Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des US in G, vertreten durch Dr. Irmgard Kramer, Rechtsanwältin in Graz, Keplerstraße 68, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Februar 1999, Zl. 3-30.40 330-99/2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft K, zu Handen des Obmannes JA, K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (BH) vom 22. Juni 1998 gemäß §§ 74 Abs. 1 lit. a und 2 WRG 1959 anerkannte mitbeteiligte Partei (mP), eine Wassergenossenschaft, beantragte mit Eingabe vom 5. Mai 1998 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer genossenschaftlichen biologischen Abwasserreinigungsanlage mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet auf den Grundstücken Nr. 194 und Nr. 195 je KG K. und die Einleitung der biologisch gereinigten häuslichen Abwässer in einen Vorflutgraben auf dem letztgenannten Grundstück. Der als Vorfluter vorgesehene unbenannte linksseitige Zubringer zur Laßnitz mündet nach ca. 1 km in einen Fischteich, für welchen ein vom Beschwerdeführer beanspruchtes Wasserbenutzungsrecht im Wasserbuch eingetragen ist.
In der über diesen Antrag abgeführten mündlichen Verhandlung vom 9. November 1998 wendete der Beschwerdeführer ein, durch das beantragte Vorhaben werde sich die Wassergüte dieses Fischteiches verschlechtern.
Der von der BH beigezogene limnologische Amtssachverständige kam unter Berücksichtigung der organischen Summenparameter (CSB und TOC), des projektierten BSB5-Gehaltes sowie nach Beurteilung des Abbaues des Ammonium-/Ammoniak-Stickstoffes zum Ergebnis, dass bei Einhaltung des projektierten Maßes der Einleitungsmengen und der maximalen Emissionswerte eine nachhaltige Beeinflussung der Wassergüte des Fischteiches nicht zu besorgen sei. Auch aus hygienischer Sicht schloss der zuständige Sachverständige eine nachhaltige Beeinflussung der Wasserqualität dieses Teiches durch den Betrieb der beschwerdegegenständlichen Kläranlage aus. Der hydrogeologische Amtssachverständige erhob ebenfalls keine Einwände gegen die Errichtung und den Betrieb der hier zu beurteilenden Anlage. Aufgrund der Ergebnisse dieser Gutachten äußerte auch der amtsärztliche Sachverständige keine Bedenken gegen die geplante Einleitung in den Vorfluter.
Mit Bescheid der BH vom 25. November 1998 wurde die beantragte wasserrechtliche Bewilligung befristet bis zum 31. Dezember 2010 unter Auflagen erteilt. Ausgehend von den vorerwähnten Gutachten führte die BH aus, das Maß der Wasserbenutzung werde durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht beeinträchtigt. Mit einer nachteiligen Beeinflussung der Wassergüte des Fischteiches sei nicht zu rechnen, zumal schon im Verlauf des Gerinnes bis zur Einmündung in diesen Teich ein ausreichender Abbau von Abwasserinhaltsstoffen im Vorfluter erfolgen werde. Klar sei, dass nicht nur jene Abwasserinhaltsstoffe zu einer nachteiligen Beeinflussung der Wassergüte führen könnten, hinsichtlich deren entsprechende Grenzwerte vorgeschrieben worden seien. Allein schon aus diesem Grunde sei die erteilte Bewilligung befristet worden, um die entsprechenden Erfahrungswerte zu sammeln.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 12. Februar 1999 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten eines limnologischen Amtssachverständigen folgenden Inhaltes zugrunde:
"In der Begründung der gegenständlichen Berufung gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ... wird hinsichtlich der limnologischen Begutachtung ausgeführt, dass der limnologische Amtssachverständige von einer gleich bleibend geringen Fließmenge und Fließgeschwindigkeit des Vorfluters (unbenanntes Gerinne) ausgegangen sei und die Auswirkungen höherer Abflussmengen und Fließgeschwindigkeiten nicht berücksichtigt habe. Das limnologische Gutachten sei daher unvollständig bzw. mangelhaft, da es bei Änderung der obgenannten Randbedingungen durchaus möglich sei, dass es zu einer erhöhten Belastung des Gerinnes und damit auch des R.-Teiches komme.
Dazu können folgende, wegen ihres grundsätzlichen und allgemein gültigen Charakters im Gutachten des obgenannten Bescheides selbstverständlich nicht ausgeführte Erläuterungen gegeben werden:
Der Belastungseintrag in einen Vorfluter stellt eine konstante Größe dar, die sich aus den bescheidmäßig festgelegten maximalen Emissionswerten und maximalen Einleitmengen ergibt. Eine Überschreitung dieser Frachten ist nicht zulässig und daher in der gutachtlichen Bewertung nicht zu berücksichtigen.
Die tatsächliche Erhöhung der Belastungskonzentration in einem Vorfluter errechnet sich aus der (konstanten) Belastungsmenge in der Zeiteinheit dividiert durch die (variable) Wassermenge des Vorfluters in der Zeiteinheit. Wenn man nun den allgemeinen Denkgesetzen folgt, ergibt sich daraus, dass die Belastungskonzentrationen mit zunehmender Wasserführung geringer werden.
Zur Erfassung der deutlichsten Auswirkung an einer Abwassereinleitung (Grundsatz der sogen. 'worst-case' Beurteilung) ist nach den einschlägigen Richtlinien (vorläufige Richtlinie für die Begrenzung von Immissionen in Fließgewässern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;
Immissionsverordnungsentwurf) der Immissionsbetrachtung ein typischer Niederwasserabfluss, nämlich der Q95%-Abfluss zugrunde zu legen. Betrachtungen für höhere Wasserführungen erübrigen sich, da diese geringere Auswirkungen ergeben würden. Im vorliegenden Fall wurde vom limnologischen Amtssachverständigen aufgrund der Ergebnisse der örtlichen Erhebung der metereologischen Gutachten des hydrographischen Landesdienst ... errechnete Q95%-Wert von 1,3 l/sec sogar auf 0,5 l/sec reduziert.
Zu den Auswirkungen der Fließgeschwindigkeiten ist anzuführen, dass Veränderungen der Fließgeschwindigkeiten direkt proportional zu den Wasserführungen sind, d.h. eine Erhöhung der Fließgeschwindigkeit ist nur im Zusammenhang mit einer Erhöhung der Wasserführung eines Fließgewässers als denkmöglich zu bezeichnen. Voraussetzung dafür stellt eine im Wesentlichen gleich bleibende Gewässermorphologie dar. Die Begutachtung hat von den in der Natur gegebenen Verhältnissen auszugehen und daher allein die derzeit vorhandene Bachbettgestalt (und nicht eine hypothetische, irgendwann in der Zukunft z.B. durch menschliche Eingriffe mögliche Veränderung) als eine im Wesentlichen unveränderliche Konstante zu werten.
In weiterer Folge lässt sich wiederum, den allgemeinen Denkgesetzen folgend, unschwer ableiten, dass bei Ansteigen der Fließgeschwindigkeiten die Konzentrationen der von der gegenständlichen Kläranlage ausgehenden Belastungen im Vorfluter abnehmen. Eine gesonderte Betrachtung der Belastungsverhältnisse in einem Vorfluter bei zunehmenden Fließgeschwindigkeiten ist daher nicht erforderlich.
Hinsichtlich der vom limnologischen Amtssachverständigen durchgeführten Bewertung der Selbstreinigungs- bzw. Abbauvorgänge auf der Fließstrecke des Gerinnes von der vorgesehenen Einleitstelle bis zur Mündung in den R.-Teich ist zu erläutern, dass bei höheren Fließgeschwindigkeiten einerseits die Abbauleistungen wegen der geringeren Fließzeiten (Aufenthaltszeiten) vermindert werden, andererseits aber geringere Ausgangskonzentrationen gegeben sind (siehe oben).
...
Stehende Flachgewässer, wie der R.-Teich, unterliegen nach dem natürlichen Lauf der Dinge einer relativ raschen Eutrophierung und wären ohne teichwirtschaftliche Nutzung, d.h. ohne den regelmäßigen Rhythmus von Entleeren und Bespannen schon längst verlandet bzw. versumpft. Die teichwirtschaftliche Nutzung bedingt aber auch eine der Nutzungsintensität entsprechende Zufütterung, d.h. den Eintrag von sauerstoffzehrenden Substanzen und von Nährstoffen. Dieser Eintrag ist bei einer nur einigermaßen wirtschaftlichen Nutzung so groß, dass in der Regel die Nährstoffeinträge über die Zuflüsse nicht für den Eutrophierungsgrad des Teiches bestimmend sind. Die Gefahr des 'Kippens', d.h. einer plötzlichen totalen Sauerstoffzehrung mit dem damit verbundenen Fischsterben stellt im Übrigen ein traditionelles Problem der Karpfenteichwirtschaft dar.
Um die diesbezüglichen Belastungsverhältnisse zu verdeutlichen ist darauf hinzuweisen, dass bei intensiver Nutzung mit Futtermittelgaben von 50 kg/d und ha gerechnet wird. Aber auch wenn man nur eine eher geringe Futtermenge von 10 kg/d und ha veranschlagt, so ergibt dies beim ca. 10 ha großen R.-Teich einen täglichen Eintrag von ca. 100 kg von Nährstoffen und sauerstoffzehrenden Substanzen in das Gewässer. Vergleicht man dazu die laut Bewilligungsbescheid maximale BSB5-Einleitmenge pro Tag von 200 g (20.000 l maximale Tagesmenge x 10 mg/l BSB5), so erkennt man, dass der Eintrag von Belastungsstoffen durch die gegenständliche Abwassereinleitung (auch ohne Einrechnung der Selbstreinigung des Gerinnes auf der Fließstrecke bis zum Teich) als marginal im Verhältnis zu den Einträgen durch die Futtermittel zu bezeichnen ist.
Der Trophiegrad des R.-Teich wird bei konsensgemäßem Betrieb der gegenständlichen Kläranlage wie bisher im entscheidenden Ausmaß von der Fütterungsintensität bestimmt werden. Auch ein allfälliges 'Umkippen' des Teiches nach Inbetriebnahme der gegenständlichen Kläranlage wird man nicht von vorne herein und nicht ohne Weiteres auf die Einleitung biologisch gereinigter Abwässer aus dieser Anlage in einen Teichzubringer zurückführen können."
In der Begründung führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund dieses ergänzenden Gutachtens aus, dass schon die erstinstanzliche Behörde richtig ausgeführt habe, die Vermeidung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Wassers sei im öffentlichen Interesse wahrzunehmen; dem wasserrechtlichen Unterlieger komme diesbezüglich keine Parteistellung zu. Bezüglich allfälliger nachteiliger Einwirkungen seien aber ausreichend Gutachten eingeholt worden. Die nunmehrigen Erläuterungen des Amtssachverständigen zeigten, dass durch das bewilligte Projekt und bei konsensgemäßem Betrieb es zu keiner wesentlichen Veränderung der Wasserqualität kommen werde. Eine Verminderung des Maßes der wasserrechtlichen Bewilligung des Unterliegers sei nicht behauptet worden und sei auch nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer könne nicht von vornherein davon ausgehen, dass ein bewilligtes Projekt vom Konsensinhaber nicht bescheidgemäß ausgeführt und betrieben werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stützt seine Parteistellung in dem der Beschwerde zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf ein ihm zustehendes Wasserbenutzungsrecht an dem Fischteich, welcher von dem der bewilligten Kläranlage dienenden Vorfluter gespeist wird. Der Beschwerdeführer beanspruchte somit Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959. Demnach sind u.a. Parteien diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs. 2) durch das Vorhaben berührt werden. Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.
Entgegen der von der belangten Behörde und der BH vertretenen Rechtsansicht kann eine Beeinträchtigung (Verletzung) dieser Rechte nicht nur durch quantitative Veränderungen des Wasserhaushaltes, sondern auch durch qualitative Veränderungen erfolgen, wenn diese die Ausübung des bestehenden Rechtes und den Betrieb der wasserrechtlich bewilligten Anlagen nachteilig berühren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 98/07/0004).
Der angefochtene Bescheid leidet aber trotz der als nicht zutreffend erkannten Rechtsansicht der belangten Behörde an keiner Rechtswidrigkeit, weil die belangte Behörde aufgrund der Einwendung des Beschwerdeführers die Möglichkeit der Gefährdung des vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtes geprüft hat und aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten zutreffend zum Ergebnis gelangt ist, dass durch die Ausübung der von der mP begehrten wasserrechtlichen Bewilligung eine Beeinträchtigung der Wasserqualität des R.-Teiches nicht eintreten wird. Nicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung des vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtes reicht zur Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages aus, vielmehr ist eine Abweisung nur dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behauptete Beeinträchtigung im Verfahren hervorkommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/07/0119, mit weiteren Nachweisen). Der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt, es sei bereits eine zentrale Kläranlage in der Gemeinde vorhanden und daher die beschwerdegegenständliche biologische Kläranlage der mP nicht erforderlich, berührt einerseits keine einer Partei im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zukommenden wasserrechtlich geschützten subjektiv-öffentlichen Rechte, andererseits hat dieser Umstand auf die Bewilligungsfähigkeit der hier zu beurteilenden Anlage keinen Einfluss.
Der auch schon in der Berufung vorgetragene Hinweis in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte die Auswirkungen einer allfälligen Überschreitung der Emissionswerte auf die vorhandenen Gewässer nicht näher geprüft, entbehrt schon deshalb einer Relevanz, weil in der Auflage Punkt 27 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der BH vom 25. November 1998 ausdrücklich angeordnet ist, welche Grenzwerte das aus der Reinigungsanlage in den Vorfluter abgeleitete Abwasser enthalten darf. Eine Überschreitung dieser Grenzwerte ist nicht zulässig und von der Bewilligung auch nicht erfasst.
Fragen des Landschaftsschutzes und der Erhaltung der Landschaftsschutzgebiete betreffen keine wasserrechtlich geschützten subjektiv-öffentlichen Rechte einer Partei im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 und können demnach vom Beschwerdeführer erfolgreich nicht aufgegriffen werden. Die nicht näher begründeten Ausführungen in der Beschwerde, durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung käme es auch zu einer "Verminderung des Maßes der wasserrechtlichen Bewilligung des Unterliegers" wird erstmals in der Beschwerde aufgestellt. Mit diesem - auch in der Sache nicht einsichtigen - Vorbringen ist der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladene Beschwerdeführer jedenfalls präkludiert.
Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung seiner Beschwerde eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, dass die belangte Behörde kein "fischereibiologisches" Gutachten eingeholt habe, ist auf die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz und der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zu verweisen, aus denen - in einer für den Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise - hervorgeht, dass durch die bewilligte Kanalisationsanlage keine Beeinträchtigung des R.-Teiches des Beschwerdeführers eintreten werde. Wird aber bei konsensgemäßem Betrieb der bewilligten Anlage die Wasserqualität dieses Teiches nicht negativ beeinflusst, kann die bewilligte Anlage auf den in diesem Teich befindlichen Fischbestand und die sonstigen Lebewesen bzw. Mikroorganismen keinen Einfluss haben. Die Einholung eines fischereibiologischen Gutachtens war daher nicht geboten. Durch die Ergänzung des limnologischen Gutachtens im Berufungsverfahren wurde zweifelsfrei klargelegt, dass eine das Wasser des R.-Teiches negativ beeinflussende Qualitätsveränderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht begründet entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die fachkundigen Ausführungen in diesem Gutachten keine Bedenken.
Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070049.X00Im RIS seit
12.11.2001