Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.08.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Der Tatvorwurf des § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 81 Abs 1 GewO 1994 bedarf einer Tatumschreibung dahin gehend, dass sich daraus die – ein Tatbestandselement bildende – Genehmigungspflicht, die daraus hervorgeht, dass sich konkret von diesen Abänderungen insgesamt oder auch nur von einzelnen dieser Änderungen ausgehend eine Eignung für eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 GewO ergibt, mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ableiten lässt.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; gewerbebehördliche Genehmigung; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1147.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018