RS Lvwg 2018/10/22 LVwG-2018/35/2045-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.10.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

StVO 1960 §9 Abs1;
StVO 1960 §46 Abs4 lita;
StVO 1960 §52 lita Z2;
VStG §22 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall stellt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes allerdings die von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass durch eine Tat der Beschwerdeführerin mehrere Verwaltungsübertretungen verwirklicht wurden, insofern eine Verletzung des Doppelbestraffungsverbotes dar, als die Strafen zu den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Bescheides nebeneinander verhängt wurden. Dies deshalb, da sich die diesen Strafen zugrunde liegenden Delikte im konkreten Fall nicht in so wesentlichen Elementen unterscheiden, dass davon ausgegangen werden könnte, dass eines der bestraften Delikte den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes nicht in jeder Beziehung mitumfasst.

Im vorliegenden Fall war allerdings aufgrund der räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten ein Verstoß gegen das Gebot zur Benutzung einer Richtungsfahrbahn in der vorgesehenen Fahrtrichtung ohne gleichzeitige Missachtung des Verkehrszeichens „Einfahrt verboten“ nicht möglich, wie es auch umgekehrt nicht möglich gewesen wäre, allein gegen das Verkehrszeichens „Einfahrt verboten“ zu verstoßen, ohne auch entgegen die vorgesehene Fahrtrichtung zu fahren. Somit wird aber durch das unter Spruchpunkt 3. sanktionierte Delikt der Gesamtunwert der Tat der Beschwerdeführerin abgegolten, ohne dass es einer weiteren Sanktion entsprechend dem Spruchpunkt 2. bedurfte.

Schlagworte

Doppelbestrafungsverbot; ne bis in idem; Scheinkonkurrenz; Sperrlinie überfahren; Unrechtsgehalt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.2045.3

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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