TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/30 LVwG-M-2/001-2018

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Veröffentlicht am 30.09.2018
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Entscheidungsdatum

30.09.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
WaffG 1996 §12 Abs1
SPG 1991 §38a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A,

geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt C in ***, ***, betreffend den Ausspruch des vorläufigen Waffenverbotes durch das amtshandelnde Organ der Polizeiinspektion *** am 05.02.2018, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 27.06.2018 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt – rechtlich erwogen und somit zu Recht erkannt:

1.   Das im Zuge der Amtshandlung am Posten der Polizeiinspektion *** seitens des B ausgesprochene vorläufige Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer A wird für

r e c h t s w i d r i g

erklärt.

2.   Die unterlegene Partei, die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, dieser die Ausübung gegenständlicher unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurechenbar ist, hat sohin gemäß der Bestimmung des § 35 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) der obsiegenden Partei – A – die in der

VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II 2013/517) idgF. vorgesehenen Kosten für Schriftsatzaufwand in Höhe von 737,60 Euro sowie den Betrag von 922 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu ersetzen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

A hat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Umfang des ihm gegenüber vorläufig ausgesprochene Waffenverbot durch ein Organ der Polizeiinspektion *** am 05.02.2018 rechtzeitig vorliegende, vom 14.02.2018 datierende, Maßnahmenbeschwerde erhoben.

Er begründet diese vorliegende Beschwerde materiell-rechtlich gesehen insbesondere damit, dass er aufgrund falscher, unrichtiger, Angaben seiner damaligen noch am gleichen Grundstück mit ihren beiden Kindern lebenden

Ex-Lebensgefährtin, zu Unrecht beschuldigt worden sei.

Grund für die Streitschlichtung vor Ort am 02.02.2018 sei eine Verständigung der zuständigen Polizeiinspektion *** gewesen, dies resultierend aus Aggressionshandlungen seitens der Ex-Lebensgefährtin ihm gegenüber.

Es sei anlässlich der Amtshandlung vor Ort zu keinem Ausspruch einer allfälligen Wegweisung, eines Betretungsverbotes oder eines vorläufigen Waffenverbotes gekommen, dies seitens der ausgesprochen korrekt, sachlich und emotionsfrei agierenden, intervenierenden, Polizeibeamten.

Gegenständlich bekämpfte Maßnahme, betreffend den Ausspruch des vorläufigen Waffenverbotes, resultiere aus erstmalig am 05.02.2018 anlässlich ihrer Niederschrift vor der Polizeiinspektion *** getätigten unrichtigen Angaben seiner Ex-Lebensgefährtin, D.

Anlässlich dieser ihrer Behauptungen sei er seitens des Polizeibeamten B telefonisch verständigt und ersucht worden, möglichst zeitnah die Polizeiinspektion *** aufzusuchen, welchem Begehr er umgehend gefolgt sei.

Dort sei aufgrund der Anzeige der D ihm gegenüber ein Betretungsverbot seiner Liegenschaft in ***, ***, und ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden, welches er zur Kenntnis genommen habe.

Darauf basierend sei er gemeinsam mit dem amtshandelnden Polizeibeamten B und der E zu seiner Liegenschaft gefahren, und hätte er die seinerseits ordnungsgemäß verwahrten Schusswaffen samt Munition gegen eine Sicherstellungsbestätigung herausgegeben.

Er begehre daher, diesen angefochtenen Verwaltungsakt unter Zuspruch der Kosten für rechtswidrig zu erklären.

Anlässlich dieses Vorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung am 27.06.2018 durchgeführt, dies in verbundener Form, betreffend beide bekämpften Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich das ausgesprochene vorläufige Waffenverbot und das verhängte Betretungsverbot, wobei aus verfahrensökonomischen Gründen eine jeweilig gesonderte Entscheidung, basierend auf dem durchgeführten umfangreichen Beweisverfahren ergeht, gegenständlich dem materiell-rechtlichen Umfang nach sohin ausschließlich die Maßnahme des ausgesprochenen vorläufigen Waffenverbotes den Entscheidungsgegenstand bildet.

Mit diesem seinen Vorbringen ist der Beschwerdeführer nach durchgeführter Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes im Recht und erweist sich vorliegende Maßnahmenbeschwerde als

b e r e c h t i g t.

Dahingehend wird folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, den rechtlichem und ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, der Vertretung der belangten Behörde und insbesondere der Aussagen der einvernommenen Zeugen B, E und D, als erwiesen angenommen und folgender rechtlicher Beurteilung zugrunde gelegt:

Vorauszuschicken ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, dass – unabhängig von gegenständlicher Entscheidung – sämtliche in dem Verfahren involvierte Polizeibeamten, insbesondere der aktführende B, nicht nur fachlich kompetent, korrekt, die Amtshandlung geführt haben, sondern sich insbesondere die Polizeibeamten durch menschlich einfühlsames, empathisches Verhalten und einer äußerst objektiven Vorgehensweise befleißigt haben, wobei natürlich die Richtigkeit der den Beamten gegenüber getätigten Äußerungen der Parteien zum Zeitpunkt der Intervention vor Ort einer „ex post“-Betrachtung nach durchgeführtem Beweisverfahren durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Grenzen gesetzt sind.

Folgender Sachverhalt ist somit als erwiesen anzusehen:

Am Freitag, dem 02.02.2018, eskalierte aufgrund zwischenmenschlicher Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer A und seiner am gleichen Grundstück in einem gesonderten Gebäude wohnenden Ex-Lebensgefährtin D die Situation dergestalt, dass D dem Beschwerdeführer im Zuge einer körperlichen Attacke eine Ohrfeige versetzte, wodurch A jedoch nicht verletzt wurde.

Diesen Vorfall haben die beiden Kleinkinder der D, die sich im räumlichen Nahebereich des von ihrer Mutter bewohnten Hauses aufhielten, nicht unmittelbar mitbekommen.

Aufgrund der körperlichen Attacke reagierte A beherrscht und nicht aggressiv, verständigte telefonisch die zuständigen Beamten der Polizeiinspektion *** von diesem Vorfall.

Bis zum Zeitpunkt des Eintreffens der intervenierenden Polizeibeamten, B, der auch in weiterer Folge die Amtshandlung führte, sowie seines Kollegen F, gab es keine weitere verbale oder tätliche Auseinandersetzung zwischen A und D, insbesondere keinerlei körperliche Attacken des A, sei es in Form eines Würgeversuches oder durch alleiniges Berühren von Körperteilen der D.

Die Beamten versuchten nach ihrem Eintreffen an der Örtlichkeit sich ein überblicksmäßiges Bild des wahren Ablaufes der Ereignisse durch Befragung des A und der D zu machen, dies im Zuge einer Streitschlichtung, wobei sich die intervenierenden Polizeibeamten – von sämtlichen Parteien des Verfahrens unbestritten – äußerst sachlich und korrekt verhielten.

Im Zuge dieser Streitschlichtung stellte B die Möglichkeit in den Raum, dass A, im Sinne einer Deeskalation – er das Grundstück verlassen solle – zum Ausspruch einer Wegweisung an Ort und Stelle im Zuge dieser Amtshandlung am 02.02.2018 es nicht gekommen ist.

Auch wenn A dahingehend offenbar das Verständnis für diesen Vorschlag fehlte, nahm er diese Vorgangsweise, ohne in irgend einer Form Widerstand zu leisten, in Kauf, verließ freiwillig seine Liegenschaft und zog am gleichen Tag noch in ein in *** gelegenes Hotel.

Am darauffolgenden Montag, den 05.02.2018, erstattete D gegen A auf der Polizeiinspektion *** Anzeige, behauptete dort erstmalig Aggressionshandlungen ihres damaligen Ex-Lebensgefährten, die schon längere Zeit zurück liegen würden und gab erstmalig an, dass sie sich vor den im Besitz des A befindlichen Waffen fürchte.

Bei diesen Angaben handelt es sich um solche, die anlässlich der Polizeiintervention am 02.02.2018 in keiner Weise seitens D getätigt wurden.

Basierend auf diesen Aussagen wurde dem telefonisch verständigten Beschwerdeführer seitens B am Posten am gleichen Tag gegenüber ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen, nahm A auch dieses zur Kenntnis und fuhr in Begleitung der Polizeibeamten B und E zur Liegenschaft, und wurden seitens des Milizoffiziers und Hobbyschützen A die ordnungsmäßige verwahrten Waffen und Munition den Beamten ausgehändigt.

Zu keinem Zeitpunkt jedoch hat A im Beisein der D oder gar der beiden Kleinkinder jemals das Thema Sportschießen und Waffen angesprochen, weil der Beschwerdeführer wusste, dass seine damalige Lebensgefährtin seinem Hobby ablehnend gegenüberstand, und er diese ihre Meinung rücksichtsvoll respektierte.

Die Frage des Besitzes oder des Umganges mit Waffen durch A war niemals ein Diskussionspunkt zwischen A und D auch im Zeitraum der gemeinsamen Partnerschaft.

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, der äußerst nachvollziehbaren, glaubwürdigen, emotionsfrei getätigten, logischen, in sich geschlossenen Angaben des Beschwerdeführers A, der auch persönlichkeitsmäßig und dem Glaubheitswert nach auf das Gericht einen äußerst positiven Eindruck hinterließ, und weiters insbesondere der unter Wahrheitspflicht getätigten, sachlichen, logischen, in sich geschlossenen, nicht formelhaft klingenden Angaben der Polizeibeamten B und E.

Diese Angaben in Verbindung mit dem aussagekräftigen Akteninhalt, insbesondere des darin der Richtigkeit nach unbestritten gebliebenen, abgebildeten „WhatsApp-Verlaufes“, sprechen für die unbedingte Richtigkeit dieser Feststellungen.

Demgegenüber ist das Auftreten der D vor Gericht, ihre widersprüchliche, unlogische, zu weiten Teilen unglaubwürdige Aussage nicht geeignet, auch nur den Anschein der Richtigkeit zu erwecken.

Geht man von dem Umstand aus, dass zwischenzeitig auch im Hinblick auf die gemeinsamen Berührungspunkte – insbesondere Wohnsituation und Obsorge für beide Kinder – dahingehend eine für beide Teile vertretbare Lösung gefunden wurde, ist das Gericht der Überzeugung, dass D die gegen ihren damaligen

Ex-Lebensgefährten erhobenen Vorwürfe konstruiert hat, diese nicht auch zeitnah zum Zeitpunkt der Intervention vor Ort am 02.02.2018 erhoben wurden, sondern offenbar nach über das Wochenende eingeholter Information und juristischer Beratung erst am 05.02.2018 gegenüber dem amtshandelnden Polizeibeamten erstmalig geäußert wurden.

Auch persönlichkeitsmäßig bot die Zeugin D, die sich immer wieder in Widersprüche verwickelte, ihre Angaben auch gegenüber die vom amtshandelnden Polizeibeamten in wesentlichen Bereichen abweichen von den im Zuge des Gerichtsverfahrens getroffenen Feststellungen, sie auf das Gericht einen äußerst unsicheren, labilen, Eindruck erweckte, wobei dies doch durch ihren Intellekt überdeckt wurde.

Es war sohin den Angaben der D unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung keinerlei Glaube zu schenken, ist für das Gericht erwiesen, dass ihre erstmalig am 05.02.2018 erhobenen Vorwürfe, betreffend ihrer behaupteter „Furcht und Unruhe“ durch die im Besitz des A befindlichen Schußwaffen, auch erst nach Absprache, nach Beratung durch das Gewaltschutzzentrum, konstruiert und sohin unrichtig sind und auch im Gerichtsverfahren ihre Angaben als unglaubwürdig gewertet wurden.

Diese Schlussfolgerungen gründen sich – wie aus obigen Ausführungen erhellt – auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, welches klare, zweifelsfreie Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung bot und weitere Beweisaufnahmen, allfällig auch amtswegig, nicht zielführend sind, da der wesentliche Sachverhalt für gegenständliches Maßnahmenbeschwerdeverfahren als erwiesen anzusehen ist.

Rechtlich folgt daher:

Vorweg ist festzuhalten, dass gegenständlich der mit vorliegender Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Akt des Ausspruches des vorläufigen Waffenverbotes einer materiell-rechtlichen Prüfung zugängig ist, da gegenständlicher Ausspruch durch einen Polizeibeamten im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen einen individuell bestimmten Adressaten – vorliegend gegen den Beschwerdeführer – gerichtet war, eindeutig als Befehl zu qualifizieren ist, sohin von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen und das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen ist (vgl. analog bspw. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240 u.a.).

Der Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes dient primär der Verhütung eines missbräuchlichen Verwendungszweckes von Waffen, wobei für den Ausspruch eines Waffenverbotes es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von Waffen ein missbräuchlicher Gebrauch und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs. 1 WaffenG herbeigeführt werden kann.

Regelungszweck der Norm ist auch, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch zu befürchten ist und Anhaltspunkte behördlicherseits vorliegen, dass gegenständlich dem Betroffenen, dem Beschwerdeführer, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

Für den Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes ist es ausreichend, wenn – gegenständlich – der Polizeibeamte bei Gefahr in Verzug Grund zur Annahme für das Vorliegen einer solchen Gefährdungssituation hätte

(vgl. VwGH Ro 2017/03/0007).

Für einen Ausspruch des vorläufigen Waffenverbotes bedarf es konkreter Umstände und objektiver Sachverhaltselemente, die geeignet sind, für die amtshandelnden Organe der Sicherheitsbehörden notwendige Besorgnis bezüglich eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches zu erwecken und schlussendlich zu einer Gefährdung iSd § 12 Abs. 1 WaffenG führen könnten.

Aus dem gesamten Akteninhalt und der zweifelsfrei feststehenden, unbestritten gebliebenen, Feststellungen gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte oder Umstände, die zur Besorgnis Anlass geben, dass der Beschwerdeführer seine ordnungsgemäß verwahrten, rechts- und gesetzeskonform in seinem Besitz und Eigentum befindlichen Waffen missbräuchlich verwenden würde, und dadurch eine Gefährdungssituation eintreten könnte.

Allein aus diesem Grund, bei „ex post“-Betrachtung und Wertung der Glaubwürdigkeit der Angaben der D – waren die rechtlichen Voraussetzungen für den Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes aufgrund der erstmaligen unsubstantiierte Angaben der D am 05.02.2018 nicht gegeben, und sohin allein aus diesem Grund gegenständlicher hoheitlicher Akt als

r e c h t s w i d r i g

unter Kostenzuspruch zu erklären.

Darüber hinaus ist auch rechtlich festzustellen, dass generell der Beurteilungsmaßstab in einem Maßnahmenbeschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gesetzten Amtshandlung, sohin jene Sachlage, wie sie dem eingeschrittenen Organ im Handlungszeitpunkt bekannt war, ist

(vgl. VwGH Ra 2015/05/0063).

Auch unter Bedachtnahme auf die Polizeibeamten zumutbare Sorgfalt (vgl. VwGH 96/07/0053) und N. Raschauer/Wessely, die abgestufte Gefährdungsprognose nach § 38a SPG (SIAK 2006, 22ff), ist daher im Ergebnis zu überprüfen, ob das Organ vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für sein Einschreiten – darunter auch der Ausspruch des vorläufigen Waffenverbotes zu subsumieren ist – annehmen durfte („ex ante“-Beurteilung, siehe VwGH 89/16/0163; 2006/11/0019 u.a.).

Sohin war das am 05.02.2018 aufgrund einer „ex post“-Betrachtung ausgesprochene, auf unrichtigen Angaben der D beruhendes, gestütztes vorläufiges Waffenverbot, resultierend aus dem Einschreiten im Zuge einer Streitschlichtung am 02.02.2018, als rechtswidrig zu erachten.

Der Kostenausspruch basiert auf den spruchgenannten Bestimmungen der

VwG-Aufwandersatzverordnung.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4

B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da gegenständlich die beispielsweise zitierte, anwendbare, Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; vorläufiges Waffenverbot; Beurteilungsmaßstab;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.2.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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