TE Vwgh Erkenntnis 2018/10/12 Ra 2017/02/0147

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Veröffentlicht am 12.10.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 24. Mai 2017, Zl. 405-4/1033/1/10-2017 (berichtigt mit Beschluss vom 7. Juni 2017, Zl. 405-4/1033/1/11-2017) betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO (mitbeteiligte Partei: B in S, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte beantragte am 29. Februar 2016 eine straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO für das Parken eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kfz auf den Kurzparkzonenstellplätzen der Bewohnerparkzone 2 der Landeshauptstadt Salzburg. Begründend führte er aus, dieses Fahrzeug müsse dort (unter anderem) deshalb geparkt werden, weil in der Umgebung der in der I-Straße gelegenen Betriebsstätte seines Unternehmens keine freien Garagenplätze verfügbar seien und das Parken "in großer Entfernung" eine "Erschwernis im Geschäftsablauf" mit sich bringe. Ebenso könne mit den "Fristen für den Ladezonenbereich und der Kurzparkzone" wegen ständiger "Unterbrechungen durch Kundengespräche und Telefonate" nicht das Auslangen gefunden werden und begründeten näher aufgezählte Fahrten des täglichen Geschäftsbetriebes die beantragte Ausnahmebewilligung.

2 Mit Bescheid vom 5. April 2016 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg diesen Antrag ab. Begründend führte er aus, der Mitbeteiligte könne seine behaupteten Ladetätigkeiten von der unmittelbar vor der gegenständlichen Betriebsstätte gelegenen Ladezone sowie den umliegenden Kurzparkzonen aus durchführen. Es sei auch grundsätzlich möglich, Auslieferungsfahrten, Kundentermine oder sonstige anfallende Fahrten so zu koordinieren, dass zwischen den einzelnen Fahrten entweder mit der erlaubten maximalen Kurzparkzonenstellzeit (180 Minuten) das Auslangen gefunden oder das gegenständliche Kfz (rechtzeitig) von einer öffentlichen Parkgarage geholt werde.

3 Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung forderte die revisionswerbende Partei den Mitbeteiligten mit Schreiben vom 14. November 2016 auf, eine detaillierte "Kostenaufstellung pro Monat" über die Zusatzkosten, die seit der Aufgabe des vom Mitbeteiligten benützten (und nicht mehr existenten) Parkplatzes "R-Platz" angefallen seien, sowie eine "Summen-/Saldenliste je Monat", um die angefallenen Zusatzkosten mit der Geschäftsentwicklung in Relation zu setzen, vorzulegen.

4 In der darauffolgenden Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 führte der Mitbeteiligte aus, sein Tagesgeschäft sei weder mit dem Abstellen seines Fahrzeuges in einem Kurzparkzonenbereich, noch mit der Benützung der von der erstinstanzlichen Behörde angenommenen Parkmöglichkeiten vereinbar. Beides stelle "eine erhebliche und unzumutbare Erschwerung seiner Tätigkeit" dar. Zur "Verdeutlichung" dessen legte der Mitbeteiligte ein Konvolut aus 17 Lieferscheinen aus dem Zeitraum von 7. bis 25. November 2016 vor und "erinnerte" daran, dass es sich bei den von seinem Unternehmen durchzuführenden "Arbeitsfahrten" im Wesentlichen um Bemusterungs- und Auslieferungsfahrten zu (potentiellen) Kunden, Fahrten zur Abholung von Einrichtungsgegenständen von Kunden, Servicefahrten zu Kunden sowie Werkzeug- und Gerätetransporte zu laufenden Montagen handle. Von diesen Fahrten seien ausschließlich Auslieferungsfahrten zu (potentiellen) Kunden durch die Lieferscheine dokumentiert. Er habe nicht aufgrund der Parkgebühren bzw. -kosten, sondern aufgrund der begrenzten Planbarkeit seines Tagesgeschäfts und des mit dem Abstellen seines Fahrzeuges in den genannten Parkgaragen oder Straßen verbundenen Zeitverlustes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der beantragten Ausnahmebewilligung.

5 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 wies die revisionswerbende Partei die Berufung des Mitbeteiligten ab. Dazu führte sie aus, der Mitbeteiligte habe die von der erstinstanzlichen Behörde festgestellten Kfz-Abstellmöglichkeiten, die einige (Geh)Minuten von der Betriebsstätte entfernt seien, genauso wenig in Abrede gestellt, wie die Tatsache, dass die I-Straße eine Einbahnstraße sei. An diesen Fakten würde auch der vom Mitbeteiligten beantragte Ortsaugenschein nichts ändern. Mit der Vorlage der 17 Lieferscheine habe er eine "besondere Erschwernis", die das dauerhafte Parken in der I-Straße rechtfertigen solle, nicht dargelegt. Ein behaupteter Zeitverlust, der durch die mit den Lieferscheinen näher bezeichneten Tätigkeiten in näher genannten Stadtteilen Salzburgs entstehen solle, sei ebenso nicht ersichtlich. Zudem seien die von der revisionswerbenden Partei angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht worden, sodass selbst unter Zugrundelegung aller vom Mitbeteiligten vorgelegten Lieferscheine der Umfang des behaupteten wirtschaftlichen Schadens, den er aufgrund der Nichterteilung der Ausnahmenbewilligung erleiden könnte, nicht einmal andeutungsweise erkennbar sei. Soweit der Mitbeteiligte moniere, dass die erstinstanzliche Behörde anderen Gewerbetreibenden in der I-Straße Ausnahmebewilligungen erteilt hätte und ihm deshalb aufgrund des Gleichheitssatzes auch eine Ausnahmebewilligung auszustellen wäre, sei klarzustellen, dass sich aus der Erteilung einer derartigen Bewilligung aus "gleichgelagerten Gründen" nicht das Recht auf Fortsetzung eines allfälligen "behördlichen Fehlverhaltens" ableiten ließe.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Mai 2017 gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde Folge, erteilte dem Mitbeteiligten gemäß § 45 Abs. 2 StVO befristet auf die Dauer von zwei Jahren die straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung von der Parkbeschränkung in den Kurzparkzonenbereichen der Bewohnerparkzone 2 für das dem Kennzeichen nach näher bestimmte Fahrzeug (Spruchpunkt I.), schrieb ihm die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe in bestimmter Höhe vor (Spruchpunkt II.) und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig (Spruchpunkt III.). Begründend führte es aus, dem Mitbeteiligten sei es insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gelungen, darzutun, dass es für den Betrieb seines Wirtschaftsunternehmens notwendig sei, auf Kundenanfragen sehr flexibel zu reagieren. Dabei stelle die Möglichkeit zur Nutzung einer gebührenpflichtigen Parkzone im Ausmaß von 180 Minuten keine adäquate Möglichkeit dar, um diese Flexibilität "an den Tag zu legen" und die Kundenkontakte "in diesem Zeitfenster" abzuwickeln. Da es sich beim Gewerbebetrieb des Mitbeteiligten um ein kleines Wirtschaftsunternehmen mit in der Regel nur zwei anwesenden Mitarbeitern handle, sei es ihm "durch Kundenbindungen" häufig nicht möglich, das vor dem Geschäft geparkte Kfz rechtzeitig aus der Kurzparkzone zu entfernen, ohne die Parkdauer von 180 Minuten zu überschreiten. Dem Mitbeteiligten sei es auch gelungen, darzutun, dass im Falle des Parkens des Kfz in einer Garage ein "zumindest 15-minütiger Fußmarsch" zum Abholen des Fahrzeuges Voraussetzung sei. Die danach notwendige Anfahrt zum Firmenstandort bringe bei dichtem Verkehrsaufkommen mit häufigen Staus und Verkehrsverzögerungen einen erheblichen Zeitverlust mit sich. Die von der revisionswerbenden Partei aufgezeigten Möglichkeiten zur Anmietung von Dauerparkplätzen seien nicht gegeben bzw. aufgrund der Entfernung nicht geeignet. Daraus ergebe sich die Feststellung, dass für den Mitbeteiligten aktuell keine Möglichkeit bestehe, einen nahegelegenen Dauerparkplatz anzumieten. Das Verwaltungsgericht habe daher eine Sachverhaltskonstellation festgestellt, die ein erhebliches "persönliches und wirtschaftliches Interesse" des Mitbeteiligten an einer Ausnahmebewilligung mit sich bringe, sodass der Beschwerde Folge zu geben und die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen sei.

7 Mit dem ebenso angefochtenen Beschluss vom 7. Juni 2017 berichtigte das Verwaltungsgericht Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend, dass das Kennzeichen richtiggestellt wurde.

8 Die vorliegende Amtsrevision richtet sich sowohl gegen das Erkenntnis vom 24. Mai 2017 als auch gegen den Berichtigungsbeschluss vom 7. Juni 2017 mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis und den aufgrund dieses Erkenntnisses ergangenen Berichtigungsbeschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben sowie der revisionswerbenden Partei Aufwandersatz zuerkennen.

9 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück- bzw. die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragte.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

11 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs. 2 StVO abgewichen. Dieser habe ausgesprochen, dass durch die Möglichkeiten des Durchführens von Ladetätigkeiten in einer (unmittelbar vor der Betriebsstätte) gelegenen Ladezone sowie des Abstellens des Fahrzeuges in einer Kurparkzone ein Warenumschlag möglich und diese Kombination von Wert, Gewicht und Größe der im Betrieb hergestellten und bearbeiteten Gegenstände unabhängig sei (VwGH 18.9.1991, 90/03/0259). Des Weiteren habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein Antragsteller zur Vorlage von Beweismitteln für seine Behauptung, er sei im Fall der Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung wirtschaftlich und finanziell außergewöhnlich hart betroffen, verantwortlich sei (VwGH 15.6.1994, 93/03/0297). Gegenständlich sei - außer der Vorlage von 17 Lieferscheinen - keine Präzisierung einer solchen Behauptung erfolgt und es seien auch keine Erfahrungswerte aus der Vergangenheit bekanntgegeben worden (VwGH 30.11.1994, 94/03/0122). Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass Gehzeiten von einigen Minuten keinen den Antragsteller "außergewöhnlich hart treffenden Grund" darstellten (VwGH 23.5.2006, 2004/02/0389). Die behördlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass für die Wegstrecke zwischen dem Betrieb des Mitbeteiligten und der genannten Parkmöglichkeiten sieben bis 15 Minuten Gehzeit benötigt würden.

12 Die vorliegende Revision ist zulässig und - im Ergebnis - auch berechtigt.

13 § 45 Abs. 2 StVO lautet:

"§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.

(...)

(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind."

14 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. etwa VwGH 27.6.2014, 2013/02/0084; 7.9.2015, 2013/02/0022, 0023, jeweils mwN).

15 Um das nach § 45 Abs. 2 StVO erforderliche wirtschaftliche Interesse darzutun, bedarf es eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens des Antragstellers über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb des Antragstellers hat. Die fallweise erforderliche rasche Lieferung von Material sowie der Transport von Material und Werkzeug für Installationsarbeiten oder etwa der vom Antragsteller dargelegte notwendige direkte Kontakt zu Kunden stellen für sich allein noch nicht das Vorliegen von gravierenden (insbesondere wirtschaftlichen) Gründen dar, weil die mit dem Parken in Kurzparkzonen verbundenen Nachteile auch andere Betriebsinhaber in vergleichbarer Lage durchaus in ähnlicher Form treffen (vgl. VwGH 23.10.1998, 97/02/0483).

16 Ebenso vermag das bloß allgemeine Vorbringen, das Aufsuchen von Parkgaragen in der Umgebung sei auf Grund der Entfernung, der hohen Kosten und des Umstandes, dass in den Parkgaragen häufig keine Plätze frei sind, nicht zumutbar, das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses im Sinne der dargestellten Rechtslage nicht aufzuzeigen (vgl. VwGH 11.10.1995, 95/03/0175).

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch den Standpunkt vertreten, dass der Antragsteller "seine" Einkommenssituation zur Begründung eines wirtschaftlichen Interesses im Einzelnen darzulegen hat und dass die "kostenmäßige Zumutbarkeit" in Verbindung mit dem Einkommen und die "finanzielle Verkraftbarkeit" maßgebend sind. Die Antragsteller sind somit verpflichtet, bei der Feststellung ihres "Betriebsergebnisses" mitzuwirken (vgl. VwGH 20.6.2006, 2006/02/0120, mwN).

18 Sowohl die erstinstanzliche Behörde als auch die revisionswerbende Partei wiesen zu Recht darauf hin, dass der Mitbeteiligte seine behaupteten Ladetätigkeiten von der - unbestritten - unmittelbar vor der gegenständlichen Betriebsstätte gelegenen Ladezone aus durchführen bzw. das gegenständliche Kfz in den umliegenden Kurzparkzonen abstellen könne. Der vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Umstand, der Mitbeteiligte müsse aufgrund von Kundenanfragen flexibel reagieren und daher das Kfz unmittelbar vor seiner Betriebsstätte dauernd verfügbar sein, kann vor dem Hintergrund des Revisionsfalles ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Mitbeteiligten nicht begründen. Zudem haben die Ermittlungen der Behörden ergeben, dass der Mitbeteiligte mehrere gebührenpflichtige Parkmöglichkeiten über die in den Kurzparkzonen vorgesehene Dauer von 180 Minuten in Anspruch nehmen könne.

Mit den vorgelegten 17 - nicht unterfertigten - Lieferscheinen vermochte der Mitbeteiligte allenfalls die von ihm behaupteten "regelmäßigen Arbeitsfahrten" zu belegen. Auch ist es ihm nicht gelungen, die bisherigen Auswirkungen der Nichterteilung der beantragten Ausnahmebewilligung auf "seine" Einkommenssituation darzulegen. Er ist daher der Aufforderung der revisionswerbenden Partei zur Darlegung eines wirtschaftlichen Interesses und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

19 Unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes, der bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO anzulegen ist, kann der Begründung des Verwaltungsgerichtes auch deshalb nicht beigepflichtet werden, weil der vom Mitbeteiligten ins Treffen geführte Zeitaufwand ("mindestens 15 Minuten") für die Wegstrecke von der Betriebsstätte des Mitbeteiligten bis zu den von der revisionswerbenden Partei ermittelten Parkmöglichkeiten (für den Fall des - auch mehrmals täglichen - Abstellens des Fahrzeuges außerhalb der Kurzparkzone) im Zusammenhang mit der zur Verfügung stehenden zulässigen Parkdauer von 180 Minuten keinen "außergewöhnlich hart treffenden Grund" im Sinne der Rechtsprechung darstellt (vgl. dazu VwGH 23.2.2001, 96/02/0061; 23.5.2006, 2004/02/0389). Im Übrigen stellte bereits die erstinstanzliche Behörde fest, dass die nächstgelegene Parkgarage, in der das Kfz des Mitbeteiligten ohne zeitliche Beschränkung gebührenpflichtig abgestellt werden könnte, ungefähr 300 Meter von der gegenständlichen Betriebsstätte entfernt sei. Aus diesem Grund liegen jedenfalls keine besonderen Erschwernisse bei der Durchführung der dem Mitbeteiligten obliegenden Aufgaben vor.

20 Bereits aus diesen Gründen belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, weshalb es daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

21 Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat die revisionswerbende Partei in dem hier vorliegenden Fall einer Amtsrevision gemäß Art 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.

Wien, am 12. Oktober 2018

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020147.L00

Im RIS seit

08.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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