Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.10.2018Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §9 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall stellt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes allerdings die von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass durch eine Tat der Beschwerdeführerin mehrere Verwaltungsübertretungen verwirklicht wurden, insofern eine Verletzung des Doppelbestraffungsverbotes dar, als die Strafen zu den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Bescheides nebeneinander verhängt wurden. Dies deshalb, da sich die diesen Strafen zugrunde liegenden Delikte im konkreten Fall nicht in so wesentlichen Elementen unterscheiden, dass davon ausgegangen werden könnte, dass eines der bestraften Delikte den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes nicht in jeder Beziehung mitumfasst.
Im vorliegenden Fall war allerdings aufgrund der räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten ein Verstoß gegen das Gebot zur Benutzung einer Richtungsfahrbahn in der vorgesehenen Fahrtrichtung ohne gleichzeitige Missachtung des Verkehrszeichens „Einfahrt verboten“ nicht möglich, wie es auch umgekehrt nicht möglich gewesen wäre, allein gegen das Verkehrszeichens „Einfahrt verboten“ zu verstoßen, ohne auch entgegen die vorgesehene Fahrtrichtung zu fahren. Somit wird aber durch das unter Spruchpunkt 3. sanktionierte Delikt der Gesamtunwert der Tat der Beschwerdeführerin abgegolten, ohne dass es einer weiteren Sanktion entsprechend dem Spruchpunkt 2. bedurfte.
Schlagworte
Doppelbestrafungsverbot; ne bis in idem; Scheinkonkurrenz; Sperrlinie überfahren; Unrechtsgehalt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.2045.3Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018