Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Mit Bescheid vom 28.12.2005, ***, erteilte die
Bezirkshauptmannschaft Tulln der A GmbH, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage am Standort ***, auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***,
durch
? Errichtung und Betrieb eines Hallenzubaus (Produktionshalle für Beton-Tunnelauskleidungen)
? Einbau einer Schlosserei mit maschineller Einrichtung und Lagerräumen
? Erweiterung bzw. Austausch der maschinellen Einrichtungen in der Maschinenhalle, im Mischwerk und im Technikraum (u.a. Zementsilo)
? Einrichtung eines Öl- und Schmiermittellagers und einer Hausdieseltankanlage
? Schaffung von Freilager?ächen für Betonwaren und Rohstoffe (Kies und Schotter)
? Errichtung eines 32 t Portalkranes westlich der Werkshalle und eines 20 t Laufkranes in der Werkshalle
? Einsatz von Staplern und Radlader für den innerbetrieblichen Verkehr
unter Verweis auf eine im Bescheid näher angeführte Projektbeschreibung sowie
den dem Bescheid angeschlossene Projektunterlagen.
Dagegen haben
? B, ***, ***,
? C, damals ***, ***,
? D, ***, ***,
? E, ***, ***, ***,
? F, ***, ***,
? G, ***, ***,
? H, ***, ***,
? I, ***, ***,
? J, ***, ***,
? K, ***, ***,
? L, ***, ***,
? M, ***, ***,
? N, ***, ***,
? O, ***, ***,
? P, ***, ***, und
? Q, ***, ***
Berufungen erhoben, die nunmehr als Beschwerden zu werten sind.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über diese Beschwerden zu Recht erkannt:
1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Genehmigung statt auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG *** nunmehr auf den Grundstücken ***, EZ *** und ***, EZ ***, KG ***, erteilt wird.
2. Das Projekt wird entsprechend dem Gutachten der R GmbH vom Jänner 2009, Projekt Nr. *** betreffend die Befeuchtung der unbefestigten Fahrflächen ergänzt. Als emissionsmindernde Maßnahme ist die Befeuchtung der unbefestigten Fahrflächen bei Trockenheit (vier Mal täglich mittels Vakuumfass) vorgesehen. Dies entspricht rechnerisch etwa 2l/m² und h.
Auf dem Lagerplatz werden projektgemäß nur Betonfertigteile, Kies und Schotter (gewaschen) gelagert.
3. Die Auflage 29 wird wie folgt abgeändert:
„Auf dem gesamten Betriebsareal ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h vorzusehen. Dazu ist nachweislichen mindestens einmal jährlich eine Mitarbeiterunterweisung durchzuführen. Die Nachweise darüber sind für die Behörde zur Einsicht bereitzuhalten.“
4. Die Projektbeschreibung wird dahingehend präzisiert, dass die Betriebszeit von Montag bis Samstag 6.00 bis 22.00 Uhr beträgt. An Sonn- und Feiertagen ist kein Betrieb.
5. Die Projektbeschreibung des angefochtenen Bescheides wird wie folgt geändert:
„Anstelle der 16 Stück Tübbingschalungen mit Preßluftaußenrüttlern zur Herstellung von Kreissegmenten werden nunmehr 16 Tübbingschalungen mit elektrischen Außenrüttlern zur Herstellung von kreisrunden Betonelementen verwendet werden.
In der gegenständlichen Halle werden 16 Schalungen gelagert, wobei pro Produktionstag maximal 6 Schalungen mit Beton befüllt werden. Jede der zu befüllenden Schalungen wird mit max. 10 elektrischen Außenrüttlern bestückt und ist auf Schwingelementen zur Vibrationsdämpfung montiert. Der Rüttelvorgang pro Schalung beträgt maximal 6 Minuten, woraus eine maximale Rütteldauer von 36 Minuten pro Tag resultiert. Es werden nur mit Beton bedeckte Rüttler betrieben.
Bei allen Schalungen werden Rüttler der Type Wacker ARFM 08 an einem Frequenzumrichter mit 42 V bei 200 Hz betrieben, wobei pro Schalung bis zu 10 Rüttler montiert sind.“
6. Weiters wird Folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben:
„30. Die öffenbaren Elemente der neuen Halle sind während des Betriebes der Rüttler geschlossen zu halten.“
7. Die Nachweise zur Erfüllung der Auflagenpunkte 26 und 27. sind der Bezirkshauptmannschaft Tulln bis 31.12.2018 vorzulegen.
8. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
9. Das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer C wird eingestellt.
10. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
An gegenständlichen Betriebsstandort besteht seit ca. 1963 eine Betriebsanlage (ursprünglich: Lagerhalle, Schotterbrechanlage, Betonmischanlage, Betonwerk, Treibstofftankstelle, Aufstellung verschiedener Maschinen, Gasheizungsanlage).
Mit Schreiben vom 29.06.2005 hat die A GmbH (künftig: Konsenswerberin) die Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Änderung ihrer Betriebsanlage beantragt.
Am 17.10.2005 hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln dazu eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der unter anderem der Beschwerdeführer B teilgenommen hat. Dort haben die Amtssachverständigen für Maschinenbau und Lärmtechnik die Projektunterlagen für ergänzungsbedürftig erachtet.
Mit Schreiben vom 07.12.2005 hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln für den 21.12.2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. In der Kundmachung wurde auf die Präklusionsfolgen hingewiesen.
Mit Schreiben vom 12.12.2005 haben Frau D und Herr C (mit Adresse ***, ***) unter anderem vorgebracht, dass nicht alle Anrainer der ***- sowie der *** verständigt worden seien. Sie befänden sich in einem Wohngebiet und seien täglich unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Einem geplanten 3-Schicht-Betrieb werde nicht zugestimmt. Unter gewissen Schallschutzmaßnahmen wären sie mit einer Arbeitszeit von 7 – 17 Uhr einverstanden. Der von Herrn S (lärmtechnischer Projektant) errechnete Ruhepegel in der Zeit von 0 – 0,30 Uhr liege beim Haus *** bei 17 – 19 Dezibel. Dieser Pegel werde aber um ein Vielfaches überschritten. Im Sommer könne weder der Garten genutzt werden, noch in der Nacht das Fenster geöffnet werden. Es würden hier auch Menschen leben, die einer verantwortungsvollen Arbeit nachgehen müssten und in der Nacht keinen Schlaf fänden. Frau K (***) erkläre sich mit diesem Schreiben einverstanden. Das Schreiben war von D und C sowie von F und E unterfertigt. Diese beiden würden mit dem Schreiben D und C Vertretungsvollmacht erteilen. Beigelegt war eine Vertretungsvollmacht von H und G, ***, ***, ***. Weiters haben diese erklärt, dass sie sich mit dem Schreiben von D und C einverstanden erklären würden.
Im Schreiben vom 18.12.2005 haben die Beschwerdeführer M und N folgendes ausgeführt:
„
? Gemäß Verhandlungsschrift vom 17.10.2005 soll ein Amtssachverständiger für Gewässerschutz und Luftreinhaltung bei der gewerbebehördlichen Verhandlung am 21.12.2005/Beginn 9 Uhr anwesend sein. Sollte das Erscheinen dieser Personen nicht möglich sein, erfolgt eine Nachverhandlung zu einem späteren Zeitpunkt. Dies wurde am 12.12.2005/14:30 Uhr zwischen Herrn O als Anrainer mit Frau U als Verhandlungsleiterin der Bezirkshauptmannschaft Tulln besprochen.
? Ebenfalls sollte ein Amtssachverständiger für Gesundheitswesen bei der oben angeführten Verhandlung anwesend sein; sonst wie vor.
Zur Beachtung: Lärm-, Luft- und Bodenverschmutzungen sind gesundheitsschädlich
? Aufgrund der neuen Betriebssituation, die etwa eine Verdoppelung der Maschinenkapazität so wie die Zement- und Schotterbewegung innerhalb der Produktionshallen und im Außenbereich des Betriebsgeländes darstellen, ist auch eine Erhöhung der Belastung durch Schallimmissionen (16 Stück neue Betonrüttler für die Erzeugung von Tübbingen), Luftverschmutzung (Flugsand und Zement) sowie eventuelle Verunreinigung des Grundwassers (diverse alte und neue Transportfahrzeuge) zu erwarten.
? Bei Begehung des Treppelweges am 12.12.2005 zwischen 15:30 - 16:30 Uhr nahe dem Betriebsgelände der Firma A sowie in etwa 700 bis 1000 m Entfernung des Anrainerbereiches (Wohngebiet) an der Ost- sowie Westseite war die Luftschallimmission enorm und nicht zumutbar. Zu dieser Zeit waren bei offenen Toren des Neu- und Altbaues die Rüttler, Hubstapler, Radlader, Lkw, Förderband und die Befüllung des alten Silos mittels Tankzug in Betrieb. Die hohen Immissionen wurden bereits vor Wochen bzw. vor Monaten von den Anrainern, an vielen Stellen wahrgenommen.
Aus diesem Grunde und aus heutiger Sicht ist dem Bauwerber die Betriebsgenehmigung nicht zu erteilen.
Sollte trotzdem seitens der Bezirkshauptmannschat Tulln eine Betriebsgenehmigung erteilt werden, sind entsprechende Maßnahmen wie folgt unbedingt zu beachten und zu erfüllen.
Als Endtermin für die Erfüllung der Auflagen merken wir den 31.03.2006 vor. Die Fertigstellung ist der Behörde schriftlich nachzuweisen und von dieser zu überprüfen.
? Der Emissionsaustritt aus der neuen und alten Fertigungshalle ist gemäß den behördlichen Auflagen zu erfüllen.
? Die 16 Stück neuen Betonrüttler für die Erzeugung von Tübbingen sind mit entsprechenden Dämpfungen (Luft- und Körperschall) sowie die Grundplatten mittels Mafund gegen Körperschall auszustatten. Dies betrifft ebenfalls Bodenfertiger, Rohrmaschinen, Schachtboden- und Schachtringmaschinen usw.
? Körperschall ist unbedingt zu vermeiden um diesen nicht in die Wände, Fenster, Türen und Dachkonstruktion des Neu- und Altbaues gelangen zu lassen.
? Bei notwendigen Schallschutzmaßnahmen ist auf niedrige Frequenzbereiche zu achten.
? Jede Produktion im Freien wird untersagt.
? Die Öffnungen für Transportzwecke in dreiecksform über den Toren des Altbaues - Laufkranbereiche müssen geschlossen werden um Schallimmissionen zu minimieren.
? Die abgetragene Wand des Altbaues an der Ostseite ist in anderer Form zwecks Luftschallausbreitung vom Neubau zum Altbau und anschließend in das Wohngebiet wieder herzustellen.
? Alle Öffnungen für Raumluftzwecke wie Außenluft, Ab- und Fortluftanteile sind mit Schalldämpfern auszustatten.
? Bei Befüllung des bestehenden bzw. des neu zu errichtenden Silos an der Westseite des Altbaues ist so aufzustellen, dass die austretende Luft ebenfalls mit Schalldämpfern ausgestattet werden kann.
? Bei Betrieb des Schremmhammers, der Schlosserei ist die Schallausbreitung zu vermeiden.
? Die Transportfahrzeuge aller Art wie z.B. Hubstapler, Radlader, Lkw im Geländebereich sind in schallgedämmter Ausführung zu betreiben.
? Für den Zeitraum der Transportarbeiten von innen nach außen und umgekehrt müssen alle Maschinen abgeschaltet werden.
? Als Betriebszeit können wir uns vorstellen, dass diese den der ehemaligen Firma T angepasst werden, und zwar Arbeitszeit Montag bis Freitag 7-17 Uhr, Samstag 7-12 Uhr. Absolutes Arbeitsverbot gilt für Sonntag, Feiertag und die Nachtzeit.
? Bei Verschmutzung des Erdreiches durch Ölaustritt und anderen giftigen Stoffen ist das kontaminierte Material den Vorschriften nach vom Verursacher und auf dessen Kosten zu entsorgen und der Behörde schriftlich nachzuweisen.
? Öl- und Schmiermittellager sowie die Hausdieseltankanlage ist den Vorschriften gemäß auszuführen.
Das Tanken in der Hausdieseltankanlage ist nur für betriebliche Nutzung gestattet.
? Wie bereits bekannt ist, wird die W im Verlauf des Jahres 2006 Schallschutzwände im gesamten Streckenbereich *** aufstellen. Hiemit ist eine entsprechende Verminderung der Schallemission zu erwarten. Demzufolge sollen diese Werte des Grundschallpegels bei Tag und Nacht in das derzeitige Gutachten einfließen und berücksichtigt werden.
? Wir machen darauf aufmerksam, dass für die Orte *** eine Brunnenanlage im Nahbereich der *** für die Wasserversorgung geplant und bereits ausgeführt wird. Für das Wasserleitungsversorgungsnetz wird derzeit ein entsprechendes Projekt ausgearbeitet und ab dem Frühjahr 2006 realisiert. Eine entsprechende Sensibilisierung bezüglich der Qualität des Grundwassers ist zu beachten.“
An der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2006 haben sämtliche Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter teilgenommen. Der lärmtechnische Amtssachverständige V hat in der Verhandlung Befund und Gutachten erstattet. Diese sind im wesentlichen in der Projektbeschreibung des angefochtenen Bescheides angeführt. Er hat auch darauf hingewiesen, dass die derzeitige, den Nachbarn bekannte Immissionssituation jedenfalls höher als die zur Genehmigung eingereichte Situation ist. Dies ergäbe sich daraus, dass sowohl die Maschinen in der bestehenden als auch in der neuen Halle bereits betrieben werden und die alte Halle ostseitig nicht an die neue Halle anschließt, wodurch erhebliche Öffnungsflächen entstanden seien, die neue Halle baulich noch nicht fertiggestellt sei und auch Lagerungen im Bereich der östlichen Grundgrenze der Betriebsliegenschaft und auf der (angrenzenden) Liegenschaft X durchgeführt würden. Weiters hat er die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen 26. – 28. für erforderlich erachtet.
Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige Y hat in der Verhandlung Befund und Gutachten erstattet. Diese sind im wesentlichen in der Projektbeschreibung des angefochtenen Bescheides angeführt. Er hat die Vorschreibung der Auflage 29. für erforderlich erachtet.
Der medizinische Amtssachverständige Z hat ausgeführt, dass in Wohngebieten der Kategorie II (Wochenendhausgebiet und ländliches Wohngebiet) ein Dauerschallpegel von 50 dB zulässig sei. Es müsse ein Geräuschcharakteristikazuschlag von 5 dB für das Rüttelgeräusch einberechnet werden. Somit werde der Grenzwert von 50 dB um 2 dB überschritten. Die Zumutbarkeitsgrenze lasse eine Überschreitung des Grenzwertes bis 10 dB zu.
Die technische Gewässeraufsicht AA hat in der mündlichen Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Tulln insbesondere Folgendes ausgeführt:
„Zum letzten Absatz der schriftlich vorliegenden Stellungnahme von Frau N und Herrn M wird seitens der TGA angemerkt, dass das *** der sich in Planung befindlichen öffentlichen Wasserversorgungsanlage *** sich in einer Entfernung von rund 1,5 bis 2 km (ca. 200 m östlich der Traverse) befindet. Die Schutzzone I solcher Wasserversorgungsanlagen wird im Regelfall der 60-Tage-Zone gleichgesetzt. Dies bedeutet, dass bei einer im *** üblichen Grundwassergeschwindigkeit von ca. 2 bis 3 m pro Tag eine Schutzzone I im Ausmaß von rund 120 bis 180 m ausgewiesen wird. Selbst die Vorschreibung bzw. Ausweisung einer weiteren Schutzzone (II und III) würde im gegenständlichen Fall nicht bis auf das Betriebsgelände der Firma A reichen.“
Die Beschwerdeführer haben sich nach Verlesung der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers M vom 18.12.2005 dieser angeschlossen.
Mit Bescheid vom 28.12.2005, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln der A GmbH (Konsenswerberin) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage am Standort ***, auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***,
durch
? Errichtung und Betrieb eines Hallenzubaus (Produktionshalle für Beton-Tunnelauskleidungen)
? Einbau einer Schlosserei mit maschineller Einrichtung und Lagerräumen
? Erweiterung bzw. Austausch der maschinellen Einrichtungen in der Maschinenhalle, im Mischwerk und im Technikraum (u.a. Zementsilo)
? Einrichtung eines Öl- und Schmiermittellagers und einer Hausdieseltankanlage
? Schaffung von Freilager?ächen für Betonwaren und Rohstoffe (Kies und Schotter)
? Errichtung eines 32 t Portalkranes westlich der Werkshalle und eines 20 t Laufkranes in der Werkshalle
? Einsatz von Staplern und Radlader für den innerbetrieblichen Verkehr
unter Verweis auf eine im Bescheid näher angeführte Projektbeschreibung sowie
den dem Bescheid angeschlossene Projektunterlagen.
In der Projektbeschreibung ist unter anderem folgendes vorgesehen:
„Lärmschutztechnische Projektbeschreibung:
Es liegt eine schalltechnische Untersuchung des S vom 20.12.2005, Zahl
*** samt dazugehörigem Lageplan (in dem vor allem die Lage der
Fahrtstrecken im Freigelände dargestellt sind), vor.
In dieser Untersuchung wird die Ermittlung der bestehenden, genehmigten
Betriebslärmimmissionen sowie die Ermittlung der zukünftig zu erwartenden
Immissionssituation beschrieben. Es befindet sich in der Untersuchung auch die
Beschreibung der messtechnischen Ermittlung der derzeit herrschenden
Umgebungsgeräuschsituation.
Der genehmigte Betriebszustand der bestehenden Halle wird im Projekt wie folgt
beschrieben:
? Mit den genehmigten Maschinen wurde ca. 50 % der Betonkapazität der Mischanlage verarbeitet.
? Die Tore 1 bis 5 in der Nordwand werden ständig geschlossen gehalten, die Tore 6 bis 8 (im Bereich der Nordostecke der Halle) werden ständig offen gehalten. In diesem Hallenteil ist auch der Giebelbereich des Gebäudes offen.
? Die Verladung erfolgte im Bereich des nunmehr im Eigentum der Firma X befindlichen Grundstücksteiles.
? Die Dauer der einzelnen Tätigkeiten kann dem Berechnungsgang in der Untersuchung entnommen werden.
? Die berücksichtigten maschinellen Angaben können ebenfalls der Untersuchung entnommen werden.
? Die Befüllung der genehmigten Silos erfolgt mittels Lkw-eigenem Kompressor durch Silo-Lkws mit einer Andauer von insgesamt 2 Stunden pro Tag zwischen 7.00 Uhr und 15.00 Uhr.
? Grundsätzlich keine Einschränkung der Betriebszeit.
Die Ermittlung der Betriebslärmimmissionen erfolgte rechnerisch für die nächst
gelegenen Nachbarschaftsgebäude östlich der Betriebsanlage (IP1) und westlich (IP2) der Betriebsanlage. Eine messtechnische Ermittlung der Immissionen war nicht
möglich, da die Ostwand des bestehenden Gebäudes bereits abgebrochen wurde.
Als Ergebnis der Ermittlung der als genehmigt beschriebenen
Betriebslärmimmissionen werden folgende Werte (Beurteilungspegel) angegeben:
IP l = ca. 51 dB
IP ll = ca. 47 dB
Aufgrund der Tatsache, dass im Einreichprojekt keine einheitliche Betriebsbeschreibung der zukünftigen Situation enthalten war, wurde im Zuge der
Verhandlung am 21.12.2005 von den Vertretern der Antragstellerin und dem lärmtechnischen Projektanten eine ergänzende Betriebsbeschreibung vorgestellt und
die Berechnungen wurden von Herrn S entsprechend abgeändert. Folgende Eckdaten liegen daher der Berechnung der zukünftigen Situation zugrunde:
? Bei 100 % Mischerleistung werden zukünftig in der bestehenden Halle 20 % des Betons verarbeitet, die übrigen 80 % werden in der neuen Halle in den Tübbingschalungen verarbeitet.
? Die alte Halle bleibt hinsichtlich der Tore und Öffnungszeiten unverändert.
? Die Dach- und Wandflächen der alten Halle werden fugendicht mit der Konstruktion der neuen Halle verbunden. Die derzeit noch vorhandenen großflächigen Öffnungen im Dach- und Wandbereich werden dabei mit einem Material mit einem mittleren Schalldämmmaß von zumindest 24 dB verschlossen. Das Verbindungstor zwischen alter und neuer Halle wird mit Ausnahme des Benützungsfalles geschlossen gehalten.
? Die Versorgung der neuen Halle mit Beton erfolgt mittels Stapler über die bestehende Halle und das Verbindungstor.
? Die Dach- und Wandflächen der neuen Halle werden ein mittleres Schalldämmmaß von zumindest 25 dB, die Fensterflächen von zumindest 24 dB und die Tore von zumindest 20 dB aufweisen.
? In der Ostwand befinden sich 4 Hubgliedertore, in der West- und in der Südwand befindet sich je 1 Hubgliedertor.
? Die in der neuen Halle aufgestellten 16 Tübbingschalungen werden körperschallmäßig von der übrigen Konstruktion durch die Aufstellung auf entsprechend dimensionierten elastischen Unterlagen entkoppelt.
? Die Betriebszeit ist generell werktags Montag bis Samstag zwischen 6.00 und 22.00 Uhr vorgesehen (an Sonn- und Feiertagen kein Betrieb!).
? Die 16 Schalungen werden während 8 Stunden mit Beton befüllt. Das Rütteln erfolgt pneumatisch während des Einfüllvorganges in die einzelnen Schalungen. Eine gleichzeitige Befüllung mehrerer Schalungen ist aufgrund der Mischerkapazität nicht geplant.
? Die Be- und Entlüftung erfolgt über 6 mechanische Zuluftöffnungen in der Ostwand, über 4 mechanische Abluftöffnungen in der Dachfläche und insgesamt 8 Absaugungen der Schalungen.
? Ein Offenhalten der Tore erfolgt nur kurzzeitig während des Benützungsfalles (für die kurze Phase der eigentlichen Ein- und Ausfahrt des Staplers), ein Ausschalten der Rüttler während dieser Phasen ist nicht vorgesehen. Eines der 4 Tore in der Ostwand wird während max. 60 Minuten pro Tag geöffnet. Das Tor in der Westwand wird max. 30 min. pro Tag geöffnet.
? Eine Venwendung des Schremmhammers zur Reinigung der Schalungen ist nicht mehr vorgesehen.
? Die Anlieferung von Baustahl und Kleineisen für die Bewehrung der Produkte erfolgt mittels eines LKW pro Tag. Die Entladung des LKW erfolgt entweder im Inneren der neuen Halle, wobei die Ein- und Ausfahrt über das südliche Tor erfolgt. Das Tor wird lediglich für die kurzzeitige Fahrbewegung dieses LKWs geöffnet. Die Entladung im Halleninneren erfolgt mittels Hallenkran. Als zweite Variante erfolgt die Entladung im Bereich der Freilagerfläche südlich der bestehenden Halle, wobei in diesem Fall der Weitertransport mittels Stapler erfolgt.
? Die Anlieferung von Schotter und Kies erfolgt mittels LKW über die Straße westlich der alten Halle zum Freilager nördlich der alten Halle. Pro Tag wird mit 3 LKWs zu rechnen sein. Die Manipulation und Einbringung dieses Materials in die Mischanlage erfolgt mittels Radlader. Als gesamte Einsatzdauer des Radladers wird von 2 Stunden pro Tag ausgegangen.
? Die Anlieferung von Zement erfolgt unverändert mittels Silo-LKW zu den westlichen Silos. Die Gesamtdauer der Silo-LKW-Entladung wird unverändert 2 Stunden (2 LKW mit je einer Stunde Entladedauer) betragen.
? Die Fertigprodukte werden aus der neuen Halle über eines der Osttore und das Westtor ausgebracht. Die Öffnungsdauer dieser Tore wurde bereits angeführt, die Fahrwege zu den Freilagerbereichen erfolgen daher östlich der Halle zum Freilager Süd und über das Westtor zum Nordlager und zum Westlager. Der Abtransport der Fertigprodukte erfolgt mit 6 LKWs pro Tag.
? Der nördliche Bereich der Liegenschaft, der sich nunmehr im Eigentum der Firma X befindet, wird nicht mehr von der Antragstellerin benutzt.
? Lagerungen östlich der neuen Halle sind nicht vorgesehen.
? Eine Produktion im Freien ist nicht vorgesehen.
Wie bereits dargestellt, wurde diese Betriebsbeschreibung erst im Zug der
Verhandlung am 21.12.2005 von S in der Berechnung berücksichtigt.
Diesbezüglich wurde ein Ausdruck, bestehend aus 4 Blättern, vorgelegt und der Untersuchung angeschlossen. Die in diesen Berechnungsblättern berücksichtigten
Fahrbewegungen entsprechen nicht den im Lageplan der Untersuchung S vom
20.12.2005 dargestellten Fahrtstrecken. Dieser Plan wird daher in weiterer Folge
durch einen korrigierten Lageplan ersetzt.
Folgende Werte (Beurteilungspegel) des zukünftigen Gesamtbetriebes werden
geplant und zur Genehmigung eingereicht:
lP l = ca. 48 dB
IP ll = ca. 47 dB.
Pegelspitzen im Bereich der Nachbarliegenschaften werden mit 60 bis 65 dB
ausgewertet.
Angemerkt wird, dass die Ermittlung der Immissionen rechnerisch erfolgte, da eine
messtechnische Ermittlung nicht möglich war. Diese Möglichkeit bestand nicht, da
die neue Halle noch nicht fertig gestellt wurde und über die derzeit vorhandenen
großen Öffnungsflächen jedenfalls erhöhte Immissionen zu erwarten sind.
Der untersuchte Endzustand stellt den zukünftig genehmigten Maximalzustand dar.
Dieser Maximalzustand ergibt sich aufgrund der Leistung der vorhandenen Mischanlage und die Verteilung des Betons erfolgt daher wie beschrieben mit 20 %
in die bestehenden Anlagen und 80 % in die neue Halle.
Vom lärmtechnischen Projektanten wurde auch die Montage von Schalldämpfern an
den Abluftöffnungen der pneumatischen Rüttler der Tübbingschalungen untersucht.
Es konnte festgestellt werden, dass die Emissionen um ca. 4 dB verringert werden
können. Diese Reduktion wurde bei der Betrachtung des zukünftigen Maximalzustandes nicht berücksichtigt. Laut Herrn A ist aber die Montage
dieser Schalldämpfer an allen 16 Schalungen vorgesehen. Zusätzlich wurde vom
Projektanten der Antragstellerin, BB, erklärt, dass die Tore 1 bis 5 (westliche
Tore in der Nordwand der alten Halle) schalltechnisch verbessert werden. Zu diesem
Zweck werden die bestehenden, vergitterten Öffnungen mit Doppelstegplatten aus
Kunststoff verschlossen.
Unter Berücksichtigung der projektsgemäß vorgesehenen Punkte wird daher beim
beantragten, zukünftigen Maximalbetrieb am IP I mit einer Reduktion des als
genehmigt dargestellten Beurteilungspegels von ca. 51 dB auf ca. 48 dB zu rechnen sein. Im Bereich des IP II wird mit praktisch keiner Veränderung des als genehmigt
dargestellten Beurteilungspegels von ca.47 dB zu rechnen sein.
Die Reduktion des Beurteilungspegels am IP I ergibt sich nach den
Berechnungsblättern des S aus der Tatsache, dass die Immissionen der
bestehenden Anlage durch die Hinderniswirkung der neuen Halle verringert werden
und auch die Fahrbewegungen im Freien gegenüber der seinerzeitigen Situation
verändert werden.
Luftreinhaltetechnische Projektbeschreibung:
In der gegenständlichen Betriebsanlage sind aus luftreinhaltetechnischer Sicht
folgende Emissionsquellen für Luftschadstoffe relevant:
1. Abgasemissionen der Heizungsanlage
2. Abgasemissionen der Dampfkesselanlage
3. Abgasemissionen der Abluft der Schalungen, die mit Niederdruckdampf des
Vaporators beaufschlagt werden
4. Staubemissionen des Zementsilos bei Befüllvorgängen
5. Staubemissionen von Lagerungen staubender Schüttgüter
6. Staubemissionen durch Fahrbewegungen auf unbefestigten innerbetrieblichen
Fahrwegen
Ad 1.:
Bei der Heizungsanlage handelt es sich um eine Ölheizung (Heizöl leicht) mit,
ca. 550 kW Brennstoffwärmeleistung. Dementsprechend sind folgende
Emissionsgrenzwerte in der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV, BGBI. ll, Nr. 331/1997) vorgesehen:
Stickstoffoxide (NOX), angegeben als N02 450 mg/m3
Kohlenmonoxid (CO) 80 mg/m3
Schwefeldioxid (SO2) 350 mg/m3
Rußzahl (nach Bacharach) 2
Gesamtstaub 50 mg/m3
Diese Grenzwerte verstehen sich als Halbstundenmittelwerte und beziehen sich auf
trockenes Abgas im Normzustand (0° C, 1013 mbar) bei einem Sauerstoffgehalt von
3 Vol.-%.
Ad 2.:
Der Dampfkessel verfügt über eine Nennwärmeleistung von ca. 260 kW und
wird ebenfalls mit Heizöl leicht befeuert. Entsprechend den Bestimmungen des
Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K, BGBI. l, Nr. 150/2004) sind
folgende Angaben in den Spruchteil des Genehmigungsbescheides aufzunehmen:
1. Die Hoval-Dampfkesselanläge wird mittels Heizbösch Cuenod - Brenner
betrieben und dient der Dampferzeugung für die Versorgung der Betonschalungen mit Dampf.
2. Die Nennleistung beträgt 262 kW, als Brennstoff wird Heizöl leicht eingesetzt.
3. Folgende Emissionsgrenzwerte müssen im Abgas der Feuerungsanlage auch
im Teillastbetrieb eingehalten werden:
Stickstoffoxide (NOx), angegeben als NO2 450 mg/m3
Kohlenmonoxid (CO) 80 mg/m3
Schwefeldioxid (SO2) 350 mg/m3
Rußzahl (nach Bacharach) < 2
Gesamtstaub 50 mg/m3
Diese Grenzwerte verstehen sich als Halbstundenmittelwerte und beziehen sich auf trockenes Abgas im Normzustand (0° C, 1013 mbar) bei einem Sauerstoffgehalt von 3 Vol. - %.
4. Die Kaminmündung wird ca. 11,5 m über umliegendes Geländeniveau zu liegen kommen.
5. Die Einhaltung obiger Emissionsgrenzwerte wird der Behörde messtechnisch
nachgewiesen, und zwar im Zuge von Abnahmemessungen nach Inbetriebnahme der Anlage sowie jährlich wiederkehrend. Für die Durchführung der Emissionsmessungen, welche im Sinne einer umfassenden Qualitätssicherung nachvollziehbar dokumentiert sein müssen (ÖNORM M 9413, Messbericht für Luftschadstoffemissionen - Anforderung für die Erstellung) kommen akkreditierte Stellen, Ziviltechniker oder Technische Büros, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse in Frage.
6. Die Probenahmestellen für die vorgenannten messtechnischen Überprüfungen haben normgerecht zu erfolgen (i.e. leicht und sicher zugänglich, ungestörte Anströmstrecke dem dreifachen Durchmesser des Kamins entsprechend, ungestörte Abströmstrecke dem zweifachen Kamindurchmesser entsprechend)
7. Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde anzuzeigen.
8. Eine Betriebsstörung mit erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte
kann aufgrund des Fehlens von kontinuierlich registrierenden Emissionsmessgeräten nicht festgestellt werden
9. Bei der gegenständlichen Anlage ist keine Rauchgasreinigung eingebaut.
10. Auflagen sind nicht erforderlich.
11. Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, die Emissionsmessberichte der Abnahmeprüfung und der wiederkehrenden Prüfungen in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme aufzubewahren.
Ad 3.:
Der propangasbefeuerte Dampferzeuger zur Beschleunigung der Betonaushärtezeiten verfügt über eine Nennwärmeleistung von ca. 450 kW. Da bei diesem System das Wasser durch direktes Eindüsen in das heiße Verbrennungsabgas erfolgt, finden die Bestimmungen der FAV auf diese Feuerungsanlage keine Anwendung. Das mit Wassrdampf beladene Abgas wird in die Betonschalungen eingeblasen und von dort zum Schutz der Mitarbeiter und zur Einhaltung der MAK-Werte der relevanten Luftschadstoffe abgesaugt und mittels mechanischer Lüftungsanlage über Dach senkrecht ungehindert ausgeblasen. Diese Abluftführung entspricht dem derzeitigen Stand der Technik.
Ad 4.:
Zur Entstaubung der Fortluft des Zementsilos bei den Befüllungsvorgängen kommt ein Gewerbefilter in Form eines Bunkeraufsatzfilters zum Einsatz. Der garantierte Reststaubgehalt wird im Projekt mit < 20 mg/m³ angegeben und entspricht somit dem derzeitigen Stand der Technik.
Ad 5. und 6.:
Durch die Grundstücksteilung (Verkauf des nördlichen Teils des Betriebsgeländes) rücken die Schotterlagerungen von den nächsten Wohnnachbarn im Nordosten ab. Die nunmehr verbleibende Lagerfläche für Schotter und Betonbruch ist dadurch einerseits weiter entfernt und andererseits wesentlich kleiner. Zudem wird diese Lagerfläche gegen Osten hin von dem nun vorspringenden neuen Produktionshallenzubau abgeschirmt. Im Zuge der Verhandlung am 21.12.2005 wurde von der Konsenswerberin ein neues Verkehrs- und Betriebsablaufkonzept vorgelegt, das in der lärmschutztechnischen Projektbeschreibung detailliert dargestellt wird. Bei den Fahrbewegungen auf den innerbetrieblichen unbefestigten Fahrwegen und bei Lagerungen und Manipulationen von staubenden Schüttgütern treten insbesondere bei anhaltender Trockenheit und geringer Materialfeuchte erhebliche Staubemissionen auf.“
Es wurden insbesondere folgende Auflagen vorgeschrieben:
„Lärmschutztechnische Auflagen
26. Über die Einhaltung folgender projektsgemäß vorgesehener A-bewerteter
Schallleistungspegel bei Vollbetrieb der jeweiligen Anlage ist der Behörde ein
entsprechender Messtechnischer Nachweis, ausgestellt von einer autorisierten/akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem
Zivilingenieur/techn. Büro entsprechender Fachrichtung vorzulegen:
a) Fensterflächen in der Ostwand der neuen Halle in Summe = 86 dB
b) Dachfläche der neuen Halle in Summe = 95 dB
c) Gesamte Wandfläche Ost der neuen Halle = 91 dB
d) die gesamte Torfläche in der Ostwand der neuen Halle = 88 dB
e) die gesamte Wandfläche Nord der neuen Halle = 82 dB
f) Zuluftöftnung (6 Stk.) und Abluftöffnung (4 Stk.) der mechanischen
Hallenlüftung bei voller Luftleistung und Vollbetrieb der Rüttler im
Nahbereich der jeweiligen Lüftungsöffnung = je 77 dB
g) 8 Abluftöffnungen der Tübbingenschalungen bei voller Luftleistung und
Vollbetrieb der Rüttler im Nahbereich der jeweiligen Lüftungsöffnung = je 69 dB
h) Abluftöffnung des neuen Silos während des Befüllvorganges = 90 dB
27. Die im Zuge der Verhandlung am 21.12.2005 vorgelegten 4 Berechnungsblätter
sind in eine Endfassung des Schalltechnischen Projektes einzubinden. Dieser
Endfassung ist der dazugehörige Lageplan unter Darstellung der tatsächlichen
Fahr- bzw. Manipulationsbereiche anzuschließen. Diese Endfassung ist der
Behörde bis Ende Jänner 2006 vorzulegen.
28.Während des Befüllvorganges des Zementsilos ist der Lenker des
Tankfahrzeuges darauf hinzuweisen, dass der Druckabbau im Silo des
Tankfahrzeuges nach Beendigung des Füllvorganges möglichst umweltschonend
(insbesondere mit geringer Lärmentwicklung) zu erfolgen hat.
Luftreinhaltetechnische Auflage
29.Die innerbetrieblichen unbefestigten Fahrflächen und Schüttungen sind bei
Bedarf (z.B. anhaltender Trockenheit) so zu befeuchten, dass eine sichtbare
Staubentwicklung durch Fahrbewegungen, Manipulationen oder Winderosion
unterbleibt.“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Dagegen haben
? B, ***, ***,
? C, damals ***, ***,
? D, ***, ***,
? E, ***, ***, ***,
? F, ***, ***,
? G, ***, ***,
? H, ***, ***,
? I, ***, ***,
? J, ***, ***,
? K, ***, ***,
? L, ***, ***,
? M, ***, ***,
? N, ***, ***,
? O, ***, ***,
? P, ***, *** und
? Q, ***, ***
Berufungen erhoben. Diese Berufungen sind nunmehr als Beschwerden zu werten, über die das Landesverwaltungsgericht NÖ zu entscheiden hat.
Der Beschwerdeführer B hat nachstehende Berufung erhoben:
„
1. Mein mündlicher Einwand bei der Verhandlung am 21.12.2005 bezüglich der Asphaltierung der Fahrwege gegen Staub - und Feinstaubentwicklung fand im Bescheid vom 28.12.2005 keine Berücksichtigung. In diesem sind nur unbefestigte Fahrwege beschrieben, die bei Trockenheit vom Betreiber zu befeuchten sind. Diese Massnahmen sind nicht ausreichend und eine Belästigung durch Staubimmissionen ist vorprogrammiert.
2. Da eine Umwidmung von einer Lagerhalle auf eine Produktionshalle stattfand, bin ich der Meinung, dass die Tore an der Ostseite des Neubaues nicht richtig geplant und eingebaut wurden. Wie sich bei der Verhandlung am 21.12.2005 ergab, sind die Freilagerlächen an der Nord-‚ Süd- und Westseite des Betriebsobjektes vorgesehen. Der Transport über die Westseite des Neubaues ist leichter zu bewerkstelligen und eine Minimierung der Schallausbreitung in Richtung Osten wäre zu erwarten. Soferne die 4 Stück Tore an der Ostseite eingebaut bleiben, müssen diese wegen hoher Immissionen (mehr als 100 dB) immer bei Betrieb der Rüttler geschlossen bleiben. Da bereits ein Damm im Grüngürtel vorhanden ist, wäre eine Erweiterung Richtung Süden und eine Erhöhung dieses wünschenswert. Eine Schallausbreitung sowie Bodenfeinstaub an der Ostseite würde hiemit teilweise verhindert werden.
3. Die ständige Beschallung in Nähe der Grenzwerte ca. 55 dB und darüber, im Wohngebiet, sechs Tage die Woche, löst diverse Erkrankungen aus und vermindert meine Lebensqualität und die meiner Familie.
4. Die von der Firma A eingereichte Arbeitszeit 6-22 Uhr 6 Tage lang muss ich in dieser Form ablehnen, da ich diese nur bis zum Ende der Tübbingproduktion Ende Juni 2007 ausnahmsweise zustimmen kann. Die von mir vorgeschlagene Arbeitszeit Montag bis Freitag 7-17 Uhr, Samstag 7-12 Uhr kann geringfügig dem Betriebsablauf angepasst werden. Die Arbeitszeit der ursprünglich genehmigten Teile des Betriebes wird gemäss meines - unseres Vorschlages den jetztigen neuen Gegebenheiten angepasst.
5. Es ist im oben genannten Bescheid vom 28.12.2005 nicht ersichtlich, bis wann die von der Behörde genannten Auflagen von der Firma A bezüglich Schallreduzierung erfüllt werden müssen.
6. Hinweis: die Wasserversorgung der gesamten *** bleibt wie bisher mit eigenen Brunnen der jeweiligen Objekte unverändert und wird auch später nicht an das Ortswasserleitungsnetz angeschlossen (kein Anschlusszwang). Hiemit ist die Schutzzone den Auflagen gemäss entsprechend anzupassen und zu berücksichtigen.
7. Das Ablassen des Druckes aus dem Silo, sollte geräuscharm über vergrösserte Filter und nicht über das Tankfahrzeug erfolgen. Der Betreiber hat die Befüll- und Abblasezeit mit 2 Stunden pro Tag angegeben.“
Die Beschwerdeführer C, D, E, F, G, H, ***, I, J und K haben in ihrer Berufung vom 09.01.2006 folgendes ausgeführt:
„
Kennzeichen *** „
Betrifft: A GMBH. ***, Änderung, gewerbebehördliche Genehmigung und baubehördliche Genehmigung
Antrag auf Änderung folgender Punkte:
Teil 1 Abschnitt A
Einspruch Seite 10 Punkt 2
Die Betriebszeit ist ausschließlich werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 22.00 Uhr und Samstag zwischen 6.00 und 14.00 Uhr vorzusehen.
Begründung:
Das Wort generell erlaubt jederzeit eine Ausweitung der Betriebszeiten auf einen 3 Schichtbetrieb sowie auch einen Sonn- und Feiertagsbetrieb.
Die Betriebszeiten am Samstag sind daher der Umweltschutzverordnung der Gemeinde *** anzupassen. Es handelt sich hier schließlich um ein Wohngebiet.
Einspruch Seite 10 Punkt 4
Beim Öffnen eines der vier Tore in der Ostwand maximal 60 Minuten pro Tag sind die Rüttler auszuschalten.
Begründung:
Durch das Öffnen einer der Tore sind wir Anrainer durch die Befüllung der Schalung sowie während des Betonrüttelvorganges einer unzumutbaren Lärmbelästigung ausgesetzt‚ daher darf keines der Tore zur An- oder Ablieferung während obgenannten Vorganges geöffnet werden.
Einspruch Seite 10 Punkt 12
Eine Produktion im Freien ist nicht zulässig.
Das Wort vorgesehen kann jederzeit zu einem Antrag auf Betriebserweiterung verwendet werden.
Einspruch: Teil 1 Abschnitt B Hinweis 2.Satz
Der Betrieb der geänderten Anlagenteile darf erst nach Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen aufgenommen werden.
Begründung:
Der neue Zubau ist seit Sommer 2005 bereits in Betrieb und die vorgeschriebenen Auflagen sind nicht erfüllt.
Einspruch auf das Gutachten des Amtsarztes durch Lärmbelästigung:
Begründung:
Wir sind durch die Lärmb