Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des H W in G, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. Juni 2018, Zl. LVwG 70.16-3300/2017-2, betreffend Entziehung des Waffenpasses, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 18. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25. September 2017 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und erachtete die Erhebung einer Revision dagegen für nicht zulässig (Spruchpunkt II.). Mit diesem Bescheid war der dem Revisionswerber im Jahr 1978 ausgestellte Waffenpass gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996 entzogen worden.
2 Die dagegen mit Schreiben vom 1. August 2018 erhobene außerordentliche Revision wurde dem Revisionswerber mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Reihe von Mängeln der Revision binnen zwei Wochen zu beheben (verfahrensleitende Anordnung vom 11. September 2018). Dort wurde er auch darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung als Zurückziehung der Revision gelte.
3 Diese verfahrensleitende Anordnung wurde dem Revisionswerber nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof zurückgestellten (nicht behobenen) Zustellbriefsendung rechtswirksam im Wege der Hinterlegung an der von ihm genannten Zustelladresse zugestellt.
4 Die gesetzte Mängelbehebungsfrist von zwei Wochen ist seit dieser Zustellung jedenfalls verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.
5 Da somit dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wurde, war das Revisionsverfahren wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG iVm § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0065).
Wien, am 18. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030101.L00Im RIS seit
07.11.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018