RS Lvwg 2018/8/2 LVwG-S-1105/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

AuslBG §2 Abs2
AuslBG §28 Abs1 Z4
AuslBG §18

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine Beauftragung mittels Werkvertrags oder eine Arbeitskräfteüberlassung anzunehmen ist, ist nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH Ra 2017/11/0068), bei der insbesondere die vom EuGH in der Rs Martin Meat (EuGH C-586/13, Martin Meat) angesprochenen Kriterien zu berücksichtigen und zu gewichten sind: Von entscheidender Bedeutung sind demnach insbesondere die Fragen, ob ein für einen Werkvertrag essenzieller „gewährleistungstauglicher“ Erfolg vereinbart wurde, ob also die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der Leistung trägt (EuGH C-586/13, Martin Meat Rn 35 ff), wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt (EuGH C-586/13, Martin Meat Rn 38) und von wem die Arbeitnehmer die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten erhalten (EuGH C-586/13, Martin Meat Rn 40).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigung; Arbeitgeber; Werkvertrag; Arbeitskräfteüberlassung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1105.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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