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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in der Revisionssache des C E, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 6/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2018, I405 2009931-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 14. Juni 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 21. Juni 2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Die Behörde erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides als unbegründet ab. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in dessen erstem Satz "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt" und in dessen letztem Satz "Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung" zu lauten habe. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 In der Folge wurde dem Revisionswerber mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2018 Verfahrenshilfe (unter anderem zur Beigebung eines Rechtsanwalts) bewilligt.
5 Mit Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 27. Juli 2018 erfolgte eine Umbestellung des ursprünglich bestellten Verfahrenshelfers auf den nunmehr einschreitenden Verfahrenshelfer. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers laut eigenen Angaben am 27. Juli 2018 zugestellt.
6 Der Rechtsvertreter brachte am 13. September 2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) die gegenständliche außerordentliche Revision samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7 Mit Beschluss vom 25. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 VwGG ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
8 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 3. Oktober 2018) legte das Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. April 2018 vor.
9 Ausgehend von der Zustellung des Bescheides der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer an den Vertreter des Revisionswerbers am 27. Juli 2018 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 7. September 2018. Die am 13. September 2018 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.
10 Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 30. April 2018 erhobene Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist (ohne weitere Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG) zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190351.L00Im RIS seit
08.11.2018Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018