Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.08.2018Index
10/01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung (im vorliegenden Fall nach § 20 Abs 2 StVO 1960), die von einer Abgeordneten zum Nationalrat auf dem Weg zu einem Informanten begangen wird, steht nicht in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit den parlamentarischen Verpflichtungen eines Mandatars, weshalb eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung auch ohne Zustimmung des Nationalrates nach Art 57 Abs 3 B-VG erfolgen kann.
Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung, verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, Immunität, Abgeordnete, Nationalrat, Mandatar, innerer, sachlicher Zusammenhang, parlamentarische Pflichten, Verfolgungshindernis, Informant, Zustimmung des Nationalrates,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.30.1916.2018Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018