RS Lvwg 2018/9/27 LVwG-S-1911/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

ASVG §33 Abs1
ASVG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Pflicht des Dienstgebers zur Erstattung der sozialversicherungsrechtlichen Meldung vor Arbeitsantritt bedingt, dass ein Dienstgeber zum Zeitpunkt der Sozialversicherungsanmeldung hinsichtlich der Daten des Beschäftigungsverhältnisses von dem ausgehen muss, was zu diesem Zeitpunkt geplant bzw mit dem (künftigen) Dienstnehmer vereinbart ist [§ 33 Abs 1 ASVG]. Kommt das Dienstverhältnis nicht wie angenommen zu Stande, ist der Dienstgeber verpflichtet sogenannte „Änderungsmeldungen“ durchzuführen [§ 34 Abs 1 ASVG], indem er je nach Lage des Falles die bereits durchgeführte Sozialversicherungsanmeldung zur Gänze storniert oder die Daten des Beschäftigungsverhältnisses ändert.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Anmeldung; Dienstgeber; Meldepflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1911.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten