Index
L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr.Grubner, über die Beschwerde 1) des FK und
2) der HK, beide in X und beide vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Dezember 1996, Zl. LF6-AO-91/65, betreffend Dienstbarkeit im Zusammenlegungsverfahren Y (Mitbeteiligte Partei: HG in X), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 22. Jänner 1979 hatte die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (AB) den Zusammenlegungsplan Y erlassen.
Aufgrund einer unter anderem von der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) erhobenen Berufung hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. November 1981 den Zusammenlegungsplan "in Ansehung der Abfindung" u.a. der MP gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen mündlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die AB zurück.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 1988 erließ die AB "für die (MP)" den Zusammenlegungsplan Y neu (Spruchpunkt C) und begründete in Spruchpunkt D) dieses Bescheides zugunsten des Grundstückes Nr. 10/1, KG A. (Eigentümer: die Beschwerdeführer) und zu Lasten des Grundstückes Nr. 1551 (Eigentümer: die MP) ein Wasserbezugs- und ein Wasserleitungsrecht in jenem Umfang neu, "in dem diese Rechte im Jahre 1973 bestanden haben".
Aufgrund einer gegen den hier interessierenden Spruchpunkt D) dieses Bescheides sowohl von den Beschwerdeführern als auch von der MP erhobenen Berufung hob die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 11. Oktober 1988 Spruchpunkt D) des Bescheides der AB vom 13. Jänner 1988 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die AB zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung mit der Begründung auf, dass die AB vor Erlassung ihres Bescheides weder untersucht habe, ob und inwieweit die neu begründeten Rechte im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig seien, noch Inhalt und Umfang der neu begründeten Rechte festgelegt habe.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens begründete die AB mit Bescheid vom 21. August 1990 zu Lasten des Grundstückes Nr. 1551, KG A., und zugunsten des Grundstückes Nr. 10/1, KG A., die Dienstbarkeit der Entnahme von Wasser aus dem Brunnen auf Grundstück Nr. 1551 unter Verwendung des Ablaufrohres "Einlauf (Beschwerdeführer)" "laut beiliegender Skizze, soweit Wasser in dieser Höhe zur Verfügung steht", und der Ableitung des Wassers in der bestehenden Leitung über Grundstück Nr. 1551 in Richtung Grundstück Nr. 10/1, wobei die erwähnte Skizze zum Bescheidbestandteil erklärt wurde. In der Begründung dieses Bescheides führte die AB aus, dass aufgrund der örtlichen Überprüfung der Wirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer bei seinem gegebenen Umfang einen täglichen Wasserbedarf von 3,0 bis 3,5 m3 Wasser habe. Das laufende Wasserangebot aus den Versorgungsmöglichkeiten "Anspeisung Fischteich P." und "Verrohrung S." reiche jedoch für diesen Bedarf selbst dann nicht aus, wenn man die Qualität vernachlässige, die das Wasser aus diesen beiden Versorgungsmöglichkeiten aufweise. Es ergebe sich daraus die zwingende Notwendigkeit, die Wasserversorgung des Betriebes der Beschwerdeführer auch aus jenem Brunnen sicherzustellen, der dafür schon offenbar seit Jahrzehnten gedient habe. Die Entnahmeart sei in Anlehnung an eben jene offenbar gleichfalls schon jahrzehntelange Übung festgelegt worden, wobei die Entnahmestelle für die Versorgung der Beschwerdeführer im Brunnen um rund 6 cm höher als jene für die MP liege, sodass für die Versorgung der Beschwerdeführer nur das jeweilige "Überwasser" zur Verfügung stehen könne. Mit dem vorliegenden Bescheid habe die AB bloß jenen Zustand wiederhergestellt, der bereits vor dem Zusammenlegungsverfahren bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die MP eine Berufung, in welcher sie auf ein der AB bekanntes Gutachten verwies, nach welchem für die Beschwerdeführer aus einem bestimmten Quellgebiet reichlich Wasser vorhanden sei. Dieses Wasser stehe den Beschwerdeführern zu. Die Zusage ihres Vaters, den Beschwerdeführern das Überwasser zu überlassen, könne sie nicht mehr aufrecht halten. Die Beschwerdeführer erhoben gleichfalls Berufung gegen den Bescheid der AB vom 21. August 1990 und brachten darin vor, dass die Wasserentnahme aus dem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 1551, KG A., seit mehr als 60 Jahren in der Weise erfolgt sei, dass nicht ihnen, sondern der MP das Überwasser zur Verfügung gestanden sei. Es sei daher die Wasserentnahme aus dem Brunnen in diesem Sinne festzulegen. In einer weiteren Berufungsschrift wurde dieses Berufungsvorbringen auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführer und die MP von den Ergebnissen ihres Ermittlungsverfahrens durch Zustellung eines Erhebungsberichtes ihres in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes mit der Einladung zur Kenntnis, zu diesem Bericht binnen drei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen. In diesem Bericht wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Betrieb der Beschwerdeführer umfasse derzeit neben Ackerwirtschaft einen Stall mit etwa 1000 Hühnern sowie einen Haushalt mit fünf Personen auf dem Grundstück Nr. 10/1. Auf diesem Grundstück liege eine Zisterne, welche aus dem Überwasser der Quelle der MP gespeist werde. Der von der AB für den Betrieb der Beschwerdeführer festgestellte tägliche Wasserbedarf von 3,0 bis 3,5 m3 Wasser sei überprüft und für richtig befunden worden. Die Beschwerdeführer hätten am Tage der örtlichen Erhebung erklärt, dass sie weder dem Betrieb S. noch der Fischteichanlage P. Wasser liefern müssten und von diesen Objekten auch nicht Wasser bekämen. Einem Wasserrechtsbescheid aus dem Jahre 1969 habe entnommen werden können, dass zugunsten der Grundstücke der Eheleute P. ein unbefristetes Lösch- und Nutzwasserbezugsrecht, später geändert in Wasser für einen Fischteich, zu Lasten der Beschwerdeführer bestehe. Dieses Wasserrecht sei jedoch mit der vorläufigen Übergabe der Abfindungsgrundstücke im Zusammenlegungsverfahren erloschen und in der Folge nicht erneuert worden. Die MP habe anlässlich der Erhebung erklärt, den Beschwerdeführern weiterhin das Überwasser freiwillig zur Verfügung zu stellen, bis ihr eigener landwirtschaftlicher Betrieb wieder aufgenommen werde. Der Brunnen auf dem Grundstück Nr. 1551 der MP sei in der Natur besichtigt und wie in der Skizze der AB dargestellt vorgefunden worden. Da der Verdacht aufgetreten sei, dass der Brunnen auf dem Grundstück der MP möglicherweise wie die meisten Hausbrunnen der näheren Umgebung verunreinigtes Wasser enthalten könnte, sei ein Gutachten über die Wassergüte angeregt und dieses von der NÖ Umweltschutzanstalt am 13. September 1996 erstellt worden. In diesem Gutachten heiße es, dass aufgrund des erhöhten Nitratgehaltes das Wasser im Sinne des Lebensmittelgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden dürfe. Auch in bakteriologischer Hinsicht sei das Wasser verunreinigt gewesen. Aufgrund dieser Belastung wäre das Wasser nur im abgekochten Zustand - wenn der Mangel des erhöhten Nitratgehaltes nicht bestünde - für Trinkzwecke zulässig. Das Wasser könne auch abgekocht zur Bereitung von Säuglingsnahrung im ersten Lebenshalbjahr nicht verwendet werden. Aufgrund der Verunreinigung des Brunnens auf dem Grundstück der MP dürften die Beschwerdeführer - so wird im Erhebungsbericht weiter ausgeführt - demnach das Wasser weder für die Versorgung der Hühner noch für die Deckung des Trinkwasserbedarfes verwenden, weshalb der Wasserbedarf des Betriebes der Beschwerdeführer aus diesem Brunnen nicht gedeckt werden dürfe. An Möglichkeiten des Wasserbezuges für den Betrieb der Beschwerdeführer sei auf eine eigene Quelle auf deren Abfindungsgrundstück Nr. 1481 hinzuweisen. Das Wasserangebot der Nassstelle betrage nach einem Gutachten 5 m3 pro Tag; sogar nach mehreren Wochen einer extremen Trockenheit habe auf der Ackeroberfläche ausgetretenes Wasser festgestellt werden können. Zum Zeitpunkt der Erhebung sei auf der Nassstelle allerdings weder eine Quellfassung noch eine Anlage zur Wasserleitung vorhanden gewesen. Um das auf Grundstück Nr. 1481 vorhandene Wasser für den Betrieb der Beschwerdeführer nutzbar zu machen, müsste eine Quellfassung errichtet und eine Rohrleitung bis zum Grundstück Nr. 10/1 geführt werden; hiezu müsste eine Dienstbarkeit auf dem Grundstück Nr. 1482 (MP) und auf der Straße eingeräumt werden. An weiteren Möglichkeiten für eine Wasserversorgung des Betriebes der Beschwerdeführer sei die Ortswasserleitung zu nennen, deren Bau von der Gemeinde bereits in Angriff genommen worden sei, wobei die geschätzte Bauzeit laut Auskunft des Vizebürgermeisters ca. zwei Jahre dauern würde. In der Zeit bis zum Anschluss an die Ortswasserleitung oder bis zur Fassung der eigenen Quelle könnte der Betrieb der Beschwerdeführer das benötigte Wasser schließlich mittels Tankwagens von einer nicht verunreinigten Quelle beziehen.
Die MP nahm zum Erhebungsergebnis dahin Stellung, dass sie nicht mehr bereit sei, den Beschwerdeführern weiterhin das Überwasser freiwillig zur Verfügung zu stellen, solange nicht die vor der Wegtrassierung im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens bestandene Wasserquantität der Hauptquelle wieder hergestellt sei. Die Einräumung der Dienstbarkeit durch den Bescheid der Erstbehörde vom 21. August 1990 sei, wie sich nunmehr gezeigt habe, schon deswegen verfehlt, weil das Wasser nicht mehr für Trinkzwecke verwendet werden dürfe. Die Einräumung der Dienstbarkeit zu Lasten des Grundstückes der MP werde auch durch die in absehbarer Zukunft mögliche Versorgung mit Trinkwasser durch die Ortswasserleitung obsolet. Zum Bezug des Wassers aus dem Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 1481 benötigten diese keine Dienstbarkeit zu Lasten von Grundstücken der MP, weil eine Betonrohrleitung vom Quellgrundstück in einen Schacht führe, sodass das Wasser nur gefasst zu werden brauche.
Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme an der wirtschaftlichen Notwendigkeit der erstinstanzlich eingeräumten Dienstbarkeit fest. Entgegen den Feststellungen des Erhebungsberichtes werde von den Beschwerdeführern auch eine Schweinezucht seit eh und je betrieben, in deren Rahmen 16 Schweine vorhanden seien. Der tägliche Wasserbedarf sei mit zumindest 3,5 m3 Wasser festzulegen. Beweisanträgen der Beschwerdeführer zur Erhebung von Umfang und Art der Ausübung der seinerzeitigen Dienstbarkeit sei offensichtlich nach wie vor nicht entsprochen worden. Dass die Beschwerdeführer das Wasser weder für die Versorgung der Hühner noch für die Deckung des Trinkwasserbedarfes verwenden dürften, sei eine Schlussfolgerung, der entschieden entgegengetreten werde. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die MP hätten laufend Wasser aus dem Brunnen bezogen, wobei es selbstverständlich sei, dass dieses Wasser abgekocht werde, bevor es für Trinkzwecke verwendet werde. Im abgekochten Zustand sei das Wasser nach dem Gutachten ohnehin trinkbar. Ein Säugling sei auf der Landwirtschaft der Beschwerdeführer nicht vorhanden. Es habe sich zudem um eine einmalige Probenahme gehandelt, welche offensichtlich nach den heftigen seinerzeitigen Niederschlägen Anfang September 1996 entnommen worden sei, wobei eine vorübergehend schlechtere Qualität des Wassers auch dadurch erklärbar wäre, dass zuvor auf den Grundstücken umgeackert bzw. Mais angebaut worden sei. Es werde die Einholung eines aktuellen Gutachtens über den Wasserzustand beantragt. Eine Möglichkeit des Wasserbezuges für den Betrieb der Beschwerdeführer aus der eigenen Quelle auf dem Abfindungsgrundstück Nr. 1481 bestehe mit Sicherheit nicht. Ein genügendes Wasserangebot aus dieser Quelle sei von vornherein nur im Winter oder im Frühjahr, nicht aber während des Sommers zu erwarten. Die Errichtung einer Quellfassung bedeutete überdies für den Beschwerdeführer einen nicht zumutbaren Kostenaufwand, wobei im Hinblick auf die örtliche Gegebenheit auch keine andere Wasserqualität aus dieser Quelle zu erwarten wäre. Die Möglichkeit eines Anschlusses an die Gemeindewasserleitung bestehe nach neuesten Auskünften des Bürgermeisters frühestens im Jahr 2000 und könne ebenso wenig Gegenstand des Berufungsverfahrens sein wie die äußerst theoretische Aussage der Möglichkeit des Bezuges von Wasser aus einer nicht verunreinigten Quelle mittels Tankwagens.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 1996 wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der AB vom 21. August 1990 als unbegründet ab, während sie der Berufung der MP stattgab und den vor ihr bekämpften Bescheid dahin abänderte, dass sie feststellte, dass die Neubegründung einer Dienstbarkeit des Wasserrechts zugunsten des Grundstückes Nr. 10/1, KG A., im Zusammenlegungsverfahren Y nicht notwendig sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde auf den den Parteien bekannt gegebenen Erhebungsbericht und gab des Weiteren auch eine Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Juni 1989 wieder, in welcher die Grundwasserverhältnisse im Bereiche des Abfindungsgrundstückes Nr. 1481, KG A., der Beschwerdeführer dahin beurteilt wurden, dass aus fachlicher Sicht die vorhandene Wassermenge für die Deckung des mit maximal 5 m3/d unterstellten Haus- und Wirtschaftsbedarfes der Beschwerdeführer ausreichend sei, wenngleich über die Schüttungsmenge der artesisch gespannten Wässer keine Aussage getroffen werden könne. Es könnte aufgrund des vorhandenen Höhenunterschiedes das Wasser im Eigengefälle zum Wirtschaftsgebäude geleitet werden. Des Weiteren gab die belangte Behörde das Gutachten einer Amtsärztin im Zuge einer Wasserrechtsverhandlung über einen im Nahbereich des Brunnens auf dem Grundstück der MP gelegenen fremden Brunnen wieder, nach welchem Gutachten es ausgeschlossen erschien, das untersuchte Wasser im Küchenbereich sowie zur Hygiene auch nur als Nutzwasser zu verwenden.
In rechtlicher Hinsicht habe die belangte Behörde nach Maßgabe der Bestimmung des § 25 Abs. 1 NÖ FLG die Frage zu untersuchen, ob die Neubegründung der von der AB begründeten Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sei. Dies müsse schon deswegen verneint werden, weil das Wasser aus dem Brunnen, auf welchen sich die Dienstbarkeit beziehe, aufgrund des erhöhten Nitratgehaltes nicht in Verkehr gebracht werden dürfe; hinzu komme noch eine bakterielle Verunreinigung des Wassers, die eine Verwendung zu Trinkzwecken für Erwachsene erst im abgekochten Zustand möglich mache. Der Zustand des Wassers untersage es der belangten Behörde, eine Dienstbarkeit des Wasserrechtes mit einem solcherart beschaffenen Wasser zugunsten des Betriebes der Beschwerdeführer neu zu begründen. Eine zusätzliche Wasseruntersuchung, wie sie von den Beschwerdeführern beantragt worden sei, werde nicht als notwendig angesehen, da die im August 1996 durchgeführte Untersuchung durchaus repräsentative Ergebnisse gebracht habe und infolge der überhöhten Nitratbelastung nicht zu erwarten sei, dass diese Wasserbelastung wenige Monate später nicht mehr gegeben sein sollte. Auf dem Abfindungsgrundstück Nr. 1481 der Beschwerdeführer befinde sich eine Nassstelle, die sich zur Errichtung einer Brunnenanlage eigne, wie ein Gutachten dies schon 1989 gezeigt habe. Örtliche Erhebungen durch abgeordnete Senatsmitglieder im August 1994 hätten nach wochenlanger Trockenperiode weiterhin Wasser an dieser Stelle gezeigt, was die vom Amtssachverständigen für Hydrologie festgestellte artesisch gespannte Grundwassersituation an dieser Stelle augenscheinlich bestätigt habe. Mit einer Fertigstellung der Ortswasserleitung sei erst in mindestens zwei Jahren zu rechnen; bis zu diesem Zeitpunkt bestehe aber für den Betrieb der Beschwerdeführer - abgesehen vom Bau einer Wasserversorgungsanlage auf ihrem Eigengrundstück Nr. 1481 - eben die Möglichkeit, die Wasserversorgung durch Bezug von nicht verunreinigtem Wasser mittels Tankwagens sicherzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehren, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf den Bestand der betroffenen Dienstbarkeit als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auch die MP hat in einem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass sie die von der belangten Behörde getroffene angefochtene Entscheidung als richtig ansieht.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die belangte Behörde ein Schreiben des Lebensmittelaufsichtsorganes des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. April 1997 vorgelegt, in welchem festgestellt wird, dass aufgrund eines am 8. April 1997 eingelangten Befundes und Gutachtens der NÖ Umweltschutzanstalt das Wasser aus dem Brunnen der MP als Trinkwasser nicht und als Nutzwasser in der Küche sowie für Zwecke der körperlichen Hygiene nur in verlässlich entkeimten Zustand (Abkochen bei mindestens drei Minuten Siedetemperatur) verwendet werden darf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 25 Abs. 1 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, 6650-2 (FLG), erlöschen Grunddienstbarkeiten, unregelmäßige Servituten und Scheinservituten sowie Reallasten, die sich auf einen im § 480 ABGB genannten Titel gründen und im Besitzstandsausweis (§ 10 Abs. 2) ausgewiesene Grundstücke als dienendes oder herrschendes Gut betreffen, mit Ausnahme der Ausgedinge und der Leitungsrechte (wie Strom, Gas, Wasser) im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde nach Anhörung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
Im Beschwerdefall geht es nicht um ein bloßes Leitungsrecht im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 25 Abs. 1 FLG, sondern um das Recht zum Bezug von Wasser aus einer auf einem Grundstück der MP gelegenen Wasserspende. Bloße Leitungsrechte konnten, sollten sie nach den Regeln des Zivilrechtes zwischen den betroffenen Grundstücken wirksam begründet worden sein, durch den Zusammenlegungsplan rechtlich in ihrem Bestand nicht berührt werden. Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet damit ausschließlich die Frage einer aufrecht zu erhaltenden oder neu zu begründenden Dienstbarkeit zugunsten der Liegenschaft der Beschwerdeführer, aus dem Brunnen auf der Liegenschaft der MP Wasser zu beziehen.
Wie sich aus dem Wortlaut der wiedergegebenen Gesetzesbestimmung, der die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen knüpft wie deren Neubegründung, eindeutig entnehmen lässt, kommt es für die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit oder deren Neubegründung ausschließlich auf die Beantwortung der Frage an, ob die Dienstbarkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist (vgl. hiezu auch die zu gleichgestalteten Flurverfassungs-Landesgesetzen anderer Länder ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21. November 1996, 95/07/0006, vom 19. März 1998, 97/07/0194, und vom 18. Februar 1999, 97/07/0006). Der von den Beschwerdeführern vorgetragene Gesichtspunkt eines Schutzes "wohlerworbener Rechte" durch die Bestimmung des § 25 Abs. 1 FLG kann die Beschwerde damit schon deswegen nicht stützen, weil die genannte Bestimmung keinen solchen Schutz bezweckt, sondern allein auf das Vorhandensein öffentlicher Interessen oder einer Notwendigkeit der Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen abstellt.
Dass öffentliche Interessen nicht bestehen, die eine Aufrechterhaltung oder Neubegründung des von den Beschwerdeführern reklamierten Wasserbezugsrechtes geböten, wird auch von den Beschwerdeführern eingeräumt. Die Beschwerdeführer treten dementsprechend im Schwergewicht ihrer Ausführungen der behördlichen Beurteilung entgegen, eine Aufrechterhaltung oder Neubegründung der Wasserbezugsservitut sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht notwendig, und werfen der belangten Behörde in dieser Beurteilung vor allem auch vor, ihr Verfahren mangelhaft gestaltet zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die erhobenen Vorwürfe indessen nicht für berechtigt.
Der Auffassung der belangten Behörde, ein Wasserbezugsrecht aus einem Brunnen, dessen Wasser seiner Beschaffenheit wegen nicht getrunken werden darf, sei auch für den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer als wirtschaftlich notwendig nicht zu beurteilen, lässt sich im Beschwerdefall nicht mit Erfolg entgegentreten. Dass das Wasser aus dem Brunnen der MP von solcher Beschaffenheit aber ist, hat die belangte Behörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften festgestellt. Wenn die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hinweisen, das Wasser im abgekochten Zustand für Trinkwasserzwecke zu verwenden, argumentieren sie am Gutachten der NÖ Umweltschutzanstalt vorbei, nach dessen Inhalt das Wasser aus dem Brunnen der MP im Sinne des Lebensmittelgesetzes schon aufgrund des erhöhten Nitratgehaltes nicht in Verkehr gebracht werden darf. Nicht einsichtig ist, weshalb es Rechte der Beschwerdeführer verletzt haben könnte, dass sie der Probenziehung im Brunnen der MP durch eine hiezu autorisierte Einrichtung wie die NÖ Umweltschutzanstalt nicht beigezogen worden waren.
Dass die belangte Behörde es abgelehnt hat, dem Antrag der Beschwerdeführer auf neuerliche Probenziehung aus dem Brunnen der MP zu entsprechen, stellt keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer dar. Das Ergebnis des Gutachtens der NÖ Umweltschutzanstalt wurde ihnen mit dem am 7. November 1996 ihrem Rechtsvertreter zugestellten Erhebungsbericht des in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde bekannt gemacht. Hatten sie gegen die Aussagekraft des Gutachtens der NÖ Umweltschutzanstalt Bedenken, dann wäre es an ihnen gelegen, ihrerseits ein Gegengutachten nach neuerlicher Probeentnahme vorzulegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stand ihnen hiefür bis zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde mit einem Zeitraum von nahezu vier Wochen ausreichend Zeit zur Verfügung. Die Mutmaßung der Beschwerdeführer über die Probenentnahme nach heftigen Niederschlägen Anfang September 1996 trifft nicht zu, weil die Probe der Aktenlage nach tatsächlich am 21. August 1996 entnommen worden war.
Selbst wenn in der Ablehnung einer neuerlichen Probenentnahme aus dem Brunnen der MP durch die belangte Behörde ein Verfahrensmangel erblickt werden könnte, wäre er im Übrigen nicht als relevant zu erkennen, weil der von der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Bericht des Lebensmittelaufsichtsorganes vom 11. April 1997 über ein weiteres Gutachten der NÖ Umweltschutzanstalt über das Wasser aus dem Brunnen der MP, welches Erhebungsergebnis der Verwaltungsgerichtshof in der Frage der Prüfung der Relevanz eines Verfahrensmangels berücksichtigen konnte (vgl. die Ausführungen in den hg. Erkenntnissen vom 16. September 1999, 96/07/0159, und vom 10. Juni 1997, 96/07/0161), die Irrelevanz eines solchen Verfahrensmangels erwiesen hätte.
Insoweit die Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit der behördlichen Feststellung über das Fehlen einer Eignung des Wassers aus dem Brunnen der MP für den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer darin erblicken, dass die belangte Behörde auf die Beurteilung eines Amtsarztes in einem einen benachbarten Brunnen betreffenden Wasserrechtsverfahren verwiesen hat, sei ihnen eingeräumt, dass der Zustand des Wassers eines benachbarten Brunnens kein sehr aussagekräftiges Indiz für den Zustand des Wassers des Brunnens der MP darstellen mag; angesichts des vorliegenden Gutachtens der NÖ Umweltschutzanstalt über das Wasser aus dem Brunnen der MP kommt diesem von der belangten Behörde ergänzend ins Treffen geführten Umstand aber keine tragende Bedeutung zu, weil sich das Fehlen einer Eignung der Nutzung des Wassers aus dem Brunnen der MP für Trinkzwecke aus dem Gutachten der NÖ Umweltschutzanstalt unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten (überhöhter Nitratgehalt und bakterielle Verunreinigung) ohnehin schon klar ergeben hatte.
Dass eine Wasserversorgung des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführer ausschließlich über den Brunnen auf dem Grundstück der MP erfolgen könne, ist eine von den Beschwerdeführern vorgetragene Auffassung, mit welcher sie sich über die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Alternativlösungen hinwegsetzen. Diese bestanden nicht bloß in dem Vorschlag, Trinkwasser per Tankwagen herbeizuschaffen, sondern auch in dem Hinweis der belangten Behörde auf eine Wasserspende auf Eigengrund der Beschwerdeführer, deren Fassung nötig, aber auch möglich wäre, und die fachkundigen Äußerungen zufolge, denen die Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene nie entgegengetreten sind, dazu ausreichen würde, den Bedarf der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu decken. Die diesbezügliche fachkundige Äußerung, die schon der Erstbehörde vorgelegen war, hat eine Prognose der Deckung des Wasserbedarfes des Betriebes der Beschwerdeführer auf der Basis einer Annahme eines täglichen Bedarfes erstellt, der deutlich höher angenommen worden war, als ihn die belangte Behörde festgestellt hat (5 m3 pro Tag gegenüber einem festgestellten tatsächlichen Bedarf von 3,5 m3 pro Tag). Unter dem Gesichtspunkt einer Fertigstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage durch die Gemeinde in dem im Verfahren hervorgekommenen absehbaren zeitlichen Rahmen ließe sich überdies auch die - bis zur Fertigstellung der Ortswasserleitung befristete - Tankwagenlösung immer noch als akzeptabler ansehen als die Benutzung eines für Trinkzwecke nicht geeigneten Wassers aus dem Brunnen der MP.
Zu Unrecht werfen die Beschwerdeführer der belangten Behörde auch einen Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 63 und 65 AVG vor. Dass die MP mit einer Aufrechterhaltung oder Begründung der Wasserbezugsdienstbarkeit nicht einverstanden ist, hat sie in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Inhalt des Berufungsvorbringens der MP wurde den Beschwerdeführern im Erhebungsbericht des in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde ebenso mitgeteilt, wie die anlässlich der Erhebung durch das Senatsmitglied abgegebene Erklärung der MP, den Beschwerdeführern befristet das Überwasser weiterhin freiwillig zur Verfügung stellen zu wollen. Eine Bereitschaft zur Rechtseinräumung an die Beschwerdeführer konnte dieser Äußerung der MP allerdings nicht entnommen werden, was es erübrigt, in eine Untersuchung der Frage einzutreten, ob eine gegebenenfalls bestehende Bereitschaft der MP auch zur Rechtseinräumung die belangte Behörde an der rechtlichen Beurteilung hätte hindern können, dass die Neubegründung einer Servitut aus wirtschaftlichen Gründen nicht notwendig sei.
Es erwies sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die MP hat Aufwandersatz nicht geltend gemacht.
Wien, am 21. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070013.X00Im RIS seit
20.11.2000