Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
ASVG §33 Abs1Rechtssatz
Die Pflicht des Dienstgebers zur Erstattung der sozialversicherungsrechtlichen Meldung vor Arbeitsantritt bedingt, dass ein Dienstgeber zum Zeitpunkt der Sozialversicherungsanmeldung hinsichtlich der Daten des Beschäftigungsverhältnisses von dem ausgehen muss, was zu diesem Zeitpunkt geplant bzw mit dem (künftigen) Dienstnehmer vereinbart ist [§ 33 Abs 1 ASVG]. Kommt das Dienstverhältnis nicht wie angenommen zu Stande, ist der Dienstgeber verpflichtet sogenannte „Änderungsmeldungen“ durchzuführen [§ 34 Abs 1 ASVG], indem er je nach Lage des Falles die bereits durchgeführte Sozialversicherungsanmeldung zur Gänze storniert oder die Daten des Beschäftigungsverhältnisses ändert.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Anmeldung; Dienstgeber; Meldepflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1911.001.2018Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018