Norm
StGB §84 Abs3Rechtssatz
Erhebliche Gewalt im Sinn dieser Gesetzesstelle liegt bereits dann vor, wenn beachtliche physische Kraft in einer Weise eingesetzt wird, die beträchtliche Verletzungen und/oder erhebliche Schmerzen verursachen soll. Demgemäß ist der Tatbestand nicht schon deshalb zu verneinen, wenn solche Folgen nicht eingetreten sind. Maßgeblich sind vielmehr die Handlungsmodalitäten selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132258Im RIS seit
08.11.2018Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018