Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Eine allfällige Änderung [der Betriebsanlage], sofern sie die in § 74 Abs. 2 GewO genannten Folgen herbeiführen kann, bedarf einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO. Gegen konsenslose Änderungen hat die Behörde mit einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 GewO vorzugehen.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Änderung; Sache des Verfahrens; Gefährdung; Einstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.2.001.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018