RS Lvwg 2018/8/27 LVwG-S-1147/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1 Z3
VStG 1991 §44a

Rechtssatz

Nicht jede Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ist als genehmigungspflichtig anzusehen, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 GewO zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen. Ein solches Gefährdungs- oder Beeinträchtigungspotenzial ergibt sich nicht automatisch aus der bloßen Ausführung einer baulichen Änderung, sondern erfordert die weitergehende Darstellung, wonach bei Betrieb der Anlage die von diesen Änderungen ausgehenden Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO die Eignung aufweisen, die hier relevanten Schutzinteressen zu gefährden oder zu beeinträchtigen.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; gewerbebehördliche Genehmigung; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1147.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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