RS Lvwg 2018/8/7 LVwG-AV-2/001-2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77
GewO 1994 §75
GewO 1994 §80 Abs1
GewO 1994 §81 Abs1

Rechtssatz

Eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. deren Änderung ist in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. VwGH 87/04/0245). […] Der Betriebsanlageninhaber macht sich durch die Nichteinhaltung von Auflagen, insbesondere auch die Nichteinhaltung von Betriebszeiten verwaltungsrechtlich strafbar.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Änderung; Sache des Verfahrens; Gefährdung; Einstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.2.001.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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