RS Lvwg 2018/8/19 LVwG-AV-884/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.08.2018

Norm

BAO §279

Rechtssatz

Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides eines Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes [hier: Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes], dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt. Ein solcher Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Ergänzungsabgabe; Fertigstellungsanzeige; Kollegialorgan;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.884.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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