TE OGH 2018/9/24 2Nc34/18z

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé, und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck anhängigen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dr. M***** G*****, 2. Dr. A***** G*****, 3. B***** G*****, 4. Dr. J***** C*****, 5. R***** K*****, 6. M***** M*****, 7. DI C***** M*****, 8. Dr. M***** M*****, 9. Dr. M***** M*****, 10. Dr. C***** F*****, 11. S***** L*****, alle vertreten durch Dr. Christine Fischer-Lode, Rechtsanwältin in Innsbruck, wider den Antragsgegner A***** B*****, vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen 10.000 EUR sA, über die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner die Unterlassung der Nutzung eines im Miteigentum stehenden Sees und die Zahlung eines Benutzungsentgelts. Nach Erledigung des Unterlassungsbegehrens mit Urteil vom 16. Mai 2018, 2 Ob 198/17g, hat nun das Landesgericht Innsbruck über das rechtskräftig in das Außerstreitverfahren überwiesene Zahlungsbegehren zu entscheiden. Offenkundig für dieses Verfahren lehnt der Antragsgegner alle Richter des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck ab. Zur Begründung verweist er darauf, dass einer der Antragsteller Richter im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck sei und das bisherige Verfahren gezeigt habe, dass sich die Richter des Landes- und des Oberlandesgerichts Innsbruck von anderen als sachlichen Erwägungen leiten ließen.

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck ist zurückzuweisen.

1. Wird ein Gerichtshof durch eine Ablehnung beschlussunfähig, so entscheidet über diese Ablehnung nach § 23 JN der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Im vorliegenden Fall wurde das Oberlandesgericht Innsbruck, das als übergeordnetes Gericht über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichts Innsbruck zu entscheiden hat, durch die Ablehnung aller seiner Richter ebenfalls beschlussunfähig. Zur Entscheidung über die Ablehnung ist daher insofern der Oberste Gerichtshof berufen (RIS-Justiz RS0109137 [T2]).

2. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist nur bei Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe konkreter Ablehnungsgründe möglich (RIS-Justiz RS0045983 [T6]; RS0046005 [T1]). Dazu fehlt im vorliegenden Fall ein konkretes Vorbringen. Aus der Begründung bisheriger Entscheidungen oder dem bloßen Umstand, dass einer der Antragsteller Richter im Sprengel des pauschal abgelehnten Gerichtshofs ist, kann keinesfalls die Befangenheit aller Richter dieses Gerichts abgeleitet werden.

3. Da die Ablehnungserklärung nicht ausreichend substantiiert ist, bedarf es keiner Äußerung der abgelehnten Richter (RIS-Justiz RS0045983 [T14]); auch eine Anhörung der Gegenseite ist nicht erforderlich (4 Ob 143/10y; vgl RIS-Justiz RS0126587 [T2]).

4. Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck ist daher zurückzuweisen. Dadurch ist dieses Gericht nun in der Lage, über die (ebenfalls pauschale) Ablehnung der Richter des Landesgerichts Innsbruck zu entscheiden.

Textnummer

E123016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00034.18Z.0924.000

Im RIS seit

07.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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