Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.10.2018Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §37a Abs1Rechtssatz
Im vorliegenden Fall besteht eine solche Formvorschrift, als über die vorläufige Sicherheit gemäß § 37a Abs 4 VStG sofort eine Bescheinigung auszustellen ist. Nachdem der Einbehalt einer vorläufigen Sicherheit jedenfalls einen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt, soll durch die Formvorschrift des § 37a Abs 4 VStG sichergestellt werden, dass durch diese Bestätigung ein Beweis für den Erlag der vorläufigen Sicherheit in der Hand jener Person verbleibt, welche eine vorläufige Sicherheit geleistet hat bzw für die eine solche durch einen Vertreter geleistet wurde. Nachdem darüber hinaus die Höhe der vorläufigen Sicherheit auch durch das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe begrenzt ist, kann im Nachhinein vom Betroffenen überprüft werden, ob diesen gesetzlichen Vorgaben entsprochen worden ist.
Schlagworte
Vorläufige Sicherheit; BescheinigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.12.2887.13Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018