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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des StrukturanpassungsG 1996 betreffend die Übernahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis mangels rechtlicher Betroffenheit des Antragstellers; kein Entstehen eines Rechtsanspruchs wegen Außerkrafttretens der fraglichen Bestimmung zum Zeitpunkt der Übernahme des Antragstellers in ein öffentlich-rechtliches DienstverhältnisSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Die Abs1 und 3 des §308 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 335/1993, haben folgenden Wortlaut:
"§308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach §229, §228 Abs1 Z1 und 4 bis 6, §227
Abs1 Z1, soweit sie leistungswirksam sind, Z2,
3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
b) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach §62 Abs1 Z1 und 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach §56 Abs1 Z1 und 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,
für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v.H. der Berechnungsgrundlage nach Abs6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v.H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt."
"(3) Ist nach Abs1 ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem Versicherten
a) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag nach Abs7 liegenden Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen--Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz und für jeden vor dem Stichtag nach Abs7 liegenden Beitragsmonat nach §61 Abs1 Z2 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. nach §55 Abs1 Z2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, der nicht nach Abs1 in der Pensionsversorgung angerechnet wurde, mit 7 v.H. der Berechnungsgrundlage
nach Abs6,
b) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag nach Abs7 liegenden Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, der nicht
nach Abs1 in der Pensionsversorgung angerechnet
wurde, mit 14 v.H. der Berechnungsgrundlage nach
Abs6,
c) die für vor dem Stichtag nach Abs7 liegenden Zeiten entrichteten Beiträge zur Höherversicherung nach
diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, soweit sie nicht nur nach den §§70 und 249 als entrichtet gelten,
aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung
geltenden Aufwertungsfaktor (§108 c),
d) die Beiträge für jeden nach dem Stichtag nach Abs7 liegenden Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, sofern sie
nicht nach einer pensions(renten)versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung entrichtet wurden, aufgewertet
mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§108 c) und
e) die nach §31 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes entrichteten
Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer
Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§108 c)
zu erstatten. Diese Beiträge sind dem Versicherten auf seinen Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs1 deswegen nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. §107 a ist sinngemäß anzuwenden."
1.2. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde der Abs3 des §308 ASVG beseitigt. Die insofern relevanten Z136 und 164 des Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Gegenstand habenden Art34 des zitierten Strukturanpassungsgesetzes weisen folgenden Wortlaut auf:
"136. §308 Abs3 wird aufgehoben."
"164. Nach §562 wird folgender §563 angefügt:
'§563. (1) Es treten in Kraft:
1. ...
...
4. Mit 1. Juli 1996 die §§... und die Aufhebung des §308 Abs3;
...
(1a) ...
...
(11) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist §308 Abs3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(12) ...
..."
2. Mit Schriftsatz vom 3.7.1997 begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Art34 Z136 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, sowie die Aufhebung der Wortfolge "und die Aufhebung des §308 Abs3" in §563 Abs1 Z4 ASVG und des §563 Abs11 ASVG, jeweils idF der Z164 des Art34 des zitierten Strukturanpassungsgesetzes 1996.
Zur Antragslegitimation wird vorgebracht, daß der Antragsteller seit 1.7.1996 als Gendarmeriebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Vom 6.7.1981 bis zum 2.6.1984 sei er als Lehrling nach dem ASVG pensionsversichert gewesen. Die Anrechnung dieses Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit komme nach §54 Abs2 lita Pensionsgesetz 1965 nicht in Betracht.
Mit Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 18.11.1996 sei unter Hinweis auf diese Gegebenheiten um Rückerstattung der während der Lehrlingsversicherungszeit des Antragstellers geleisteten Pensionsbeiträge ersucht worden. Die Pensionsversicherungsanstalt habe jedoch die Auszahlungsmöglichkeit wegen der durch die bekämpften Vorschriften bewirkten Gesetzesänderung verneint und überdies den Standpunkt der Unmöglichkeit einer Bescheiderlassung vertreten, da in bezug auf den Antragsteller noch kein Überweisungsbetrag nach §308 ASVG verlangt worden sei.
Die Beseitigung der Erstattungsregelung durch die bekämpften Vorschriften sei unmittelbar rechtswirksam. Von Gesetzes wegen und dem Sachverhalt nach sei nichts strittig. Dementsprechend seien auch die nach Lehre und Rechtsprechung für eine Feststellungsentscheidung geforderten Voraussetzungen nicht gegeben. Außerdem müßten zur Erlangung eines Feststellungsbescheides erst die unrichtigen Einwände der Pensionsversicherungsanstalt überwunden werden. Unter diesen Umständen erweise sich die Beschreitung des Weges zur Herbeiführung eines Feststellungsbescheides als nicht zumutbar.
Außerdem werden im Detail Bedenken gegen die bekämpften Vorschriften dargelegt.
3.1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).
3.2. Es ist offensichtlich, daß die bekämpften Vorschriften in keine Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen: §563 Abs11 ASVG hat Personen zum Gegenstand, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Das trifft jedoch auf den Antragsteller seinem eigenen Vorbringen zufolge nicht zu. Zudem ist die in Rede stehende Vorschrift ebenso wie die Aufhebung des §308 Abs3 ASVG zum selben Zeitpunkt in Kraft getreten, an welchem der Antragsteller in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wurde. Da aber §308 Abs3 ASVG Versicherten einen Rechtsanspruch auf (Rück)Leistung von Beiträgen nur unter der Voraussetzung ihrer Übernahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis - als welches ein öffentlich-rechtliches anzusehen ist (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, 1989, Rz 105) - eingeräumt hat, der Rechtsanspruch nach dieser Vorschrift also erst mit der Begründung eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses entsteht, können die Z136 und 164 des Art34 des Strukturanpassungsgesetzes, mit welchen der §308 Abs3 ASVG beseitigt wurde, nicht in eine durch §308 Abs3 ASVG iVm §308 Abs1 leg.cit. geschaffene Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen; die eine solche nur für den Fall der Aufnahme des Antragstellers in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (§308 Abs1 ASVG) begründende Vorschrift des §308 Abs3 ASVG ist nämlich zeitgleich mit der Übernahme des Antragstellers in ein solches Dienstverhältnis beseitigt worden:
Parallel zur Übernahme des Antragstellers in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis trat §308 Abs3 ASVG außer Kraft. Ein Rechtsanspruch nach dieser Vorschrift konnte daher gar nicht erst entstehen.
Es mangelt dem Antragsteller sohin an der Antragslegitimation.
4. Der Antrag war daher zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, Überweisung, Pensionsversicherung, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G343.1997Dokumentnummer
JFT_10029071_97G00343_00