Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
AuslBG §2 Abs2Rechtssatz
Der in § 2 Abs. 2 AuslBG angeführte Beschäftigungsbegriff trägt vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung. Er umfasst jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit, gleichgültig, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt, wie dies zum Beispiel auf ausländische Arbeitskräfte oder ausländische arbeitnehmerähnliche Personen, die in Österreich als sogenannte betriebsentsandte oder überlassene Arbeitskräfte tätig werden, zutrifft.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigung; Arbeitgeber; Werkvertrag; Arbeitskräfteüberlassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1105.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018