Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.07.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §26a Abs1aRechtssatz
Bei einem Fahrzeug, welches im Besitz einer in § 23 Abs 1 Z 1 bis Z 5 SanG 2002 genannten Einrichtung steht und das – wenn auch nicht ausschließlich – für dringende Einsätze im Rettungswesen, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet wird, handelt es sich um ein Fahrzeug im öffentlichen Dienst nach § 26a Abs 1a StVO. Es fällt aus diesem Grund auch außerhalb von Einsatzfahrten unter die Abgabenbefreiung gemäß § 3 Z 1 Grazer Parkgebühren Verordnung.
Schlagworte
Einsatzfahrzeug, Parkgebühr, Rettungswesen, Signalvorrichtung, Parkgebührenverordnung, kraftfahrrechtliche Vorschriften, Blaulicht, RettungsdienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.5.1280.2017Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018