Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.08.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Nicht jede Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ist als genehmigungspflichtig anzusehen, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 GewO zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen. Ein solches Gefährdungs- oder Beeinträchtigungspotenzial ergibt sich nicht automatisch aus der bloßen Ausführung einer baulichen Änderung, sondern erfordert die weitergehende Darstellung, wonach bei Betrieb der Anlage die von diesen Änderungen ausgehenden Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO die Eignung aufweisen, die hier relevanten Schutzinteressen zu gefährden oder zu beeinträchtigen.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; gewerbebehördliche Genehmigung; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1147.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018