Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
NAG 2005 §11 Abs2 Z2Rechtssatz
Wenn die Behörde die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller angegebenen Unterkunft in Zweifel zieht, hat sie Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. VwGH 97/19/1352). Allgemein gültige Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen nicht. Auch „beengte Wohnverhältnisse“ können ortsüblich sein (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Prognose; ortsübliche Unterkunft; Familienrichtsatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1481.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018