RS Lvwg 2018/8/1 LVwG-AV-1481/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z2
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §19 Abs10
ASVG §293 Abs1

Rechtssatz

Wenn die Behörde die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller angegebenen Unterkunft in Zweifel zieht, hat sie Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. VwGH 97/19/1352). Allgemein gültige Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen nicht. Auch „beengte Wohnverhältnisse“ können ortsüblich sein (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Prognose; ortsübliche Unterkunft; Familienrichtsatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1481.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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