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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des Abfallbeseitigungsverbandes S in L, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Tempelstraße 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Mai 1999, Zl. 680.176/01-I6/99, betreffend Verlängerung der Berufungsfrist in einer Wasserrechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. Februar 1999 wurde der beschwerdeführenden Partei der auf § 138 Abs. 1 lit. b des Wasserrechtsgesetzes 1959 gestützte Auftrag erteilt, dem Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde bis längstens 30. Juni 1999 "ein von einem Fachkundigen erarbeitetes Detailprojekt betreffend die nach dem Stand der Technik zur dauernden Vermeidung einer Gefährdung der Gewässer einschließlich des Grundwasserkörpers erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung der Abfalldeponien "O" auf einem Teilbereich des Grundstückes Nr. 2880/1, GB L, im Gemeindegebiet von L, vorzulegen".
Innerhalb der Berufungsfrist brachte die beschwerdeführende Partei beim Landeshauptmann einen Schriftsatz ein, welcher folgenden Wortlaut hat:
"Berufung
Der Abfallbeseitigungsverband S erhebt gegen den Bescheid, U-2002/161, in welchem dem ABV die Erarbeitung eines Detailprojektes zur Sanierung der Deponie O auferlegt werden soll, das Rechtsmittel der Berufung ein.
Begründung:
Der ABV S hat bis 1995 die Deponie O als Hausmülldeponie betrieben und im Zuge des Projektes "Neubau der Deponie" auch eine Variantenstudie zur Sanierung der alten Deponie eingereicht. Der angestrebte Sanierungsvorschlag einer Einkapselung basiert im Wesentlichen auf dem Neubau der Deponie, da viele Einrichtungen der neuen Deponie mitbenützt hätten werden können. Da der Neubau der Deponie zur Zeit nicht verwirklicht wird, stellt sich auch für die Sanierung der alten Deponie eine gänzlich andere Situation dar und ohne die Rücksprache mit dem planenden Büro ist eine Entscheidung nicht möglich.
Durch die vorherrschende Wetterlage war der Verband nicht in der Lage, innerhalb einer Frist von 14 Tagen alle relevanten Fakten zur Neubewertung der Sanierung einzuholen. Der ABV S stellt daher den Antrag, die Berufungsfrist gegen den Bescheid U-2002/161 um weitere vier Wochen zu strecken, damit es möglich ist, mit allen beteiligten Gemeinden und dem planenden Büro die Entscheidungsgrundlagen zu erheben.
In der Hoffnung auf die positive Erledigung der Berufung
verbleibe ich mit freundlichen Grüßen,
für den ABV S
(Unterschrift)"
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 1999 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei um Verlängerung der Berufungsfrist ab. Gleichzeitig wurde die Frist zur Durchführung des wasserpolizeilichen Auftrages mit 31. Oktober 1999 neu festgelegt.
In der Begründung heißt es, die in § 63 Abs. 5 AVG vorgesehene zweiwöchige Berufungsfrist könne nicht zum Zwecke der nachträglichen Begründung einer Berufung verlängert werden. Außerdem könne ein Antrag, der ausschließlich auf Verlängerung der Berufungsfrist gerichtet sei, nicht als Berufung im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG gewertet werden. Die beschwerdeführende Partei gebe an, dass sie auf Grund der vorherrschenden Wetterlage nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb der Frist von 14 Tagen alle relevanten Fakten zur Neubewertung einer Sanierung einzuholen. Die beschwerdeführende Partei habe ersucht, die Berufungsfrist um weitere vier Wochen zu erstrecken, um die Entscheidungsgrundlagen für die Sanierung zu erheben. Etwas anderes werde in der Berufung nicht vorgebracht. Einwände gegen die Erteilung des wasserpolizeilichen Auftrages seien nicht erhoben worden. Da eine Verlängerung der zweiwöchigen Berufungsfrist im Gesetz nicht vorgesehen sei, sei die "Berufung" nicht als solche zu werten gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, aus ihrer Berufung sei zweifelsfrei auch herauszulesen, dass sie sich gegen die Erstellung des im erstinstanzlichen Bescheid aufgetragenen Detailprojektes ausspreche. Dass die belangte Behörde selbst den Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei als Berufung angesehen habe, sei daraus ersichtlich, dass sie die Berufung nicht einfach auf Grund der angeblichen Unbegründetheit formal zurückgewiesen habe, sondern über die Berufung meritorisch entschieden habe. Hätte die belangte Behörde den Schriftsatz nicht als Berufung angesehen, dann hätte sie ihn zurückweisen müssen. Da die belangte Behörde eine Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nicht gefällt habe, gehe "der bekämpfte Bescheid auf einen wesentlichen Verfahrensmangel zurück".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 63 Abs. 5 erster Satz AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Eine Verlängerung der zweiwöchigen Berufungsfrist ist nicht möglich.
Nach § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Fehlt ein begründeter Berufungsantrag, so ist die Berufung nach § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 zur Verbesserung zurückzustellen.
Der Berufung der beschwerdeführenden Partei fehlte es aber nicht an einem begründeten Berufungsantrag. Der Berufungsantrag war ausschließlich auf eine Verlängerung der Berufungsfrist gerichtet; er war auch begründet. Dass der Berufungsantrag auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Verlängerung der Berufungsfrist gerichtet war, nahm ihm nicht den Charakter eines begründeten Berufungsantrages. Es kam daher auch ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht. Einer Verbesserung zugänglich ist nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages. Hingegen dient § 13 Abs. 3 AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge zu korrigieren.
Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, aus ihrer Berufung sei eindeutig hervorgegangen, dass sie sich gegen die Erstellung des im erstinstanzlichen Bescheid aufgetragenen Detailprojektes ausspreche, ist unzutreffend. Dieser Auffassung steht der eindeutig und ausschließlich auf eine Verlängerung der Berufungsfrist gerichtete Berufungsantrag entgegen, der einer Umdeutung um so weniger zugänglich ist, als auch die Berufungsausführungen auf diesen Antrag ausgerichtet sind.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070131.X00Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016