TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/21 99/07/0019

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §63 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des Mag. W, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Dezember 1998, Zl. 514.109/01-I 5/98, betreffend Duldungsverpflichtung (Mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 9. Mai 1995 fand vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die mündliche Verhandlung über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung ihrer Ortskanalisation durch das Detailprojekt (Kanalisation L) statt.

Der Beschwerdeführer erstattete - auch im Namen von Dr. Erich S. und von Erika S. - zum Vorhaben der MP folgendes Vorbringen:

"Grundsätzlich besteht gegen das vorliegende Projekt dann kein Einwand, wenn folgende Forderungen bzw. Bedingungen eingehalten werden:

1. Der projektierte Kanal ist zwischen den Schächten 21 und 19 in der Form auszuführen, dass er entlang der Grundgrenze zum Gst.Nr. 275/13 und 275/11 bzw. 279/9 verlegt wird (das heißt an die östliche Grundstücksgrenze 275/13).

2. Zwischen den Schächten 21 und 19 ist das Kanalrohr in doppelter Ausführung (normales Rohr 20 cm, Ummantelung mit 30 cm) auszuführen.

3. Der Schacht 20 wird in nördliche Richtung bis unterhalb der Mauer des Stallgebäudes verlegt. Von diesem Schacht erfolgt eine Weiterführung des Kanales in nordwestliche Richtung zum Schacht 19.

4. Hinsichtlich des bestehenden Brunnens auf Gst.Nr. 275/13 wird verlangt, dass vor Bauinangriffnahme bzw. während der Bauzeit und bis zu 3 Jahre nach der Bauzeit in halbjährlichen Abständen eine Trinkwasseruntersuchung (bakteriologische, serologische) zu erfolgen hat. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Baufertigstellung hat eine derartige Beweissicherung nur mehr jährlich zu erfolgen. Diese Untersuchungen haben auf Kosten der Konsenswerberin zu erfolgen.

5. Sollten durch den Bau der Kanalisationsanlage Schäden an unserer Wasserversorgungsanlage auftreten, so hat diese die Konsenswerberin zu beheben bzw. eine entsprechende Ersatzwasserversorgung (neuer Brunnen) zu gewährleisten.

6. Für die Grundinanspruchnahme wird eine Entschädigung entsprechend den Richtlinien der Landwirtschaftskammer für OÖ. gefordert.

7. Servitute dürfen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als diese in technischer Sicht unbedingt notwendig sind und dem vorgelegten Projekt entsprechen.

8. Der Kanal und die Schächte sind derart zu dimensionieren, dass sie zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (40 t) standhalten.

9. Nach Abschluss der Bautätigkeit ist uns ein Plan über den tatsächlichen Verlauf samt Längenschnitt in Ablichtung zur Verfügung zu stellen.

10. Die Straße ist in einem ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Sämtliche in Anspruch genommenen Grundflächen sind zu rekultivieren, den ursprünglichen Zustand wieder aufzuforsten, soferne Bäume in Anspruch genommen werden. Kulturpflanzen sind wieder neu zu pflanzen."

Mit Bescheid vom 4. August 1995 erteilte der LH der MP die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Ortskanalisation unter einer Reihe von Nebenbestimmungen, unter denen sich u.a. auch folgende befinden:

"E) Auflagen:

1. Die Kanalisationsanlage ist, soweit im Folgenden nicht Änderungen oder Ergänzungen verlangt werden, projekts- bzw.

befundgemäß zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten. Die von

(Beschwerdeführer) bzw. ... geforderten Trassenänderungen sind

jedenfalls zu berücksichtigen, soweit keine zusätzlichen

Vereinbarungen getroffen werden.

       ...

       36.  Den Forderungen ... des (Beschwerdeführer), auch für

seine Eltern Dr. Erich und Erika S. ... ist zu entsprechen."

Mit Spruchpunkt II. seines Bescheides vom 4. August 1995 stellte der LH fest, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes und im erforderlichen Ausmaß der Wartung und Erhaltung der gemäß Spruchabschnitt I. dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzungsanlagen (Leitungen samt Nebenanlagen) zu Gunsten des Inhabers dieser Bewilligung und zu Lasten der bei bewilligungsgemäßer Ausführung berührten Grundstücke im Sinne der Bestimmungen des § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen sei.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 teilte die MP dem LH mit, dass sie nunmehr eine Änderung der Trassenführung vorhabe, mit welcher vorgesehen sei, den Sammler L von Schacht 13 bis Schacht 28 auf einer näher bezeichneten Straße weiterzuführen. Das Anwesen des Beschwerdeführers sowie einige benachbarte Objekte würden über einen Sammler entsorgt, dessen Trasse der wasserrechtlich verhandelten Trasse entspreche. Ein Übereinkommen mit den Grundbesitzern sei nicht erforderlich, weil die Straße, auf welcher die Trasse nunmehr geführt werden solle, öffentliches Gut sei. Es werde um Bestätigung der Wasserrechtsbehörde ersucht, dass diese Änderung als geringfügig anzusehen sei und bei der wasserrechtlichen Überprüfung daher nachträglich bewilligt werden könne.

Der Amtssachverständige des LH äußerte sich zu der Trassenänderung dahin, dass mit ihr nur öffentliches Gut betroffen sei, weshalb gegen eine "Bestätigung gemäß § 121 WRG" keine Einwände bestünden. Die geänderte Kanalführung habe zur Folge, dass die Privatgrundstücke des Beschwerdeführers nicht mehr belastet würden. Der Beschwerdeführer habe in der Wasserrechtsverhandlung der Trassenführung über sämtliche ihm gehörenden Grundstücke zugestimmt und solle eine Entschädigung erhalten. Durch die geänderte Trassenführung verbleibe lediglich der Sammler 21 zwischen den Schächten 13 und 13/12 im Projekt, wobei hier der Kanal in der Privatstraße des Beschwerdeführers liege. Es habe sich der Beschwerdeführer ursprünglich gegen die Trassenführung über seine Grundstücke ausgesprochen, weil über seinen Grund das gesamte Abwasser von L geflossen wäre; bei der wasserrechtlichen Verhandlung sei es schließlich doch zu einer Einigung gekommen. Nach dem Änderungsprojekt würden die Grundstücke des Beschwerdeführers nur mehr in geringerem Ausmaß berührt, wobei der verbleibende Sammler 21 lediglich als Anschlusskanal u.a. für das eigene Objekt des Beschwerdeführers erforderlich sei. Nach Angabe der MP fühle sich der Beschwerdeführer durch die Projektsänderung, welche eine wesentliche Entlastung seiner Grundstücke bedeute, an seine Zustimmung nicht mehr gebunden. Die verbleibende Grundinanspruchnahme erscheine in technischer Hinsicht als geringfügig, weil nur eine Privatstraße betroffen sei. Sollte der Beschwerdeführer den Kanalbau zu verhindern versuchen, beabsichtige die MP, den Sammler 21 nicht zu errichten, was bedeutete, dass die Liegenschaften des Beschwerdeführers mit zwei Gebäuden sowie drei weitere Objekte kanalmäßig nicht erfasst werden könnten.

Mit Schreiben vom 30. Jänner 1998 teilte der LH der MP mit, dass die Abänderung als geringfügig angesehen werden könne und daher den Bestimmungen der §§ 114 und 115 WRG 1959 in seiner Fassung BGBl. Nr. 74/1997 subsumierbar seien.

Mit Anbringen vom 25. März 1998 ersuchte die MP den LH unter Vorlage ihres Schriftverkehrs mit dem Beschwerdeführer darum, dem Beschwerdeführer die Duldungsverpflichtung zur Kanalverlegung vorzuschreiben.

Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens, in welchem der LH den Beschwerdeführer an seine Zustimmung in der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung und an die Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 erinnerte und seine Auffassung zum Ausdruck brachte, dass mit dem teilweisen Unterbleiben einer Errichtung des Kanals auf der bewilligten Trasse die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Grundinanspruchnahme für den verbleibenden Teil des Kanals nicht hinfällig geworden sei, welcher Auffassung der Beschwerdeführer in einem Schreiben entgegentrat, erließ der LH am 9. Juli 1998 einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Auf Grund der §§ 99 und 111 Abs. 4 WRG 1959 in Verbindung mit § 56 AVG 1991 wird hiermit festgestellt, dass mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Detailprojekt 'L' durch den Bescheid des (LH) vom 4. August 1995, ..., hinsichtlich des im Lageplan ... dargestellten Sammlers ... zwischen den Schächten 13 und 21 und des Sammlers 21 entsprechend der Stellungnahme von (Beschwerdeführer) in der Verhandlung am 9.5.1955 die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes, der Wartung und Erhaltung ob den von den beiden Kanalsträngen in unerheblichem Ausmaß betroffenen Grundstücken Nr. 254, 275/2, 275/12, 275/13 und 275/8, alle KG K., rechtswirksam begründet worden ist.

Demgemäß ist (Beschwerdeführer) als Eigentümer der Grundstücke Nr. 254, 275/2, 275/12, 275/13 und 275/8, alle KG K., auf Grund der Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb dieser Kanalstränge durch (MP) zu dulden."

In der Begründung dieses Bescheides verwies der LH darauf, dass der Beschwerdeführer gegen die Grundinanspruchnahme in der Verhandlung vom 9. Mai 1995 keine Einwendungen erhoben habe, wenn seine Forderungen erfüllt würden. Die Grundinanspruchnahme sei schon im Zuge des damaligen Verfahrens vom Amtssachverständigen als geringfügig angesehen worden, woran sich durch die nunmehr geplante teilweise Errichtung des Kanales nach dem neuerlichen Gutachten des Amtssachverständigen nichts geändert habe. Da mit der Errichtung des Kanals eine ordnungsgemäße Entsorgung häuslicher Abwässer über eine Kläranlage erreicht werde, bestehe auch heute noch ein öffentliches Interesse an der Kanalerrichtung. Die Voraussetzungen für die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit seien angesichts der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht mehr zu prüfen. Den Forderungen des Beschwerdeführers sei mit Auflagenpunkt 36 des Bewilligungsbescheides entsprochen worden. Wenn die MP nunmehr nur einen Teil des Projektes entsprechend der Bewilligung ausführe, so bleibe die Grundinanspruchnahme für den Beschwerdeführer in diesem Bereich dieselbe. Im Anzeigeverfahren nach den §§ 114, 115 WRG 1959 sei die Kanalverlegung in öffentliches Gut bewilligt worden, nicht jedoch die Kanalverlegung auf den Grundstücken des Beschwerdeführers, für welche unverändert der Bewilligungsbescheid vom 4. August 1995 gelte. Die Voraussetzungen für das Entstehen der Legalservitut nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 seien erfüllt, weshalb dem Antrag der MP auf Erlassung eines Bescheides über den Bestand der Dienstbarkeit und der damit verbundenen Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers zu entsprechen gewesen sei. Diese Duldungsverpflichtung sei schon von Gesetzes wegen entstanden, weshalb sich deren Formulierung als Vollziehungsverfügung darstelle, die der notwendigen zwangsweisen Durchsetzung der Legalservitut gegenüber dem Beschwerdeführer dienen solle. Es stehe der MP uneingeschränkt das Recht zur Ausübung der spruchgemäß festgestellten Dienstbarkeit zu, zur Durchsetzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Duldungsverpflichtung stünden die durch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 eröffneten Vollstreckungsmittel offen.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer zunächst ins Treffen, dass es unzulässig sei, rechtskräftige Bescheide durch einen Feststellungsbescheid auszulegen. Es erstrecke der LH unzulässigerweise die mit der wasserrechtlichen Bewilligung vom 4. August 1995 nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 eingeräumten Dienstbarkeiten auch auf das nachträglich von der MP abgeänderte Projekt. Der Beschwerdeführer habe nur gegen das bei der Verhandlung vom 9. Mai 1995 vorgelegte Projekt keine Einwendungen erhoben, damit aber nicht auch dem nunmehr durch die MP abgeänderten Projekt zugestimmt. Bei der Wasserrechtsverhandlung vom 9. Mai 1995 sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass die Führung des Ortskanals L über seine Grundstücke unbedingt notwendig sei, weshalb der Beschwerdeführer davon habe ausgehen müssen, dass ein allgemeines Interesse und die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme seiner Grundstücke im Sinne des § 63 WRG 1959 vorlägen. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer trotz seiner Bedenken und ursprünglichen Einwände gegen die Trassenführung direkt neben seinem Hausbrunnen gegen das vorgelegte Projekt keinen Einwand erhoben und der Grundinanspruchnahme unter bestimmten Forderungen zugestimmt. Durch die MP sei inzwischen tatsächlich der Ortskanal entgegen den damals vorgelegten Plänen und entgegen den ihm gegenüber abgegebenen Beteuerungen entlang der öffentlichen Straße und nicht über seine Grundstücke errichtet worden. Es sei für alle klar gewesen, dass der Beschwerdeführer dem vorgelegten Projekt samt der Grundinanspruchnahme nur deswegen zugestimmt habe, weil ihm die Trassenführung des Ortskanals über seine Grundstücke als technisch notwendig dargestellt worden sei. Es liege bei der Zustimmung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 9. Mai 1995 ein von der Gegenseite veranlasster Motivirrtum vor; ob der nunmehrige Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers auf Grund der Fiktion der Zustimmung nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 gedeckt sei, müsse von den Zivilgerichten beurteilt werden. Zur Ausdehnung der vom Beschwerdeführer erteilten Zustimmung auf ein anderes Projekt sei die Behörde nicht berechtigt. Nunmehr sei eine Trassenführung über seine Grundstücke nämlich nicht erforderlich. Der zusätzlich geplante Sammler solle neben den Häusern des Beschwerdeführers lediglich drei Nachbarn, jedoch nicht dem gesamten Ortskanal L dienen. Alle Objekte, die durch den Sammler an den Ortskanal L angeschlossen werden sollten, seien so weit vom nunmehr errichteten Ortskanal L entfernt, dass keine Anschlusspflicht mehr bestünde. Ein allgemeines Interesse liege nicht mehr vor. Es müsse als widersinnig bezeichnet werden, einen öffentlichen Sammler so weit in ein Privatgrundstück hineinzulegen, bis eine Anschlusspflicht entstehe. Ein Wasserbauvorhaben bilde grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, sodass eine vereinfachte Bewilligung einer Anlagenänderung im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach den §§ 114 und 115 WRG 1959 nur in Frage kommen könne, wenn dadurch keine Änderung der Art und des Ausmaßes der Wasserbenutzung bewirkt werde und keine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten sei. Durch die Abänderung des ursprünglichen Projektes werde in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Es gehe nicht an, dass dem Beschwerdeführer durch die Abänderung des Projektes unter gleichzeitiger unveränderter Übernahme der eingeräumten Dienstbarkeit nun ein Projekt aufgezwungen werde, dem er nicht zugestimmt habe und auch nicht hätte zustimmen müssen. Eine Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers wäre nur dann nicht vorgelegen, wenn bei der Abänderung des Ortskanals gleichzeitig auf jede Kanalführung über Grundstücke des Beschwerdeführers verzichtet worden wäre.

Ein vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit seiner Berufung gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens wurde vom LH mit Bescheid vom 11. August 1998 zurückgewiesen. Einer gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 1998 keine Folge gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den seine Duldungsverpflichtung aussprechenden Bescheid des LH vom 9. Juli 1998 keine Folge gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der rechtskräftige Bewilligungsbescheid zwar die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes und im erforderlichen Ausmaß der Wartung und Erhaltung der Wasserbenutzungsanlagen zu Gunsten der MP und zu Lasten des Beschwerdeführers im Sinne der Bestimmungen des § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt ausgesprochen habe, dass aber eine exekutierbare Duldungsverpflichtung dem Spruchinhalt des Bewilligungsbescheides noch nicht zu entnehmen gewesen sei. Die MP als Wasserberechtigte habe von ihrer Bewilligung im Wege behördlicher Vollstreckung Gebrauch machen wollen und benötigte hiezu einen als Exekutionstitel geeigneten Bescheid, welchen der LH, gestützt auf den rechtskräftigen Bewilligungsbescheid vom 4. August 1995 mit dem nunmehr bekämpften Bescheid erlassen habe. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen des öffentlichen Interesses des Baus dieser Ortskanalisation seien u.a. auf Grund der Rechtskraft des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nicht mehr zu prüfen gewesen. Es habe sich das nunmehrige Ermittlungsverfahren ausschließlich auf die Frage des rechtskräftigen Vorliegens der eingeräumten Dienstbarkeit zu beschränken gehabt. An der Erlassung des "bekämpften Feststellungsbescheides" habe seitens der MP ein unbedingtes rechtliches Interesse bestanden, während die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere gehe. Bezüglich der vom Beschwerdeführer monierten geringfügigen Projektsabänderung habe dieser die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt, welchem Begehren aber rechtskräftig nicht stattgegeben worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der aus dem Gesamtzusammenhang des Beschwerdevorbringens erschließbaren Erklärung begehrt wird, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben eines Abspruchs über seine Verpflichtung zur Duldung der Inanspruchnahme seiner Grundstücke durch das mit der wasserrechtlichen Bewilligung nicht übereinstimmende Projekt als verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Beschwerdeführer und MP haben im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch weitere Schriftsätze erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde nach § 63 lit. b WRG 1959 in dem Maße als erforderlich für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann.

Hat sich im Verfahren ergeben, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen.

Dass eine nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 entstandene Dienstbarkeit ihrer privatrechtlichen Natur wegen durch einen Bescheid nicht zu einer der Vollstreckung durch die Verwaltungsbehörden zugänglichen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung umgewandelt werden könne, ist eine vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, die nicht zutrifft. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kommt einem Ausspruch nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 normativer Charakter mit der Wirkung einer Vollstreckbarkeit der aus der Dienstbarkeit erfließenden Duldungsverpflichtung dann zu, wenn im betroffenen Abspruch die Dienstbarkeit und die aus ihr resultierende Duldungsverpflichtung ausreichend eindeutig bestimmt worden ist, während es andernfalls der Behörde obliegt, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid erst tauglich zu konkretisieren und solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen (vgl. neben dem schon von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1980, Slg. N.F. Nr. 10.021/A, auch das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, 96/07/0086, 0087, mit weiteren Nachweisen).

Es war daher im Grundsätzlichen nicht rechtswidrig, die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH vom 4. August 1995 in einer für eine Vollstreckung der aus ihr erfließenden Duldungsverpflichtung nicht ausreichend bestimmte Dienstbarkeit durch einen gesondert erlassenen Bescheid über die Duldungspflicht des Beschwerdeführers in exekutierbarer Weise zu beschreiben. Konkretisieren durfte die Wasserrechtsbehörde eine solche Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers allerdings nur auf der Basis ihrer Rechtsgrundlage, nämlich der Tatbestandsvoraussetzungen, auf denen die Rechtsfolge der Dienstbarkeitseinräumung nach § 111 Abs. 4 Satz 1 WRG 1959 beruhte.

Im Beschwerdefall galt nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 zu Gunsten der MP und zu Lasten u.a. des Beschwerdeführers die Dienstbarkeit für die Verlegung des Ortskanals auf seinen Grundstücken als eingeräumt. Dieses Projekt hat die MP in der bewilligten Gestalt aber nicht verwirklicht. Sie hat den Ortskanal vielmehr in Abweichung von der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung auf öffentlichem Gut verlegt und beabsichtigt nunmehr, die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Inanspruchnahme seiner Grundstücke nicht mehr für die Verlegung des Ortskanals, sondern nur eines Abzweigers bis zu den Wohnobjekten des Beschwerdeführers auszunutzen. Für ein solches Vorhaben aber wurde, worin dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, der MP im Bewilligungsbescheid des LH vom 4. August 1995 kein Recht eingeräumt. Dies ergibt sich im Beschwerdefall mit aller Deutlichkeit auch aus dem Wortlaut der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 9. Mai 1995 abgegebenen Erklärung, in deren Punkt 7 ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Servitute nur insoweit in Anspruch genommen werden dürfen, als diese dem vorgelegten Projekt entsprechen. Nur auf der Basis dieser Erklärung des Beschwerdeführers wurde die mit Spruchpunkt II. des Bescheides des LH vom 4. August 1995 festgestellte Dienstbarkeitseinräumung nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 wirksam. Dass die von der MP nunmehr beabsichtigte Führung bloß eines Kanalastes bis zu den Gebäuden des Beschwerdeführers ausschließlich jenen Verlauf hat, dem der Beschwerdeführer auf der Basis einer Führung des Gesamtkanales über seine Grundstücke zugestimmt hat, kann daran nichts ändern. Die auf der Zustimmung zu einem Vorhaben beruhende Dienstbarkeitsbegründung nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 hat Geltung nur für das Vorhaben, dem vom Betroffenen die Zustimmung erteilt worden war. Dem von der MP geänderten Vorhaben hat der Beschwerdeführer nicht zugestimmt, eine Übertragung der Zustimmung des Beschwerdeführers zum bewilligten Projekt auf das von der MP geänderte Projekt kommt rechtlich nicht in Betracht.

Ob ein die Einräumung eines Zwangsrechtes rechtfertigendes öffentliches Interesse auch an der Herstellung des nunmehr nur noch vorgesehenen Kanalastes über Grundstücke des Beschwerdeführers besteht, war im Beschwerdefall, in dem es ausschließlich um die Frage des Bestehens einer Duldungspflicht des Beschwerdeführers kraft eingeräumter Dienstbarkeit zur Realisierung des abgeänderten Projektes geht, nicht zu prüfen. Ebenso wenig war die in den Gegenschriften angesprochene technische Unzulänglichkeit der derzeitigen Abwasserentsorgung der Objekte des Beschwerdeführers rechtlich von Belang.

Da die nach dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH vom 4. August 1995 als eingeräumt anzusehende Dienstbarkeit die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers einer Inanspruchnahme seiner Grundstücke für das abgeänderte Objekt nicht trägt und der MP dem Beschwerdeführer gegenüber bislang auch kein Zwangsrecht eingeräumt wurde, erweist sich die dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochene Duldungsverpflichtung im angefochtenen Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war demnach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Oktober 1999

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070019.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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