RS Lvwg 2018/8/27 LVwG-S-1147/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1 Z3
VStG 1991 §44a

Rechtssatz

Der Tatvorwurf des § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 81 Abs 1 GewO 1994 bedarf einer Tatumschreibung dahin gehend, dass sich daraus die – ein Tatbestandselement bildende –  Genehmigungspflicht, die daraus hervorgeht, dass sich konkret von diesen Abänderungen insgesamt oder auch nur von einzelnen dieser Änderungen ausgehend eine Eignung für eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 GewO ergibt, mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ableiten lässt.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; gewerbebehördliche Genehmigung; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1147.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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