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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des am 26. Jänner 1972 geborenen AI, vertreten durch Dr. Horst Hoskovec, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. Juni 1998, Zl. 200.371/0-V/14/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 9. Juni 1997 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Am 10. Juni 1997 beantragte er die Gewährung von Asyl und gab anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 10. Juni 1997 hinsichtlich seiner Fluchtgründe Folgendes an:
"Mein Vater war Soldat. In meinem Land gab es einen Putschversuch. Als ich eines Abends nach Hause kam, war nur meine Mutter zu Hause - aber mein Vater und mein Bruder nicht. Meine Mutter sagte, der Vater und mein Bruder IDRIS seien von Soldaten weggebracht worden.
Ich bekam Angst und bin noch in der selben Nacht geflüchtet.
Ich hatte Angst vor den Soldaten - wenn es zu einem Putschversuch kommt, dann sind alle verrückt. Die Putschisten haben meinen Vater und meinen Bruder mitgenommen.
Frage: Wer hat den Vater und den Bruder mitgenommen?
Antwort: Meine Mutter sagte, das wären Soldaten gewesen.
Frage: Waren das Putschisten oder Soldaten der Armee?
Antwort: Von Untergebenen der Soldaten, die den Putsch versucht haben.
Frage: Woher wusste Ihre Mutter, ob das offizielle
Armeeangehörige waren oder Putschisten?
Antwort: Sie trugen Uniformen.
Frage: Woher wusste nun Ihre Mutter, welcher Gruppe diese Leute angehören?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Warum wurde Ihr Vater und Ihr Bruder festgenommen?
Antwort: Vielleicht aus Rache oder aus anderen Gründen. Mein Vater ist Angehöriger des Militärs. Es kann sein, dass sie nun Leute, von denen die Putschisten annehmen, dass sie vorher an der Macht waren, glauben, man müsste diese beseitigen.
Frage: Wovor konkret hatten Sie Angst?
Antwort: Sie nahmen meinen Vater und ich hatte Angst, sie
würden ihn umbringen - und in weiterer Folge auch mich. In Zeiten
eines Putsches passieren solche Sachen.
Frage: Wann war der Putschversuch?
Antwort: Am 18. 5. 1997.
Frage: Wann wurde Ihr Vater festgenommen?
Antwort: Am 19. 5. 1997.
Frage: Wie kommen Sie darauf, dass Sie festgenommen werden
sollten?
Antwort: Weil auch mein Bruder IDRIS festgenommen wurde - er
war kein Armeeangehöriger.
Frage. Warum wurde er dann festgenommen?
Antwort: Ich weiß es nicht, ich war nicht zu Hause. Meine Mutter hat nur gesagt, mein Vater und IDRIS seien festgenommen worden. Ich war in der Stadt mit Freunden.
Der Präsident in Sierra Leone vor dem Putsch hieß KABBAH. Mit dem Putsch wollte ein "Captain" die Macht übernehmen, wie er heißt, weiß ich jetzt nicht.
Frage: Was ist im Zuge dieses Putschversuches passiert - können Sie Einzelheiten nennen?
Antwort: Ich weiß es nicht, man hat mir nichts erzählt.
Frage: Was würde im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone mit Ihnen passieren?
Antwort: Ich habe Angst. Ich glaube, wenn ich erfahren würde, dass mein Vater und mein Bruder frei sind, würde ich zurückkehren, bis ich das aber erfahren werde, habe ich Angst. Ich kann aber nicht nach Hause telefonieren, weil es bei uns kein Telefon gibt. Ich kann bestenfalls schreiben.
Frage: Wollen Sie andere Fluchtgründe angeben?
Antwort: Nein."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juni 1997 wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen. Die Behörde erster Instanz versagte dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit, weshalb ihm Asyl gemäß § 3 leg. cit. nicht gewährt werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er erneut vorbrachte, Österreich nicht verlassen zu können, weil zur Zeit nicht bekannt sei, wo sich sein verhafteter Vater und Bruder befinde und ob diese überhaupt noch am Leben seien. Wenn er zu diesem Zeitpunkt zurück in seine Heimat kehren würde, wäre sein Leben in Gefahr. Die Tatsache, dass er nicht über alles Bescheid wisse, was in seiner Heimat geschehe, sei kein Beweis dafür, dass er nicht aus diesem Land stamme. Unter Hinweis auf die derzeit in seinem Heimatland herrschende Bürgerkriegssituation ersuchte der Beschwerdeführer schließlich um die Möglichkeit, durch ein weiteres Interview die Gewährung des Asyls in Österreich zu erlangen. In eventu ersuchte der Beschwerdeführer, ihm gemäß § 8 AsylG 1991 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, weil die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76/1997, abgewiesen (Spruchpunkt A) und der Antrag des Asylwerbers, ihm gemäß § 8 AsylG 1991 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt B). Der unabhängige Bundesasylsenat nahm es als erwiesen an, dass der Asylwerber Staatsangehöriger von Sierra Leone und am 9. Juni 1997 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe sein Heimatland deshalb verlassen, weil sein Vater als Militärangehöriger festgenommen worden sei. Weil auch sein Bruder, der kein Militärangehöriger gewesen sei, festgenommen worden sei, befürchte der Asylwerber, selbst verhaftet zu werden. Die Feststellungen seien auf Grund der Angaben des Asylwerbers und der Aktenlage getroffen worden. Hiezu werde bemerkt, dass die Ausführungen über die Fluchtgründe trotz Nachfragens weder detailliert noch konkretisiert worden seien. Auch in der Berufung werde auf eine nähere Konkretisierung einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verzichtet. Die erkennende Behörde sei daher der Ansicht, dass der Sachverhalt ausreichend ermittelt worden sei und auf eine neuerliche Befragung des Asylwerbers verzichtet habe werden können. Weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen geklärt sei, habe gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden können.
Nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiters aus, eine Bürgerkriegssituation - im vorliegenden Fall der behauptete Putschversuch - im Heimatland eines Asylwerbers schließe eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung nicht generell aus. Der Asylwerber müsse in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt hätten, als eine - im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung zu werten sei.
Der Asylwerber befürchte zwar festgenommen zu werden, dass gegen ihn konkrete weitere Verfolgungshandlungen der Rebellen gesetzt worden wären, habe er nicht behauptet. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass aus der Befürchtung allein, ebenso wie sein Vater und Bruder festgenommen zu werden, objektiv keine Gefahr eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität zu erkennen sei. Es handle sich dabei lediglich um subjektive Furcht vor Verfolgung. Anhaltspunkte für weitere konkrete, gegen ihn gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen seien vom Asylwerber - auch in seiner Berufung - nicht vorgebracht worden. Vielmehr ließen seine Ausführungen, nie politisch tätig, keine strafbaren Handlungen begangen zu haben und nicht vorbestraft zu sein, darauf schließen, dass er durch keine in seiner Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungspotenzial im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen oder im Falle einer Rückkehr zu befürchten gehabt hätte. Die begründete Furcht vor Verfolgung liege aber nur dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der Situation des Asylwerbers Grund habe, eine Verfolgung zu befürchten. Andere Umstände, welche vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfasst seien, konnten dem Vorbringen des Asylwerbers nicht entnommen werden.
Hinsichtlich des Spruchpunktes B führte die belangte Behörde aus, eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG 1991 sei gemäß § 15 AsylG nur dann zu gewähren, wenn gemäß § 8 AsylG festgestellt worden sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Heimatstaat unzulässig sei. Da eine derartige Entscheidung gemäß § 8 leg. cit. von der Berufungsbehörde in Fällen, in denen eine Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1. Jänner 1998 ergangen sei, nicht zu erfolgen habe, komme die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Berufungsfall nicht in Betracht.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Nach § 7 AsylG ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) droht und keiner der im Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Art. I Abschnitt A Z 2 FlKonv (in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1994) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat finden die Bestimmungen des AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, insbesondere die Bestimmung des § 67d AVG Anwendung, sofern im AsylG oder in einem anderen Gesetz keine spezielle Bestimmung normiert ist. Im AsylG findet sich zu § 67d AVG keine spezielle Regelung. Gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG hat der unabhängige Bundesasylsenat § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Im Sinne dieser Bestimmung ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat etwa dann nicht als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn in dieser ein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. insoweit dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308). Der Verwaltungsgerichtshof fügte in dem genannten Vorerkenntnis hinzu, dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers.
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufung seine (neuerliche) Einvernahme durch den unabhängigen Bundesasylsenat beantragt. Dies vor dem Hintergrund, dass die Behörde erster Instanz seinen Fluchtgründen, seiner Fluchtgeschichte und seinem Vorbringen über sein Heimatland die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen hat. Die Berufung selbst enthält keine zusätzlichen Behauptungen oder Hinweise auf einen neuen asylrelevanten Sachverhalt, den der Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung näher dargestellt und erläutert hätte, sondern erschöpft sich in der Wiederholung des diesbezüglich erstinstanzlichen Vorbringens.
Die belangte Behörde führte keine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer durch, folgte aber - anders als die Behörde erster Instanz - den (in der Berufung neuerlich vorgebrachten) Angaben des Beschwerdeführers anlässlich dessen erstinstanzlicher Einvernahme, wobei die belangte Behörde aber die Auffassung vertrat, mit diesen Angaben habe der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung geltend gemacht. Traf diese Einschätzung zu - ob dies der Fall ist, wird im Folgenden zu prüfen sein -, so war der Sachverhalt trotz Abrückens der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz insoweit, als es dessen für die Entscheidung bedurfte, geklärt und eine Verhandlung mit den Parteien des Berufungsverfahrens daher gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0426).
Die belangte Behörde ging davon aus, der Beschwerdeführer habe bei der Schilderung seiner Fluchtgründe die Auswirkungen der Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland dargestellt. Eine solche Situation führe - ohne weitere Hinweise auf eine aus Gründen der FlKonv zu befürchtende Verfolgung - aber nicht zur Asylgewährung. In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer die von ihm im Verfahren als Fluchtgrund genannten Vorfälle aber erstmals so dar, dass sein Vater und Verwandte "am Putschversuch teilgenommen" hätten, "unterlegen" und schließlich "von Soldaten weggebracht worden" seien. Eine Berücksichtigung dieser Behauptungen, welche im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen, wonach sein Vater und sein Bruder "von den Putschisten weggebracht" worden seien, weil der Vater ein "vorher an der Macht befindlicher" Militärangehöriger gewesen sei, steht das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. Dies gilt auch für das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer als "Angehöriger eines Putschisten" sei von der Sippenhaftung des Regimes (gegen Familienmitglieder derartiger Personen) betroffen. Der Beschwerdeführer nimmt mit dieser Darstellung auf den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhalt keinen Bezug, weshalb es ihm auch nicht gelingt, eine Rechtswidrigkeit in der rechtlichen Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes aufzuzeigen.
Auch die in der Beschwerde allgemein vertretene Ansicht, schon das Herbeiführen von Unsicherheit über Aufenthalt und Schicksal naher Angehöriger sei asylrelevante Verfolgung, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, weil es nach der FlKonv auf eine gegen den Antragsteller selbst gerichtete oder bevorstehende Verfolgung aus den Gründen der FlKonv ankommt. Eine ihm solcherart drohende Gefahr hat der Beschwerdeführer aber objektiv nachvollziehbar nicht dargetan.
Dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Putschversuch, in dessen Folge seine Familienangehörigen verschleppt worden seien, als Vorfall im Rahmen eines Bürgerkrieges zu qualifizieren sei, wird in der Beschwerde hingegen nicht in Abrede gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt aber in dem Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der FlKonv (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0468).
Zu Spruchpunkt B des (zur Gänze) angefochtenen Bescheides finden sich keine Ausführungen in der Beschwerde. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag hinsichtlich dieses Spruchteils keine aus eigenem aufzugreifende Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200305.X00Im RIS seit
20.11.2000