Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
AuslBG §2 Abs2Rechtssatz
Unter „Arbeitgeber“ sind nicht nur Vertragspartner eines schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrages zu verstehen, sondern alle, die Leistungen entgegennehmen, die für sie in wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht werden oder deren Nutzen sie lukrieren.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigung; Arbeitgeber; Werkvertrag; Arbeitskräfteüberlassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1105.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018