroffene Jagdgenossenschaft andererseits (vgl. zu § 4 Tiroler Jagdgesetz 1959 VwGH 7.12.1961, 143/61 und 176/61). Die Jagdgenossenschaft kann in tauglicher Weise einwenden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nicht vorlägen (vgl. VwGH 25.1.1962, 576/61).

15       Die gesetzlichen Voraussetzungen für die hier zu beurteilende Feststellung eines Eigenjagdgebietes von mindestens 115 ha, aber weniger als 300 ha, sind in § 5 Abs. 5 lit. a bis d TJG 2004 aufgezählt. Diese Bestimmung, mit der vorübergehend (für Anträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 gestellt wurden) ermöglicht wurde, auch Eigenjagdgebiete geringerer Größe festzustellen, wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 64/2015 eingeführt; in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 161/15 BlgLT 16. GP 3f) heißt es dazu:

„Die restriktiven Feststellungsvoraussetzungen sollen die Sicherung der dem Gesetz zugrunde liegenden Grundwertungen gewährleisten, wonach in einem Jagdgebiet die sinnvolle jagdliche Nutzung einer Wildpopulation möglich sein soll:

-        Das festzustellende Eigenjagdgebiet muss ungeachtet seiner geringeren Größe dem Wild ganzjährig einen angemessenen Lebensraum bieten und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Schalenwildart zulassen (lit. a).

-        Der Feststellung des Eigenjagdgebietes dürfen die Interessen der Landeskultur oder das Interesse an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht entgegenstehen (lit. b und c). Durch diese Negativ-Kriterien sollen nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, die einem allfälligen privaten Interesse an einer Jagdgebietsfeststellung stets vorgehen, ausgeschlossen werden.

-        Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen weiters Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (lit. d). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes jagdlich nur schwer nutzbare Flächen entstünden bzw. übrig bleibende Flächen nach § 9 an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Da dieses Tatbestandselement die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter ausdrücklich gesetzlich schützt, kommt den Betroffenen im Feststellungsverfahren Parteistellung zu und können diese auch wirtschaftliche Interessen im Verwaltungsverfahren zulässigerweise einwenden.“

16       Das Verwaltungsgericht schloss aus den Ausführungen in den Materialien, dass der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft nur eine eingeschränkte Parteistellung im Verfahren zur Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 TJG 2004 zukomme, weil es sich bei den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 lit. a, b und c TJG 2004 um objektiv öffentlichrechtliche Kriterien handle, die einem subjektiven Rechtsschutz nicht zugänglich seien. Im Ergebnis beurteilte das Verwaltungsgericht wenngleich es auch Beweise zur strittigen Frage der Eignung des festgestellten Eigenjagdgebiets als ganzjährige Einstandsfläche für eine Schalenwildart (§ 5 Abs. 5 lit. a TJG 2004) aufgenommen und dazu auch Feststellungen getroffen hat abschließend daher nur, ob die revisionswerbende Jagdgenossenschaft im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004 durch die Feststellung der Eigenjagd in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wurde.

17       Dieser Auslegung ist nicht zu folgen. Die Jagd darf nach § 4 Abs. 1 TJG 2004 grundsätzlich nur auf einem festgestellten Jagdgebiet, bei dem es sich entweder um ein Eigenjagdgebiet oder um ein Genossenschaftsjagdgebiet handeln kann, ausgeübt werden. Dabei bilden (unter bestimmten näheren Voraussetzungen) alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, das Genossenschaftsjagdgebiet. Größe und Ausgestaltung des Genossenschaftsjagdgebietes sind damit unmittelbar davon abhängig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Eigenjagdgebiet festgestellt wird; eine neu festgestellte Eigenjagd verringert in jedem Fall die Größe des Genossenschaftsjagdgebietes, auf dem die Jagdgenossenschaft zur Ausübung des Jagdrechtes befugt ist (§ 11 Abs. 4 TJG 2004). Die Feststellung einer Eigenjagd, ohne dass dafür die gesetzlich normierten Voraussetzungen vorliegen, greift daher in den Rechtsanspruch der Jagdgenossenschaft auf Ausübung des Jagdrechtes auf dem Genossenschaftsjagdgebiet ein und vermittelt da eine von § 8 AVG abweichende Regelung der Parteistellung im TJG 2004 nicht vorgenommen wurde der Jagdgenossenschaft die Stellung einer Verfahrenspartei, die berechtigt ist, das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Eigenjagd im Verfahren geltend zu machen.

18       Dem stehen auch die oben zitierten Erläuterungen nicht entgegen, zumal diese nicht erkennen lassen, dass durch die Novelle eine Einschränkung der durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung von Eigenjagden nach dem Tiroler Jagdgesetz (vgl. etwa VwGH 25.1.1962, 576/61, zur auch hier revisionswerbenden Jagdgenossenschaft) gesicherten Parteistellung der Jagdgenossenschaft bewirkt werden sollte. Vielmehr wurde durch die ausdrückliche Aufnahme von (auch) wirtschaftlichen Interessen Dritter eine Ausweitung des Kreises der Verfahrensparteien für den hier gegenständlichen besonderen Fall der nur übergangsweise zulässigen Feststellung von Eigenjagden geringerer Größe vorgesehen. Die revisionswerbende Jagdgenossenschaft war daher berechtigt, etwa auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 lit. a bis c TJG 2004 bzw. der auch für Eigenjagden geringerer Größe geltenden Voraussetzung, wonach es sich um „zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundflächen“ handeln muss, geltend zu machen und unter Beweis zu stellen.

19       Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von seiner oben dargelegten, vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht dazu keine abschließenden Feststellungen getroffen und von der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft in diesem Zusammenhang gestellte Beweisanträge unter Hinweis auf diese Rechtsansicht als unzulässig zurückgewiesen. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich damit als inhaltlich rechtswidrig.

Zur Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei:

20       Die Revision macht nach entsprechendem Vorbringen bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weiters geltend, dass die Eigenjagdfeststellung ohne Antrag erfolgt sei, da der Antrag vom 13. März 2017 ohne Unterschriftsleistung und ohne Bezugnahme auf ein Vollmachtsverhältnis von einem nicht vertretungsbefugten Verwalter der mitbeteiligten Partei gestellt worden sei. Außerdem sei bei der Eigenjagdfeststellung auch ein näher bezeichnetes Grundstück mit einbezogen worden, das im Antrag nicht genannt worden sei.

21       Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach den vorgelegten Verwaltungsakten das Verfahren zur Feststellung der Eigenjagd aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch unvollständigen schriftlichen Antrags vom 18. Mai 2016 eingeleitet wurde. Dieser Antrag wurde nach Ausweis der Verwaltungsakten handschriftlich vom Prior Vikar O.D. ausdrücklich als Vertreter des darin bezeichneten Antragstellers „Sprovinz Kloster M“ unterzeichnet. Der Antrag vom 13. März 2017, auf den im schließlich ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. November 2017 Bezug genommen wird, war schon durch die Formulierung im Begleit Mail („Dem Ansuchen auf Eigenjadfeststellung [M.W.] sind jetzt alle Unterlagen vorhanden. Wir bitten Sie, diesen Akt nun weiter zu behandeln.“) erkennbar nicht als Neuantrag, sondern als Antrag auf Fortsetzung des aufgrund des Antrags vom 18. Mai 2016 eingeleiteten Verfahrens zu verstehen. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass nach § 13 Abs. 2 AVG schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mit E Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind (was im vorliegenden Fall allerdings nicht im Raum steht).

22       Es kann daher nicht in Zweifel stehen, dass ein Antrag auf Eigenjagdfeststellung vorlag, der von dem als Vertreter der „Sprovinz Kloster M“ auftretenden Prior Vikar eingebracht worden war. Dass wie die revisionswerbende Partei darlegt in diesem Antrag ein Grundstück nicht genannt war, das später im Bescheid der Verwaltungsbehörde in die festgestellte Eigenjagd einbezogen wurde, schadet nicht, da es nicht dem Willen des Grundeigentümers anheim gestellt ist, ob er bloß einen Teil seiner in Betracht kommenden Grundflächen oder alle diese Grundflächen als Eigenjagdgebiet feststellen lassen will, sondern dass es ihm lediglich zur Wahl überlassen ist, die Feststellung zu begehren, dass die Voraussetzungen nach § 5 (hier: Abs. 5) TJG 2004 zutreffen, oder aber ein solches Begehren zu unterlassen (vgl. VwGH 22.10.1971, 925/71, zum Tiroler Jagdgesetz 1969). Hat der Grundeigentümer daher einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd gestellt, und ergibt sich im Ermittlungsverfahren, dass ein in diesem Antrag nicht genanntes, ihm gehöriges Grundstück als Teil einer die sonstigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 oder 5 TJG 2004 erfüllenden zusammenhängenden land oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundfläche anzusehen ist, so ist auch dieses Grundstück in die Feststellung der Eigenjagd miteinzubeziehen.

23       Das angefochtene Erkenntnis enthält jedoch keine Feststellungen, die es erlauben würden, die tatsächliche Vertretungsbefugnis des Prior Vikars O.D. für die Einbringung des Antrags namens der „Sprovinz Kloster M“ zu beurteilen.

24       Damit im Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich sowohl der Antrag als auch die Zustellverfügungen des in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheides der Verwaltungsbehörde und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes auf die „Sprovinz [oder Sprovinz] Kloster M“ als Antragstellerin bzw. als Empfängerin der Entscheidungen beziehen. Dies legt nahe, dass damit eine selbständige klösterliche Niederlassung im Sinne des can. 613 CIC gemeint sein könnte, während die Sprovinz (als Vereinigung mehrerer Niederlassungen, vgl. can. 621 CIC) als davon zu unterscheidende Rechtspersönlichkeit anzusehen wäre. Die Ausführungen des Prior-Vikars in der mündlichen Verhandlung vom 25. Jänner 2018 lassen allerdings offen, ob es sich bei der als Antragstellerin bezeichneten „Sprovinz Kloster M“ um eine selbständige Niederlassung handelt, zumal er ausführte, dass der Rückkauf von M.W. im Jahr 1844 „nicht über eines der Skonvente erfolgte“ und „der Ordensprovinz T zugeordnet“ worden sei, sowie dass M.W. eine Kirche sei, die als Filiale des Sordens I geführt werde (was darauf hindeuten könnte, dass es sich beim Kloster M.W. nicht um eine selbständige klösterliche Niederlassung handelt).

25       Vor diesem Hintergrund wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob der Antrag auf Feststellung der Eigenjagd tatsächlich einer selbständigen Niederlassung im Sinne des can. 613 CIC („Kloster M.W.“) oder vielmehr unmittelbar der Sprovinz als Rechtspersönlichkeit zuzurechnen ist.

26       Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der jeweilige Rechtsträger Eigentümer der in die Feststellung der Eigenjagd einbezogenen Grundstücke ist, da nach den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen nicht all jene Grundstücke, die gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 TJG 2004 als Eigenjagdgebiet festgestellt wurden, im B Blatt denselben Eigentümer ausweisen: so gibt es Grundbuchsauszüge, nach denen die „Sprovinz Kloster M“ als Eigentümer angeführt wird, ebenso aber Grundbuchsauszüge, in denen die „Sprovinz“ (ohne Hinweis auf das Kloster) als Eigentümerin bezeichnet ist. Es wird daher zu klären sein, ob überhaupt eine dem selben Eigentümer gehörige zusammenhängende land oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar vorliegt.

27       Zur Vertretungsbefugnis des Prior Vikars ist darauf zu verweisen, dass nach Art. II des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich samt Zusatzprotokoll, BGBl. II Nr. 2/1934, die katholische Kirche in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung genießt und ihre einzelnen Einrichtungen, welche nach dem kanonischen Recht Rechtspersönlichkeit haben, Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich genießen, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordates in Österreich bestanden.

28       Ordensniederlassungen sind nach kanonischem Recht juristische Personen und genießen daher auch gemäß Art. II des Konkordates Rechtspersönlichkeit und damit Parteifähigkeit (vgl. RIS Justiz RS0009154). Die Vertretungsbefugnis einer kirchlichen Einrichtung richtet sich (auch) für den staatlichen Bereich nach kirchlichem Recht (vgl. Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 26 Rz 12). Das Verwaltungsgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren auch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der für die mitbeteiligte Partei einschreitende Prior-Vikar zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Rechtsträger, dem dieser Antrag zuzurechnen war, vertretungsbefugt war und die nach kanonischem Recht (vgl. insbesondere can. 124 und can. 127 CIC sowie die für Ordensinstitute geltenden Regeln in can. 613 sowie can. 620 bis 627 CIC) für die Gültigkeit der Antragstellung gegebenenfalls erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren.

29       Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

30       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 10. Oktober 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Jagdrecht Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030030.J00

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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