RS Lvwg 2018/8/7 LVwG-AV-2/001-2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77
GewO 1994 §75
GewO 1994 §80 Abs1
GewO 1994 §81 Abs1

Rechtssatz

Eine allfällige Änderung [der Betriebsanlage], sofern sie die in § 74 Abs. 2 GewO genannten Folgen herbeiführen kann, bedarf einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO. Gegen konsenslose Änderungen hat die Behörde mit einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 GewO vorzugehen.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Änderung; Sache des Verfahrens; Gefährdung; Einstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.2.001.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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