TE Vwgh Beschluss 2018/10/18 Fr 2018/15/0009

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über den Fristsetzungsantrag des T U in B, vertreten durch die Vockenhuber & Co Steuerberatung GmbH in 4820 Bad Ischl, Kaiser-Franz-Josef-Straße 14, gegen das Bundesfinanzgericht betreffend Einkommensteuer 2015, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 3. September 2018, Zl. RV/5101948/2017, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz

4 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018150009.F00

Im RIS seit

06.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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