RS Lvwg 2018/10/29 LVwG-2017/12/2887-13, LVwG-2017/12/2901-13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.10.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §37a Abs1
VStG §37a Abs2
VStG §37a Abs4

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall besteht eine solche Formvorschrift, als über die vorläufige Sicherheit gemäß § 37a Abs 4 VStG sofort eine Bescheinigung auszustellen ist. Nachdem der Einbehalt einer vorläufigen Sicherheit jedenfalls einen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt, soll durch die Formvorschrift des § 37a Abs 4 VStG sichergestellt werden, dass durch diese Bestätigung ein Beweis für den Erlag der vorläufigen Sicherheit in der Hand jener Person verbleibt, welche eine vorläufige Sicherheit geleistet hat bzw für die eine solche durch einen Vertreter geleistet wurde. Nachdem darüber hinaus die Höhe der vorläufigen Sicherheit auch durch das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe begrenzt ist, kann im Nachhinein vom Betroffenen überprüft werden, ob diesen gesetzlichen Vorgaben entsprochen worden ist.

Schlagworte

Vorläufige Sicherheit; Bescheinigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.12.2887.13

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten