TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/6 LVwG 30.16-3419/2017

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Veröffentlicht am 06.08.2018
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Entscheidungsdatum

06.08.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litn
StVO 1960 §7 Abs4
StVO 1960 §53 Abs1 Z11

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Mag. AB C, geb. xx, vertreten durch E – F, Anwaltskanzlei – XX, D, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 14.12.2017, Belegnr.: 400000372118/ERM,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.   Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

a b g e w i e s e n .

II.  Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

III.  Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2017, obige Zahl wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen YY am 28.08.2017, um 12.53 Uhr, in G, Hgasse, auf einer im Ortsgebiet gelegenen Vorrangstraße mit Gegenverkehr am linken Fahrbahnrand abgestellt, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 lit n StVO iVm § 7 Abs 4 StVO verletzt. Nachdem die Voraussetzung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kumulativ gegeben sei, werde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 iVm Abs 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass eine Vorrangstraße ende, wenn die Behörde eine Sackstraße anordnet. Damit habe jedenfalls das Zufahrverbot zum linken Fahrbahnrand zwingend keine Bedeutung, weil sonst schon das Umkehren unmöglich wäre. Gleiches gelte für das Parken.

Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen:

Bei der Entscheidung, die gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung getroffen werden kann, ist von folgenden Feststellungen auszugehen:

Am 28.08.2017, um 12.53 Uhr, stellte der Beschwerdeführer, Herr Mag. AB C den PKW mit dem Kennzeichen YY in der Hgasse, am linken Fahrbahnrand ab.

Bei der Hgasse handelt es sich laut Verordnung A 10/1 18947/2003-2 um eine Vorrangstraße.

Im Bereich der Tatörtlichkeit war durch Verordnung der Stadt Graz vom 02.08.2017 in Zusammenhang mit Arbeiten gemäß § 53 StVO eine Sackgasse an der Örtlichkeit Hgasse, beidseitig, in Fahrtrichtung Westen nach der Einmündung der Mgasse verordnet. Die Verordnung war in der Zeit von 11.08.2017 bis 08.09.2017 gültig.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bestritt dabei nicht, das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit auf die beschriebene Weise abgestellt zu haben.

Rechtliche Beurteilung:

§ 24 Abs 1 lit n StVO:

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

n)  auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können.

§ 7 Abs 4 StVO:

(4) Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Bei starkem Verkehr, auf unübersichtlichen Straßenstellen, auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen mit Gleisen von Schienenfahrzeugen ist das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten.

§ 2 Abs 1 Z 3b StVO:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

3b.

Einbahnstraße: eine Straße, deren Fahrbahn für den Verkehr in einer Richtung bestimmt ist.

§ 53 Abs 1 Z 11 StVO:

(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:

11. „SACKGASSE“

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Durchfahrt durch eine Straße nicht möglich ist. Es kann der Anlage der Straße entsprechend angebracht werden.

Wie sich aus § 7 Abs 4 StVO eindeutig ergibt, ist das Zufahren zum linken Fahrbahnrand auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet außer in Einbahnstraßen verboten. Unbestritten ist, dass an der gegenständlichen Tatörtlichkeit keine Einbahnstraße verordnet wurde. In Einbahnen ist daher grundsätzlich das Zufahren zum linken Fahrbahnrand und das Hinausfahren über den Fahrbahnrand zulässig.

Die für Einbahnstraßen vorgesehene Sonderregelung des § 7 Abs 4 StVO gilt ausschließlich auf Grund dessen, dass es in diesem Fall zum Wegfall des zu beachtenden Gegenverkehrs für alle in diesem Satz angeführten Fälle kommt. Gerade dies trifft im gegenständlichen Fall nicht zu, weshalb auf Grund des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes keine Ausnahme für Sackgassen besteht

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festhält, ist unter Zufahren zum linken Fahrbahnrand zu verstehen, dass der Fahrzeuglenker –wie im gegenständlichen Fall vorliegend – beabsichtigt, dort anzuhalten. Unter Zufahren zum linken Fahrbahnrand ist somit zu verstehen, dass der Fahrzeuglenker beabsichtigt, entweder parallel zum Fahrbahnrand oder – bei Vorhandensein entsprechender Bodenmarkierungen – schräg zu diesem zu halten oder zu parken (OGH vom 24.09.1970, ZVR 1971/69).

Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen YY am 28.08.2017, um 12.53 Uhr, in G, Hgasse, auf einer Vorrangstraße am linken Fahrbahnrand abgestellt hat.

Auch wenn im vorliegenden Fall der nunmehrige Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich auf Grund der Verordnung einer Sackgasse um keine Vorrangstraße mehr handelt, so ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die Verordnung einer Sackgasse die Kennzeichnung als Vorrangstraße nicht automatisch beseitigt.

Die Behauptungen des nunmehrigen Beschwerdeführers reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus und der Beschwerdeführer daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht somit zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges eine Übertretung des § 24 Abs 1 lit n StVO sowohl subjektiv als auch objektiv zu verantworten hat.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend nichts und als mildernd nichts angenommen. Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 iVm Abs 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, von der Fortführung oder Einleitung des Strafverfahrens abgesehen oder die Einstellung verfügt zu werden.

Gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann in den Fällen der Z 4 anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Die Schuld des Beschuldigten ist aber nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dies trifft im Beschwerdefall nicht zu. Da die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kumulativ vorliegen müssen, war daher der Ausspruch einer Ermahnung nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark grundsätzlich nicht zulässig.

Auf Grund des Verbotes der „reformatio in peius“ war jedoch die Verhängung einer Strafe nicht zulässig, weshalb der von der belangten Behörde erlassene Bescheid zu bestätigen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Punkt II. und III.:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zufahren, Fahrbahnrand, Sackstraße, Vorrangstraße, linker Fahrbahnrand, Einbahnstraße, Sackstraße hebt nicht Vorrangstraße auf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.16.3419.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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