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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über den Fristsetzungsantrag des T U in B, vertreten durch die Vockenhuber & Co Steuerberatung GmbH in 4820 Bad Ischl, Kaiser-Franz-Josef-Straße 14, gegen das Bundesfinanzgericht betreffend Einkommensteuer 2015, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 3. September 2018, Zl. RV/5101948/2017, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz
4 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018150009.F00Im RIS seit
06.11.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019