Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
AuslBG §2 Abs2Rechtssatz
Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG kann auch bei bloß kurzfristigen Arbeitsleistungen und auch dann vorliegen, wenn sie nur für Naturalleistungen erbracht werden (vgl. VwGH 97/09/0089).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigung; Arbeitgeber; Werkvertrag; Arbeitskräfteüberlassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1105.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018