TE Vwgh Beschluss 2018/10/16 Ra 2018/02/0296

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §22;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer LL.M., über die Revision der Landespolizeidirektion Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. August 2018, Zl. VGW- 031/045/12952/2017-4, betreffend Übertretung des KFG (mitbeteiligte Partei: W in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision behauptet die revisionswerbende Landespolizeidirektion im angefochtenen Erkenntnis ein Abweichen von der bisher einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Verwendung eines Kfz nach Ablauf der in § 57a KFG normierten Frist auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, was ein besonders häufiges Delikt darstelle, ein Dauerdelikt sei.

5 Die Zulässigkeitsbegründung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebend. Wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Auch eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder ein Zitieren von Erkenntnissen der Zahl nach, ohne auf konkrete Unterschiede hinzuweisen, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (VwGH 5.9.2018, Ra 2017/02/0198, mwN).

6 In der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung findet sich keine Rechtsprechung als Beleg für die von der revisionswerbenden Landespolizeidirektion vertretene Ansicht, das vorgeworfene Delikt sei kein Dauerdelikt. Schon deswegen war die Revision zurückzuweisen.

7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung die hier gegenständliche gemäß § 103 Abs. 1 KFG dem Zulassungsbesitzer aufgetragene Sorge für den Zustand seines Fahrzeuges grundsätzlich als Dauerdelikt wertet (etwa VwGH vom 30.6.1982, 81/03/0097, und vom 26.4.1989, 88/03/0096).

8 Kein Dauerdelikt lag dem Fall VwGH vom 22.11.2016, Ra 2016/02/0045, zu Grunde, weil dort ein mehrfaches "Verwenden" des ohne entsprechende Begutachtungsplakette ausgestatteten Kfz Gegenstand war.

9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020296.L00

Im RIS seit

08.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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