Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
AuslBG §2 Abs2Rechtssatz
Für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ist nicht entscheidend, ob für die Tätigkeit ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb (vgl. VwGH 2007/09/0366).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigung; Arbeitgeber; Werkvertrag; Arbeitskräfteüberlassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1105.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018