Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ist ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vgl. VwGH 95/04/0247). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektsbeschreibung entspricht (vgl. VwGH 95/04/0190). Gleiches gilt auch für den Bewilligungsinhaber. Auch er darf die Betriebsanlage nur entsprechend seiner gewerbebehördlichen Genehmigung betreiben.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Änderung; Sache des Verfahrens; Gefährdung; Einstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.2.001.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018