TE OGH 2018/10/8 15Fss6/18b

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Veröffentlicht am 08.10.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz über den im Verfahren zur Unterbringung des Dr. Georg K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 33 Hv 51/04s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, gestellten Fristsetzungsantrag des Betroffenen nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Am 20. Juli 2018 langte unmittelbar beim Oberlandesgericht Wien ein Schreiben des Dr. Georg K***** ein, in welchem Genannter beantragte, der Oberste Gerichtshof möge dem Oberlandesgericht eine Frist für die Entscheidung über einen (beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 30. April 2018 eingelangten) Fristsetzungsantrag vom 23. April 2018 setzen.

Mit Letzterem wurde begehrt, dem genannten Landesgericht eine Frist „von drei Tagen“ zur Beendigung des Verfahrens AZ 33 Hv 51/04s „mit erstinstanzlichem Urteil“ zu setzen. Von der zuständigen Vorsitzenden wurde dem Oberlandesgericht Wien dazu – im Nachhang zu einer dort zu AZ 19 Bs 65/18z behängenden Beschwerde des Betroffenen – eine Stellungnahme vom 11. Mai 2018 (ON 1607) übermittelt.

Zu AZ 19 Bs 65/18z gab das Oberlandesgericht Wien (bereits) am 14. Juni 2018 (ON 1611) der Beschwerde des Dr. K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Februar 2018, GZ 33 Hv 51/04s-1599, mit welchem ua ein Antrag des Genannten auf „Einstellung“ des gegen ihn geführten Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge. In der Entscheidungsbegründung erklärte das Beschwerdegericht, der am 30. April 2018 beim Erstgericht eingelangte Fristsetzungsantrag „betreffend die Beendigung des Verfahrens mit erstinstanzlichem Urteil“ sei im Hinblick auf die Ausführungen, wonach ein aufrechter und rechtswirksamer Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Genannten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (ON 155) bestehe (BS 17 iVm BS 4), als „gegenstandslos“ zu betrachten (BS 17 iVm BS 4 f). Auf Grund der jahrelangen Weigerung des ins Ausland geflüchteten Betroffenen, sich der (österreichischen) Strafjustiz zu stellen, konnte der gegen ihn seit August 2004 bestehende (inländische) Haftbefehl (ON 165) bislang nicht vollzogen werden (BS 3 f).

Weitere ua auf die Beendigung des Verfahrens gerichtete Fristsetzungsanträge des Betroffenen vom 17. Juli 2018 (ON 1621) und vom 4. August 2018 (ON 1628) wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 3. September 2018, AZ 19 Fss 6/18b [19 Fss 7/18z, 19 Fss 8/18x]) unter Hinweis auf die bereits zu AZ 19 Bs 65/18z ergangene Entscheidung und den unverändert aufrechten Unterbringungsantrag (ON 155) ab.

Am 11. September 2018 langten die Akten beim Obersten Gerichtshof mit einer Stellungnahme der Vorsitzenden des Senats 19 vom 3. September 2018 ein.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.

Eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts hinsichtlich der begehrten Fristsetzung liegt nicht vor (RIS-Jusitz RS0059274, RS0076084). Dass dessen – eine umgehende Verfahrensbeendigung und der Sache nach auch eine Fristsetzung ablehnende – Entscheidung vom 14. Juni 2018 (ON 1611) inhaltlich nicht den Vorstellungen des Antragstellers entsprach, vermag eine Säumigkeit nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0059285). Im Übrigen hat es mittlerweile zu AZ 19 Fss 6/18b [19 Fss 7/18z, 19 Fss 8/18x]) auch über weitere Fristsetzungsanträge mit gleicher Zielrichtung entschieden, sodass jener vom 23. April 2018 zudem als überholt anzusehen ist.

Textnummer

E123055

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:015FSS00006.18B.1008.000

Im RIS seit

06.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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