Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
AuslBG §2 Abs2Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob eine Beauftragung mittels Werkvertrags oder eine Arbeitskräfteüberlassung anzunehmen ist, ist nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH Ra 2017/11/0068), bei der insbesondere die vom EuGH in der Rs Martin Meat (EuGH C-586/13, Martin Meat) angesprochenen Kriterien zu berücksichtigen und zu gewichten sind: Von entscheidender Bedeutung sind demnach insbesondere die Fragen, ob ein für einen Werkvertrag essenzieller „gewährleistungstauglicher“ Erfolg vereinbart wurde, ob also die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der Leistung trägt (EuGH C-586/13, Martin Meat Rn 35 ff), wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt (EuGH C-586/13, Martin Meat Rn 38) und von wem die Arbeitnehmer die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten erhalten (EuGH C-586/13, Martin Meat Rn 40).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigung; Arbeitgeber; Werkvertrag; Arbeitskräfteüberlassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1105.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018