Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Dass die im […] Auflagenpunkt genannten Müllcontainer allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vollständig und ordnungsgemäß geschlossen waren, ändert nichts an der Strafbarkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens der Nichterfüllung konkreter Auflagen eines Betriebsanlagenbescheides [hier: § 367 Z 25 GewO - Tatvorwurf der Nichterfüllung der konkret genannten Auflage zu einem konkreten Zeitpunkt]. Die Situation der Betriebsanlage zu einem späteren Zeitpunkt ist dafür rechtlich nicht relevant.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Auflage; Immissionen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2982.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018