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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der F, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hetzgasse 45, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2017, W175 2165247-2/13E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte erstmals am 4. Jänner 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Durchführung von Konsultationen mit der zuständigen italienischen Behörde und Zurückweisung dieses Antrages gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie Feststellung der Zuständigkeit Italiens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Revisionswerberin am 22. Juli 2010 nach Italien überstellt.
2 Am 20. März 2017 stellte die Revisionswerberin neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dazu brachte sie vor, ihre Situation in Italien sei "unerträglich" gewesen. Sie sei seit dem Jahr 2015 HIV-positiv. Hinsichtlich dieser Erkrankung habe sie in Italien keine Behandlung erhalten. Sie sei daher nach Österreich gereist.
3 Eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) daraufhin durchgeführte Abfrage im Eurodac-System wies eine Antragstellung der Revisionswerberin auf internationalen Schutz in Italien im Jahr 2010 aus (Eurodac-Treffer der Kategorie eins).
4 Das BFA übermittelte am 19. April 2017 per E-Mail, dessen Empfang noch am selben Tag bestätigt wurde, an die italienische Dublin-Behörde ein Gesuch um Wiederaufnahme der Revisionswerberin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, wobei das BFA sich auf das Ergebnis der Anfrage im Eurodac-System stützte. Dieses Gesuch blieb von Seite der italienischen Behörde unbeantwortet.
5 Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 erklärte das BFA gegenüber der italienischen Behörde, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags der Revisionswerberin auf internationalen Schutz mangels Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs mit 4. Mai 2017 auf Italien übergegangen sei.
6 Mit Verfahrensanordnung vom 8. Mai 2017 teilte das BFA der Revisionswerberin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine Zuständigkeit Italiens angenommen werde.
7 Mit Bescheid vom 21. Juni 2017 wies das BFA den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Italien zuständig sei. Es ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der Revisionswerberin an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und stellte gleichzeitig den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8 Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 teilte das BFA den italienischen Behörden mit, die Revisionswerberin sei flüchtig, weshalb sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf achtzehn Monate verlängere.
9 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, traf das BVwG keine Entscheidung.
10 In der Begründung gab das BVwG den Verfahrensgang wieder und traf Feststellungen zur Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Italien. Unter der Überschrift "Feststellungen" führte das BVwG weiters aus: "Am 28.07.2017 wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ausgesetzt."
Die Revisionswerberin befinde sich hinsichtlich ihrer HIV-Erkankung in einer ambulanten Behandlung und benötige eine medikamentöse (antiretrovirale) Therapie. In seiner Beweiswürdigung hielt das BVwG fest, "der Umstand des zwischenzeitigen Untertauchens" der Revisionswerberin "und die damit einhergehende Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate" ergebe sich aus dem Schreiben des BFA vom 28. Juli 2017 an die italienische Behörde. In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG aus, Italien sei für die Prüfung des Antrags der Revisionswerberin auf internationalen Schutz weiterhin zuständig. Die Überstellungsfrist habe sich "durch das zwischenzeitige Untertauchen" der Revisionswerberin auf achtzehn Monate verlängert und sei somit im Entscheidungszeitpunkt noch offen. Es ergebe sich nicht, dass bei einer Rückführung nach Italien für die Revisionswerberin die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Art. 4 GRC bzw. des Art. 3 EMRK bestehe. Auch sei die Unterbringung, die Versorgung und die medizinische Behandlung der Revisionswerberin - insbesondere die erforderliche medikamentöse Therapie hinsichtlich ihrer HIV-Erkrankung - gewährleistet. Es bestehe daher keine Grundlage für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend gemacht, das BVwG habe seine Annahme, die Revisionswerberin sei "untergetaucht" bzw. "flüchtig" im Sinn des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO gewesen, nicht begründet und dazu auch keine Ermittlungen angestellt. Tatsächlich habe die Revisionswerberin sich durchgehend an der dem BFA bekannten Meldeanschrift aufgehalten. Davon ausgehend sei die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO abgelaufen und Österreich für das Verfahren hinsichtlich des Antrags der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zuständig geworden.
13 Die Revision ist zulässig und begründet.
14 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin III-VO) lauten auszugsweise:
"Artikel 23
Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach
Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
...
Artikel 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
...
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
...
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
..."
15 Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 hat der EuGH in der Rechtssache C-201/16, Shiri, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den aufnahmeersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt. Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist berufen, wobei dies unabhängig von der Frage gilt, ob diese Frist vor oder nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung abgelaufen ist (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2016/01/0295; 14.12.2017, Ra 2015/20/0231; 22.11.2017, Ra 2017/19/0081). Die Dublin III-VO unterscheidet in diesem Zusammenhang nicht zwischen Fällen, in denen das Wiederaufnahme- und Überstellungsverfahren zum ersten Mal eingeleitet wird, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden muss, weil sich die betreffende Person im Anschluss an eine Überstellung in dem ersuchenden Mitgliedstaat erneut aufhält (vgl. näher VwGH 3.5.2018, Ro 2017/19/0004, unter Hinweis auf EuGH 25.1.2018, Aziz Hasan, C-360/16).
16 Im vorliegenden Fall ergab sich aus der vom BFA durchgeführten Abfrage im Eurodac-System aufgrund der von Italien in das System eingespielten Daten, dass von der Revisionswerberin in Italien ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden war (Eurodac Treffer der Kategorie eins). Die Frist zur Beantwortung des vom BFA am 19. April 2017 an die italienische Behörde übermittelten Gesuches um Wiederaufnahme der Revisionswerberin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, das sich auf den Eurodac-Treffer stützte, betrug gemäß Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz Dublin III-VO zwei Wochen (vgl. zur Abgrenzung der Fristen nach dem ersten und dem zweiten Satz des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0291). Eine Antwort auf dieses Gesuch erfolgte nicht. Die sechsmonatige Frist zur Überstellung nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO begann somit am 4. Mai 2017 zu laufen und endete am 4. November 2017 (vgl. zum Beginn der Überstellungsfrist nochmals VwGH 14.12.2017, Ra 2015/20/0231; sowie zur Fristberechnung im Sinn des Art. 42 Dublin III-VO VwGH 30.5.2017, Ro 2017/19/0001).
17 Die sechsmonatige Überstellungsfrist war daher vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses abgelaufen. Vor diesem Hintergrund ist entscheidungswesentlich, ob sich die Frist im Sinn des Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-VO - wie vom BVwG angenommen - auf achtzehn Monate verlängert hat.
18 Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2017, Ra 2017/19/0187, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das BVwG in einem derartigen Fall gehalten ist, sich mit der Verlängerung der Überstellungsfrist auseinanderzusetzen und dazu nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, die eine rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-VO erlauben.
19 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis, in dem lediglich auf das Schreiben des BFA an die italienischen Behörden vom 28. Juli 2017 verwiesen wird, ohne jedoch konkrete Feststellungen zu treffen, nicht gerecht. Durch das BVwG wurde im Übrigen außer Acht gelassen, dass von der Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Frage ihres Aufenthalts vorgebracht wurde, sie sei entgegen der Annahme des BFA durchgängig an ihrer Meldeadresse aufhältig und wohnhaft gewesen. Lediglich zum Zeitpunkt des Zustellversuches des Bescheides des BFA vom 21. Juni 2017 sei sie nicht zuhause gewesen. Die Hinterlegungsanzeige sei ihr jedoch zugegangen, sodass sie den Bescheid auch fristgerecht habe beheben können. Mit diesen Ausführungen hat sich das BVwG nicht auseinander gesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht jedoch neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0260).
20 Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat und sich das angefochtene Erkenntnis aus den dargelegten Erwägungen einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht, war dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Oktober 2018
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0201 Shiri VORABSchlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190597.L00.1Im RIS seit
08.11.2018Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018