Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.10.2018Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §9 Abs1;Rechtssatz
Das von der Beschwerdeführerin zugestandene Überfahren einer Sperrlinie zweifellos nicht zwingend zur Folge, dass deshalb auch das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ missachtet oder auf einer Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung gefahren wird, weshalb die unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides bestrafte Verwaltungsübertretung nicht auch den Unrechtsgehalt der beiden anderen angenommenen Verwaltungsübertretungen abdeckt.
Laut OGH 31.5.1983, 2 Ob 99/83, ZVR 1984/7, diene das Verbot, die Sperrlinie zu überfahren, grundsätzlich der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer und insbesondere der des Gegenverkehrs. Zwar bezweckt zweifellos auch die Pflicht zur Beachtung des Verbotszeichens „Einfahrt verboten“ und zur Benutzung einer Richtungsfahrbahn in der vorgesehenen Fahrtrichtung die Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, allerdings sollen diese Pflichten doch andere Gefährdungssituation verhindern und geht das Landesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die im gegenständlichen Fall unter Spruchpunkt 2. und 3. verhängten Strafen gemäß § 22 Abs 2 VStG neben der nach Spruchpunkt 1. ausgesprochenen Strafe verhängt werden durften.
Schlagworte
Doppelbestrafungsverbot; ne bis in idem; Scheinkonkurrenz; Sperrlinie überfahren; Unrechtsgehalt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.2045.3Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018