Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
GewO 1994 §75 Abs2Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über den Antrag der revisionswerbenden Marktgemeinde ***, vertreten durch die Rechtsanwälte A, B, C, D und E, in ***, ***, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Juli 2018, Zl. LVwG-AV-679/001-2018, betreffend Bewilligung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, erhobenen (außerordentlichen) Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den
Beschluss:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung:
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der F Kommanditgesellschaft (mitbeteiligte Partei) die Genehmigung für die Änderung einer näher bezeichneten Betriebsanlage (Nahversorgungsmarkt) durch „Errichtung einer weiteren Zu- und Abfahrt über die ***“ unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Diesen Antrag begründet die revisionswerbende Partei – zusammengefasst – damit, dass dem Landesverwaltungsgericht schwere und wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen seien und mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung Schüler, Lehrer und sonst in Schulen der revisionswerbenden Partei als Schulerhalterin ständig beschäftigten Personen durch die Zu- und Abfahrt an der *** Gefährdungen von Leib und Leben ausgesetzt wären, weshalb die Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßig sei.
3.1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Landesverwaltungsgericht bis zur Vorlage der – auch außerordentlichen (vgl. VwGH vom 25. April 2017, Ra 2017/16/0039, oder vom 20. April 2017, Ra 2017/19/0113) – Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3.2. Die im Antrag angesprochenen Rechte der revisionswerbenden Partei als Schulerhalterin und somit Inhaberin einer Einrichtung iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994 kommen ihr – wie sie in der Revision selbst vorträgt – nur hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen in Schulanlagen zu (vgl. VwGH vom 24. Mai 2006, 2003/04/0159).
Der Antrag wird jedoch mit Bewegungen dieses Personenkreises auf der *** – und somit gerade außerhalb einer Einrichtung iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994 – begründet; dass die *** von diesem Personenkreis als Schulweg bzw. Verbindungsweg zu einer Gemeindesportanlage im Rahmen des Sportunterrichts verwendet wird, macht die *** nicht zu einem Teil einer Einrichtung iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994.
Mit einem Vorbringen, das – wie hier – kein subjektiv-öffentliches Recht betrifft, kann auch kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgezeigt werden (vgl. VwGH vom 20. November 2017, Ra 2017/05/0239).
3.3. Im Übrigen ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern, wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen der revisionswerbenden Partei nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen des Landesverwaltungsgerichtes auszugehen (vgl. zur übertragbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etwa VwGH vom 3. Dezember 2007, AW 2007/03/0033). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers belastet würde (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036).
Mit der in Revision gezogenen Entscheidung ging das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die revisionswerbende Partei in ihrer Beschwerde lediglich die Verkehrssicherheit iSd § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994, jedoch keine ihr als Nachbarin der Betriebsanlage zukommenden subjektiven Rechte angesprochen habe.
Diese Einschätzung kann anhand der Aktenlage keinesfalls als „evident fehlerhaft“ iSd der oben zitierten Rechtsprechung angesehen werden (vgl. betreffend die Einwendung einer Gemeinde etwa VwGH vom 30. Juni 1987, 87/04/0024). Mit ihrem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei zwar mögliche Fehler der angefochtenen Entscheidung auf, deren Klärung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erfolgen haben wird. Es ist nicht Aufgabe des Provisorialverfahrens, das Endergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorweg zu nehmen.
Schlagworte
Gewerberecht; Verfahrensrecht; außerordentliche Revision; aufschiebende Wirkung; subjektives Recht; Provisiorialverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.679.003.2018Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018