TE OGH 2018/9/26 6Ob117/18a

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch die Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. A***** S*****, 2. Mag. J***** M*****, beide vertreten durch die Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Rechnungslegung, in eventu Feststellung und 30.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. April 2018, GZ 6 R 18/18m-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 13. Dezember 2017, GZ 31 Cg 15/16s-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Der Kläger stützt sich auf eine Abtretung der Forderungen von J***** K***** gegen die Beklagten. Er leitet einen Rechnungslegungsanspruch, hilfsweise Ansprüche auf Feststellung, dass J***** K***** Gesellschafter einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen sei, sowie einen Zahlungsanspruch, aus dessen Tätigkeit in der Beratung und Vermittlung von Fußballspielern im Zusammenwirken mit den Beklagten ab.

Die Vorinstanzen wiesen das Haupt- und die Eventualbegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

2. Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden (RIS-Justiz RS0022210 [T1]). Für den schlüssigen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags müssen nach § 863 ABGB Umstände vorliegen, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass sich die Beteiligten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind (RIS-Justiz RS0022210 [T3]). Dabei hängt die rechtliche Qualifikation eines Vertrags nicht vom Willen der vertragsschließenden Parteien und der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer – ausdrücklich oder schlüssig getroffenen – Vereinbarungen. Es kommt auch nicht darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren (RIS-Justiz RS0014509), solange ihre Absicht auf die für den Vertragstyp charakteristischen Elemente gerichtet ist (RIS-Justiz RS0013951 [T1]; 6 Ob 93/01x).

Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Für das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt daher nicht, dass mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss vielmehr eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt (RIS-Justiz RS0022154).

Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0110698).

3. Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Rechnungslegung ist für die Zeit bis zur Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 1198 ABGB idF vor BGBl I 83/2014 (1 Ob 219/15k, 2 Ob 202/13i; RIS-Justiz RS0029105 [T8]) bzw § 1194 ABGB idF BGBl I 83/2014. Die genannten Bestimmungen weichen hinsichtlich der Passivlegitimation nicht voneinander ab: Zur Rechnungslegung verpflichtet ist derjenige Gesellschafter, dem die Verwaltung anvertraut ist (1 Ob 219/15k; § 1198 ABGB aF; § 1194 Abs 1 ABGB idF BGBl I 83/2014: der geschäftsführende Gesellschafter). Der auf die Stellung als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestützte Rechnungslegungsanspruch setzt daher jedenfalls das Bestehen einer Gesellschaft voraus.

4. Das Berufungsgericht begründete die Abweisung sämtlicher Ansprüche gegen den Zweitbeklagten damit, dass keine Anhaltspunkte für eine vertragliche Beziehung zwischen diesem und J***** K***** vorlägen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass J***** K***** seine Tätigkeit ab März 2012 – sohin noch bevor der Erstbeklagte ab Jänner 2013 regelmäßig mit dem Zweitbeklagten zusammenarbeitete – erheblich reduzierte. Er legte ab Oktober 2012 keine Honorarnoten mehr; es war auch nicht feststellbar, was oder wie viel er bis zur Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Erstbeklagten noch arbeitete. Ein geschäftlicher Kontakt zum Zweitbeklagten fand erstmals anlässlich einer im Oktober 2014 gelegten Rechnung statt. Ausgehend von diesen Feststellungen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, es mangle an Anhaltspunkten für eine vertragliche Vereinbarung zwischen J***** K***** und dem Zweitbeklagten, jedenfalls vertretbar. Derartige Anhaltspunkte für einen Vertragswillen des Zweitbeklagten werden auch in der Revision, die im Wesentlichen auf das Verhalten des Erstbeklagten abstellt, nicht aufgezeigt.

5. Das Berufungsgericht verneinte auch das Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrags zwischen J***** K*****, dem Erstbeklagten und dem bis Jänner 2013 in die Zusammenarbeit einbezogenen Rechtsanwalt Dr. P***** N*****. Dieser Beurteilung käme dann entscheidende Bedeutung zu, wenn eine allfällige Gesellschafterstellung von Dr. N***** unmittelbar auf den Zweitbeklagten übertragen worden wäre, wovon der Kläger offenbar implizit ausgeht. Ein derartiger unmittelbarer Gesellschafterwechsel bedürfte aber nicht nur der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter (vgl 7 Ob 130/10h), sondern auch einer darauf gerichteten Vertragserklärung des eintretenden Gesellschafters. Anhaltspunkte dafür, dass sich aus dem Verhalten des Zweitbeklagten dessen Wille zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags mit J***** K***** ergäbe, wurden vom Berufungsgericht aber vertretbar verneint.

6. Das Berufungsgericht hat auch das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen J***** K***** und dem Erstbeklagten in nicht korrekturbedürftiger Weise verneint. Der Revisionswerber gesteht zu, dass sich der Erstbeklagte ausdrücklich gegen die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aussprach. Das Berufungsgericht entnahm dem Verhalten des Erstbeklagten keinen dieser Ablehnung entgegenstehenden Erklärungswert. Nach den Feststellungen war die faktische Zusammenarbeit derart organisiert, dass sowohl der Erstbeklagte als auch J***** K***** in der Spielerberatung und Spielervermittlung tätig waren, Dr. N***** die Verträge erstellte und J***** K***** im Fall einer erfolgreichen Vermittlung eine Honorarnote legte, die sich zwar an einem Aufteilungsschlüssel als Richtwert orientierte, deren Höhe aber davon abhängig sein sollte, in welchem Ausmaß jemand für ein konkretes Geschäft tätig gewesen war. In der Beurteilung, dass diese Vorgangsweise nicht iSd § 863 ABGB zweifelsfrei als Ausdruck des Willens zur Begründung gesellschaftsrechtlicher Rechte und Pflichten zu werten sei, liegt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall. Worin – über die faktische Zusammenarbeit hinaus – gesellschaftsrechtliche Mitwirkungs- oder Einflussrechte von J***** K***** liegen sollen, wird auch in der Revision nicht aufgezeigt. Die individuelle Honorierung jedes einzelnen Geschäftsabschlusses spricht vielmehr gegen die Verfolgung eines gemeinsamen Erwerbszwecks. Dass die Markenanmeldung durch den Erstbeklagten auf die Initiative von J***** K***** zurückging, ist nicht Ausfluss einer gesellschaftsrechtlichen Rechtsposition. Welche konkreten Rechte und Pflichten sich aus der Bezeichnung als „Partner“ auf Visitenkarten und einer Website ergeben sollen, wird in der Revision ebenfalls nicht dargetan. Mit dem Vorbringen zum Ersatz der Reisekosten von J***** K***** entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt. Damit wird insgesamt keine grobe Fehlbeurteilung hinsichtlich des Zustandekommens eines Gesellschaftsvertrags im Einzelfall aufgezeigt.

7. Das Berufungsgericht legte das Vorbringen zur Beratung einzelner Spieler durch J***** K***** dahin aus, dass es nur zur Begründung des Rechnungslegungsbegehrens diene und sich nicht auf die Berechtigung des Zahlungsbegehrens beziehe. Der Revisionswerber wendet sich nicht gegen diese von den Umständen des einzelnen Falls abhängige Auslegung des Klagevorbringens (vgl RIS-Justiz RS0042828 [T25]). Damit wird aber mit dem Revisionsvorbringen, aus der beratenden Tätigkeit hinsichtlich einzelner Spieler ergebe sich eine – den Zahlungsanspruch begründende – Verdienstlichkeit, keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, von deren Lösung die Entscheidung über das Zahlungsbegehren im vorliegenden Fall abhinge.

Textnummer

E123069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00117.18A.0926.000

Im RIS seit

07.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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