TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/21 98/07/0153

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol;

Norm

AWG Tir 1990 §27 Abs1;
AWG Tir 1990 §27 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des AE in Lienz, vertreten durch Dr. Gisulf Konrad, Rechtsanwalt in Köflach, Hauptplatz 12, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. August 1998, Zl. U-13.180/2, betreffend abfallwirtschaftsrechtlichen Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 6 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990 (TAWG), im Instanzenzug aufgetragen, bis spätestens 30. September 1998 die auf dem Grundstück 451/1 KG I. abgestellte, schrottreife Wassertonne zu entfernen, ordnungsgemäß einem dazu befugten Alteisen/Schrotthändler zu übergeben und der Behörde über die ordnungsgemäße Entsorgung bis spätestens 15. Oktober 1998 einen schriftlichen Nachweis vorzulegen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die Abfallwirtschaftsbehörde erster Instanz auf eine diesbezügliche Anzeige eines Nachbarn des Beschwerdeführers hin das Gutachten eines Amtssachverständigen für Verkehrstechnik eingeholt habe, welcher zusammengefasst ausgeführt habe, dass der Anhängerwagen mit Behälteraufbau eindeutig ein Fahrzeugwrack darstelle. Das Fahrzeugwrack zeige schwerste Beschädigungen im Bereich der Deichsel, der Beleuchtung, des Drehkranzes und der Bremsen, sodass der Anhänger in diesem Zustand weder verkehrs- noch betriebssicher sei, wobei eine Generalreparatur der angeführten Mängel den Zeitwert um eine Vielfaches überschreiten würde. Davon ausgehend stellte die belangte Behörde zusätzlich fest, dass das Gerät angesichts des Zustandes des Anhängers auch keine Funktionstüchtigkeit als Viehtränke aufweise, weil mit diesem Fahrzeug kein Wasser herangebracht werden könne. Da der Anhänger nicht mehr funktionstüchtig und daher als Wrack anzusehen sei und an seinem Aufstellungsort auch das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild beeinträchtige, sei eine geordnete Entsorgung aus den in § 4 Abs. 2 TAWG genannten Interessen geboten. Es sei der Anhänger als betrieblicher Abfall einzustufen und demnach so rechtzeitig zu einer für die betreffende Art von Abfällen geeignete Behandlungsanlage oder Deponie abzuführen, dass Beeinträchtigungen nach § 4 Abs. 2 TAWG vermieden werden. Gemäß § 27 Abs. 1 lit. b TAWG begehe eine Verwaltungsübertretung, wer als Betriebsinhaber den Verpflichtungen des § 12 nicht nachkomme. Nach § 27 Abs. 6 TAWG habe die Bezirksverwaltungsbehörde einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen hat, unabhängig von ihrer Bestrafung aufzutragen, den durch die strafbare Handlung herbeigeführten Zustand zu beseitigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben eines Entfernungsauftrages nach § 27 Abs. 6 TAWG als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; in weiterer Folge hat sie noch eine mit Lichtbildern versehene Eingabe des Nachbarn des Beschwerdeführers an die Erstbehörde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 27 Abs. 1 TAWG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u. a.

b) als Betriebsinhaber den Verpflichtungen nach § 12 nicht nachkommt,

...

f) unbefugt Abfälle ablagert oder wegwirft, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer anderen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Nach § 27 Abs. 6 TAWG hat die Bezirksverwaltungsbehörde einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen hat, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer allfälligen Schadenersatzpflicht aufzutragen, den durch die strafbare Handlung herbeigeführten Zustand so weit wie möglich zu beseitigen.

Der Beschwerdeführer trägt vor, dass ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz gegen ihn bisher nicht durchgeführt worden sei. Ein solches Verwaltungsstrafverfahren sei aber Voraussetzung für die Erlassung eines abfallwirtschaftsrechtlichen Beseitigungsauftrages nach der Gesetzesstelle, auf welche sich die belangte Behörde gestützt habe.

Dem ist nicht beizupflichten. Aus der Wendung "unabhängig von ihrer Bestrafung" in § 27 Abs. 6 TAWG ergibt sich mit völliger Eindeutigkeit, dass weder eine Bestrafung noch auch die Anhängigkeit eines Strafverfahrens eine Voraussetzung des auf diese Gesetzesstelle gestützten Beseitigungsauftrages darstellt, sondern lediglich die Verwirklichung eines der in § 27 Abs. 1 TAWG normierten Straftatbestände.

Eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs. 1 TAWG begangen zu haben, bestreitet der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass die zu beseitigende Wassertonne nicht Abfall im Sinne des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes sei. Anhaltspunkte hiefür hätten sich im Verwaltungsverfahren nicht ergeben, weil der Amtssachverständige weder die Funktionsweise noch die Beschaffenheit der Wassertonne begutachtet, auf diese vielmehr überhaupt keinen Bezug genommen, sondern lediglich Mängel an der Deichsel, an der Beleuchtung und an den Bremsen des die Tonne tragenden Anhängers festgestellt habe.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die vom Entfernungsauftrag betroffene Sache zutreffend als Einheit qualifiziert und sie auch in ihrer Eigenschaft als Viehtränke mit der Begründung als funktionsuntauglich erachtet hat, dass angesichts des Zustandes des Fahrzeugteiles der Sache das für die Viehtränke nötige Wasser mit dem Fahrzeug nicht mehr herbeigeschafft werden könnte. Gegen die von der belangten Behörde daraus abgeleitete Beurteilung der Gesamtsache als Abfall, der vom Beschwerdeführer nach der von der belangten Behörde im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 lit. h TAWG nicht so entsorgt wurde, dass das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild so gering wie möglich beeinträchtigt wird, hegt der Verwaltungsgerichtshof keine rechtlichen Bedenken.

Soweit der Beschwerdeführer den Feststellungen des Amtssachverständigen über die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur des Fahrzeugteiles entgegentritt, kommt er mit solchen Behauptungen zu spät, weil es an ihm gelegen gewesen wäre, den fachkundigen Äußerungen schon im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich damit nicht als geeignet, die in § 27 Abs. 6 TAWG formulierte Tatbestandsvoraussetzung seiner Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs. 1 leg. cit. in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070153.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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