Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. deren Änderung ist in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. VwGH 87/04/0245). […] Der Betriebsanlageninhaber macht sich durch die Nichteinhaltung von Auflagen, insbesondere auch die Nichteinhaltung von Betriebszeiten verwaltungsrechtlich strafbar.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Änderung; Sache des Verfahrens; Gefährdung; Einstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.2.001.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018