TE OGH 2018/10/10 25Rs49/18v

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Dr. Werner Lux als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Georg Menardi und den Richter Dr. Andreas Told in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R***** G*****, ohne bekannten Wohnsitz, vertreten durch Mag. Dr. Erich Keber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei A*****, wegen Gewährung einer Versehrtenrente, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.5.2018, 46 Cgs 43/18x-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen zu Handen seines Vertreters die mit EUR 349,46, darin enthalten EUR 58,24 an 20 % USt, bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

BEGRÜNDUNG:

Text

Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 9.1.2018 u.a dem Kläger für die Folgen eines am 2.1.2017 erlittenen Arbeitsunfalles eine Gesamtvergütung auf der Grundlage einer 20 %igen vorläufigen Versehrtenrente für die Zeit vom 7.6.2017 bis 31.3.2018 zuerkannt. Dieser Bescheid war von der beklagten Partei an die Adresse I***** T*****, adressiert und dorthin zugestellt worden. Bei dieser Adresse handelt es sich allerdings um die Anschrift des Zustellpostamtes, an der der Kläger weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Bescheid wurde bei diesem Postamt hinterlegt und, nachdem er vom Kläger nicht behoben worden war, am 23.2.2018 an die beklagte Partei zurückgestellt.

Am 1.3.2018 rief der Kläger beim zuständigen Sachbearbeiter der beklagten Partei an und teilte mit, dass er zwar einen Geldbetrag überwiesen bekommen habe, aber kein Bescheid zugestellt worden sei. Daraufhin veranlasste die beklagte Partei, dass der Bescheid dem Kläger neuerlich unter der nämlichen Anschrift (siehe dazu Sortier-Nr. 5 und 6 im Verwaltungsakt) zugestellt, diesmal wurde der Bescheid vom Kläger am 17.3.2018 auch übernommen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit am 4.4.2018 eingebrachter Klage, in der er - nach Modifikation - die Verpflichtung der beklagten Partei anstrebt, ihm eine „höhere als eine 20 %ige vorläufige Versehrtenrente für die Zeit vom 7.6.2017 bis 31.3.2018 im gesetzlichen Ausmaß und eine Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß ab 1.4.2018? zu gewähren (siehe dazu S 4 in ON 5).

Die beklagte Partei hat behauptet, diese Klage sei verspätet eingebracht, sodass sie wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen sei, in eventu hat sie das Klagebegehren auch bestritten.

Mit dem von der beklagten Partei angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag, die Klage als verspätet zurückzuweisen, ab. Dieser Entscheidung legte es jenen Sachverhalt zugrunde, den es auf den Seiten 1 und 2 sowie 3 seiner Beschlussausfertigung festgehalten und auf den das Rekursgericht verweist. Zum besseren Verständnis der Rekursentscheidung seien über den bereits eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus aus dieser Entscheidung folgender weiterer Sachverhalt hervorgehoben:

Der Kläger ist nach der Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde T***** mit der Anschrift 3***** T*****, eingetragen. Mit dieser Anschrift werden im Wohnsitzregister alle jene Bürger eingetragen, die ohne festen Wohnsitz in ihrer Geburtsgemeinde sind und auch keinen anderweitigen Wohnsitz haben.

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass nach § 2 Abs 1 ZustG die Zustellung an der Abgabestelle zu erfolgen habe, wobei Abgabestelle nach § 2 Z 4 ZustG die Wohnung oder eine sonstige Unterkunft sei. Ein Ort könne nur dann als taugliche Abgabestelle angesehen werden, wenn sich der Empfänger dort tatsächlich auch regelmäßig aufhalte, was hier jedenfalls hinsichtlich der Abgabestelle 3***** T*****, nicht der Fall sei. Mangels Vorliegens einer Abgabestelle an der genannten Adresse sei somit die „erste Zustellung? nicht rechtswirksam erfolgt, von der zweiten Zustellung an gerechnet sei die Klage allerdings rechtzeitig erhoben worden

.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die beklagte Partei mit (rechtzeitigem) Rekurs, in dem sie ausschließlich aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend anstrebt, dass „die Klage als verspätet zurückgewiesen? werden wolle.

Der Kläger hat in seiner ebenfalls rechtzeitigen Rekursbeantwortung beantragt, diesem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.

Iin ihrem Rechtsmittel vertritt die beklagte Partei - zusammengefasst - die Ansicht, der Kläger habe am 5.4.2017 seine Anschrift persönlich mit 3***** T*****, angegeben und habe auch beim Telefonat am 1.3.2018 bestätigt, dass diese Anschrift korrekt sei; diese Anschrift werde ja auch vom Vertreter des Klägers im gegenständlichen Verfahren als Anschrift des Klägers benützt. Es habe daher für die beklagte Partei weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart Anhaltspunkte gegeben, dass an die vom Kläger genannte Adresse keine Schreiben zugestellt hätten werden können, vielmehr habe der Kläger sämtliche Schreiben an dieser Adresse entgegengenommen, sodass es sich dabei um seine Abgabestelle handle.

Nach § 13 Abs 1 ZustG sei ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Unter Abgabestelle verstehe man jenen Ort, an dem eine konkrete postalische Zustellung stattfinden dürfe. Als Abgabestelle bestimme § 2 Z 4 ZustG unter anderem auch einen vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebenen Ort.

Laut § 8 ZustG habe eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis habe, ihre bisherige Abgabestelle ändere, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen, es sei also Sache der Partei, entsprechende Vorsorge zu treffen, dass dem Gericht im laufenden Verfahren ihre jeweilige Abgabestelle bekannt werde. Es sei nicht Aufgabe der beklagten Partei nachzuforschen, ob der Kläger an der Zustelladresse auch wohne oder sich dort aufhalte, insbesondere nicht bei einem Wohnsitz im Ausland.

Diese Ausführungen geben Anlass zu folgenden Überlegungen:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden vorzunehmen. In dem von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gebildeten europäischen Justizraum ist die internationale Zustellung durch die Verordnung (EG) 2007/1393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (in der Folge EuZVO) geregelt. Der Begriff der Zivilsachen in der EuZVO ist gemeinschaftsautonom auszulegen (Klauser/Kodek, JN-ZPO17, Anm 2 zu Art 1 EuZVO), ist weit gespannt und umfasst - hier von Interesse - auch Angelegenheiten der sozialen Sicherheit.

2. Eine Klage gegen einen Bescheid der beklagten Partei ist nach § 67 Abs 2 ASGG bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheids zu erheben. Eine nach Fristablauf erhobene Klage ist gemäß § 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges (und nicht wegen Verspätung) zurückzuweisen (vgl. dazu Neumayr in ZellKomm3 II § 67 ASGG Rz 9 mvwN), ein allenfalls vorangegangenes Verfahren ist als nichtig aufzuheben. Das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des (ordentlichen) Rechtswegs ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen, so nicht eine bindende Entscheidung darüber entgegensteht (RIS-Justiz RS0035572); damit steht auch einem erst im Rekurs erstatteten Tatsachenvorbringen das Neuerungsverbot nicht entgegen (RIS-Justiz RS0108589 [T3]; RS0006957 [T8]; 6 Ob 31/10t ua).

3. Die im 7. Teil („Verfahren?) Abschnitt I („Allgemeine Bestimmungen?) zweiter Unterabschnitt („Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und Leistungssachen vor den Versicherungsträgern?) angesiedelte Bestimmung des § 360b ASVG trägt die Überschrift „Anwendung des AVG? und zählt eine Reihe von Bestimmungen des AVG auf, die auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen nicht anzuwenden sind. Nicht zu diesen Bestimmungen gehören unter anderem die §§ 21 und 22 ASVG, die daher anzuwenden sind. Nach § 21 AVG sind Zustellungen der Behörde nach dem Zustellgesetz vorzunehmen, sodass völlig klar ist, dass auch auf Zustellungen von Bescheiden der Sozialversicherungsträger die Vorschriften des Zustellgesetzes und auch die EuZVO anzuwenden sind (10 ObS 355/00d mwN).

4. Als im Verhältnis zu Italien unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Verordnung geht die EuZVO nicht nur dem innerstaatlichen Recht der EU-Staaten, sondern im Verhältnis zueinander auch den internationalen Vereinbarungen zwischen Österreich und Italien vor. Art 14 EuZVO ermöglicht uneingeschränkt die zwischenstaatliche Zustellung durch Poststücke (Heiderhoff in Rauscher, EuZPR4 II Art 14 EG-ZustVO 2007 Rz 1). Zu wessen Handen und an welchem Ort gerichtliche Schriftstücke zuzustellen sind, bleibt allerdings von der EuZVO unberührt und ist nach der lex fori, hier also nach österreichischem Verfahrensrecht, zu beurteilen (2 Ob 217/12v mwN); nur der eigentliche (technische) Zustellvorgang richtet sich nach dem Recht des Empfangsstaates, nach dem auch das Datum der Zustellung (ab dem für den Empfänger relevante Fristen zu laufen beginnen) zu prüfen ist (vgl. zum Gesamten auch Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2. § 1 ZustG Rz 6 und 7 mwN; Bajons in Fasching2 V/2 Rz 1 zu Art 7 EuZVO; 1 Ob 41/18p;

2 Ob 158/16y ua).

5.1 Dies bedeutet also, dass die Frage, ob die hier von der beklagten Partei gewählte Abgabestelle eine solche ist, die die Folgen einer ordnungsgemäßen behördlichen Zustellung auszulösen vermag, nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.

5.2 Nach den Begriffsbestimmungen in § 2 Z 3 ZustG bedeutet der Begriff „Zustelladresse? - hier - eine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4. Danach sind „Abgabestellen? unter anderem die Wohnung oder sonstige Unterkunft oder der Arbeitsplatz des Empfängers oder „ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.“

5.3 Der letzte Halbsatz des § 2 Z 4 „oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort? wurde mit der Novelle BGBl I 2004/10 eingeführt. Der Sinn dieser Bestimmung erschließt sich - jedenfalls hinsichtlich der „Papierzustellung“ - vom reinen Gesetzeswortlaut her sehr schwer, da er mit tragenden anderen Grundsätzen des Zustellrechtes in unlösbarem Widerspruch steht.

5.4 Erst durch das Erkenntnis des VwGH 2011/08/0019 ergab sich der wohl gemeinte Sinn dieses Halbsatzes. Danach wollte sich der Gesetzgeber an der Rechtsprechung des VwGH, dass dann, wenn eine Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt hat, diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden kann und dass eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, die aus ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten hat, orientieren und wollte klarstellen, dass dem Empfänger damit keine neuen Rechte eingeräumt werden, sondern dass vielmehr eine missbräuchliche unrichtige Adressenangabe zu Lasten des Empfängers mit Sanktionen belegt wird. Eine so genannte Abgabestelle soll also wie jede andere Abgabestelle behandelt werden. Die Konsequenz hieraus ist, dass die mit einem Verlassen der Abgabestelle im Verfahren einhergehenden Folgen vom Empfänger selbst zu vertreten sind, dass also dann das zuzustellende Schriftstück allenfalls gemäß § 17 ZustG hinterlegt werden kann (vgl. zum Gesamten Stumvoll in Fasching2, Ergänzungsband zum Zustellrecht, § 2 ZustG Rz 7; derselbe in Fasching/Konecny3 II/2, § 2 ZustG Rz 7).

5.5 Die durch diese gesetzliche Formulierung, deren „Auflösung geradezu der Lösung von Denksportaufgaben gleichkommt“ (© Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 8), geschaffene „Abgabestelle durch Erklärung? ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn sie nach außen wie eine Abgabestelle gestaltet ist, also als Typus einer Abgabestelle theoretisch zu einer „normalen? Zustellung führen kann. Andernfalls (also etwa „unter der Fußmatte des Nachbarn?, „im Beichtstuhl? oder „am großen Alleebaum? (Beispiele wiederum nach Stumvoll aaO) liegt keine Bekanntgabe vor, die von jenem Halbsatz erfasst ist.

6. Ein Postamt stellt - abgesehen von dem Fall, dass an einen dort Beschäftigten zuzustellen ist - jedenfalls keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes dar, sodass diese Anschrift - und zwar unabhängig davon, ob der Kläger im Verwaltungsverfahren die hier in Rede stehende Adresse je angegeben hat, [in der von seinem Dienstgeber erstatteten Unfallmeldung fehlt eine Anschrift des Klägers (siehe dazu die Sortier-Nr. 15 und 17 im Verwaltungsakt), in der Niederschrift vom 7.3.2017 findet sich die Anschrift „R*****? (siehe dazu Sortier-Nr. 19)] - schon grundsätzlich keine für eine ordnungsgemäße behördliche Zustellung taugliche Adresse sein kann.

7. Im Hinblick auf den Umstand, dass daher die von der beklagten Partei gewählte Zustelladresse keine geeignete Abgabestelle war, kommt es auf die Frage, ob die offensichtlich vorgenommene Hinterlegung nach italienischem Recht (Art 140 des italienischen Zivilverfahrensgesetzbuches) überhaupt zulässig gewesen wäre; nicht an; nach österreichischem Recht wäre eine Hinterlegung gemäß § 17 Abs 1 ZustG schon deshalb, da der Zusteller überhaupt keinen Grund zur Annahme gehabt hätte, dass sich der Kläger als Empfänger des zuzustellenden Schriftstückes regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, wohl jedenfalls unzulässig gewesen.

8. Aus § 8 des ZustG ist für die beklagte Partei schon deshalb nichts zu gewinnen, da auch im Verwaltungsverfahren eine Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle dann nicht in Betracht kommt, wenn eine Partei - wie hier - schon von Anfang an keine Abgabestelle hatte (vgl die E des VwGH zu 2005/20/0645; 2011/21/0244 und Ra 2014/20/0184 ).

9. Damit zeigt sich insgesamt und zusammengefasst, dass die im Jänner 2018 versuchte Zustellung des Bescheides keine Rechtswirkungen entfalten konnte. Da die beklagte Partei im Rekurs (zutreffend) nicht bezweifelt, dass die zwar grundsätzlich ebenfalls unzulässige „zweite Zustellung? des bekämpften Bescheides im Sinne des § 7 ZustG geheilt ist und dass ausgehend vom 17.3.2018 als Zustellzeitpunkt die Klage jedenfalls rechtzeitig ist, konnte dem Rekurs kein Erfolg beschieden sein.

10. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG. In diesem von der beklagten Partei ausgelösten Zwischenstreit ist der Kläger zur Gänze erfolgreich geblieben, die beklagte Partei hat ihm daher die Kosten seiner Rekursbeantwortung zu ersetzen. Diese Kosten wurden zwar rechtzeitig, allerdings insofern nicht richtig verzeichnet, als die Bemessungsgrundlage in diesem Rechtsstreit, der einen Anspruch des Klägers auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, gemäß § 77 Abs 2 ASGG EUR 3.600,-- beträgt. Der Ansatz nach TP 3B RATG beträgt daher EUR 180,70 netto. Zuzüglich des 60 %igen Einheitssatzes von EUR 108,42 und des Zuschlags nach § 23a RATG von EUR 2,10 ergeben sich EUR 291,22 netto, das sind letztlich unter Berücksichtigung der 20 %igen USt von EUR 58,24 EUR 349,46 brutto.

11. Der Ausspruch über die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus §§ 2 Abs 1 letzter Satz ASGG, 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

Textnummer

EI0100063

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2018:0250RS00049.18V.1010.000

Im RIS seit

01.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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