Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Gegenstand des Verfahrens nach § 81 Abs. 1 Satz 1 GewO ist nur die Änderung der genehmigten Anlage. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach § 81 Abs. 1 Satz 2 GewO die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch die Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt aber noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid zu begegnen.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Änderung; Sache des Verfahrens; Gefährdung; Einstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.2.001.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018