RS Lvwg 2018/9/26 LVwG-S-2982/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §367 Z25

Rechtssatz

Dass die im […] Auflagenpunkt genannten Müllcontainer allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vollständig und ordnungsgemäß geschlossen waren, ändert nichts an der Strafbarkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens der Nichterfüllung konkreter Auflagen eines Betriebsanlagenbescheides [hier: § 367 Z 25 GewO - Tatvorwurf der Nichterfüllung der konkret genannten Auflage zu einem konkreten Zeitpunkt]. Die Situation der Betriebsanlage zu einem späteren Zeitpunkt ist dafür rechtlich nicht relevant.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Auflage; Immissionen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2982.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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