Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.08.2018Index
10/01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Das prozessuale Verfolgungshindernis der außerberuflichen Immunität fällt mit dem Ende der Mitgliedschaft zum Nationalrat weg, sodass nach dem Ausscheiden aus dem Nationalrat eine Verwaltungsstrafe (im vorliegenden Fall wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs 2 StVO 1960) verhängt werden kann – selbst wenn die Übertretung zu einem Zeitpunkt begangen wurde, in dem die Beschwerdeführerin noch Abgeordnete zum Nationalrat war.
Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung, verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, Immunität, Abgeordnete, Nationalrat, Mandatar, innerer, sachlicher Zusammenhang, parlamentarische Pflichten, Verfolgungshindernis, außerberufliche Immunität, Ausscheiden aus dem Nationalrat, Ende der ImmunitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.30.1916.2018Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018